TE OGH 1989/9/26 4Ob120/89

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*** Zeitungsbeilagen-Verlagsgesellschaft m. b.H. & Co KG, Wien 7., Lindengasse 48-52, vertreten durch Dr. Rudolf Jahn und Dr. Harald R. Jahn, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. DIE G*** W*** Zeitschriftengesellschaft m. b.H. & Co KG, 2. DIE G*** W*** Zeitschriftengesellschaft m.b.H., beide Wien 16., Odoakergasse 34-36, beide vertreten durch Dr. Thomas Höhne und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000) infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 26. Juni 1989, GZ. 5 R 109/89-8, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 29. März 1989, GZ. 37 Cg 51/89-5, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluß des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten die mit S 17.687,34 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (davon S 2.947,89 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist Medieninhaberin und Herausgeberin der Programmvorschau "Fernseh- und Radiowoche", die jeweils der Freitag-Ausgabe der Tageszeitungen "Kurier" und "Neue Kronen-Zeitung" beigelegt wird. Einziger Gesellschafter der Klägerin ist die M*** Zeitungs- und Zeitschriftenverlagsgesellschaft mbH & Co KG; sie besorgt das Inseratengeschäft für die von der Klägerin herausgegebene Programmzeitschrift. Die K*** Verlagsgesellschaft mbH & Co KG als Medieninhaberin der "Neuen Kronen-Zeitung" ist Mehrheitsgesellschafterin der M*** Zeitungs- und Zeitschriftenverlagsgesellschaft mbH & Co KG. Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin der Zeitschrift "Die ganze Woche" und der dieser jeweils beiliegenden Fernseh- und Radioprogrammvorschau "Dabei"; die Zweitbeklagte ist Komplementärin der Erstbeklagten. Zwischen den Parteien sind zahlreiche Wettbewerbsstreitigkeiten anhängig.

In der Zeit der Einführung der "Fernseh- und Radiowoche" gab es - neben beifälligen Äußerungen - auch kritische Stimmen, von denen vor allem die Unübersichtlichkeit der Zeitschrift beanstandet wurde. In der "Neuen Kronen-Zeitung" wurde diese in veröffentlichten Leserbriefen geäußerte Kritik ausdrücklich als berechtigt anerkannt. In ihrer Ausgabe vom 30. Dezember 1988 veröffentlichte die "Neue Kronen-Zeitung" einen "Leitfaden" für die Benützung der Programmübersicht mit den Titeln "1. Wie suche ich mein Programm?

2.

Wann spielt es einen Film? 3. Wann ist denn eine Sendung aus?

4.

Information zu allen wichtigen Sendungen. 5. Hauptabend auf einem Blick".

In der "Ganzen Woche" erscheinen allwöchentlich Artikel des Kolumnisten Günther A***, der sich in satirischer Form mit Tagesthemen auseinandersetzt und hiebei als Stilmittel häufig Wortspiele sowie eine entstellte, Anspielungen enthaltende Schreibweise von Eigennamen verwendet. In der Ausgabe der "Ganzen Woche" vom 12. Jänner 1989 war folgende Kolumne von Günther A*** abgedruckt:

Zur Sicherung ihres gleichlautenden Unterlassungsanspruches begehrt die Klägerin, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung die Behauptungen zu verbieten, die Zeitschrift "Fernseh- und Radiowoche" sei ein "Mäuslein" und/oder "ein mißratenes Kind" und/oder der Inhalt der "Fernseh- und Radiowoche" sei nicht leicht zu durchschauen und/oder unter den Lesern der "Fernseh- und Radiowoche" seien Analphabeten, sowie es zu unterlassen, Behauptungen ähnlichen Inhalts aufzustellen.

Die Erstbeklagte setze mit diesen Äußerungen das Presseerzeugnis der Klägerin herab, verspotte es und mache es lächerlich. Die beanstandeten Behauptungen seien unwahr und geeignet, den Betrieb des Unternehmens der Klägerin und deren Kredit zu schädigen. Das Verhalten der Erstbeklagten verstoße gegen §§ 1 und 7 UWG. Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Die beanstandete Kolumne enthalte eine nicht ernst gemeinte Satire, die nicht in Wettbewerbsabsicht verfaßt worden sei; die Tatbestandsmerkmale der §§ 1 und 7 UWG seien nicht erfüllt. Die beanstandeten Äußerungen seien keine Tatsachenbehauptungen, sondern Werturteile. Bei der Einführung der "Fernseh- und Radiowoche" habe es tatsächlich Schwierigkeiten gegeben, weil sich "nicht wenige" Leser mit dem neuen TV-Magazin der Klägerin nicht zurechtgefunden hätten.

Der Klägerin fehle außerdem das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagten wegen desselben Vorfalls auch von anderen mit der Klägerin wirtschaftlich verflochtenen Mitbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen würden. Die Klägerin und andere Gesellschaften der Mediaprintgruppe hätten gegen die Beklagten zahlreiche Wettbewerbsklagen eingebracht; sie verfolgten damit nur den Zweck, die Beklagten zu schädigen, so daß die Geltendmachung dieser Ansprüche sittenwidrig sei.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, weil durch die satirischen Anspielungen auf die Klägerin in dem beanstandeten Artikel die Tatbestandsmerkmale der §§ 1 und 7 UWG nicht erfüllt seien; es handle sich um subjektive Werturteile des Verfassers, die nicht geeignet seien, den Betrieb des Unternehmens der Klägerin oder deren Kredit zu schädigen.

Das Rekursgericht verbot den Beklagten, im geschäftlichen Verkehr die Behauptung aufzustellen, die Zeitschrift "Fernseh- und Radiowoche" sei ein "mißratenes Kind", wies das Mehrbegehren ab und sprach aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Teils des Beschwerdegegenstandes S 15.000 und der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes 300.000 S übersteige.

Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin könne nicht deshalb verneint werden, weil auch andere Unternehmer desselben Konzerns die Beklagten aus demselben Vorfall auf Unterlassung wettbewerbswidriger Angaben in Anspruch genommen hätten. Die als Kläger auftretenden Unternehmen hätten jeweils andere Textstellen des Artikels beanstandet (nämlich die M*** Zeitungs- und Zeitschriftenverlagsgesellschaft mbH & Co KG die Bezeichnung der Klägerin als "Mafiaprint" und der "Fernseh- und Radiowoche" als "mißratene Maus", die K*** Verlagsgesellschaft mbH & Co KG die Bezeichnung der "Neuen Kronen-Zeitung" als "Bohnenzeitung" und der "Fernseh- und Radiowoche" als "Mäuslein", "mißratenes Kind" und "TV-Magazin-Maus"). Auf eine schikanöse Rechtsausübung durch die Klägerin könne schon deshalb nicht geschlossen werden, weil sich die beanstandeten Angaben auf verschiedene Objekte bezögen. Das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen sei nicht strittig, das Vorliegen der Wettbewerbsabsicht zu vermuten. Reduziere man die Aussagen des beanstandeten Artikels um die durch die satirische Gestaltung bedingten Übertreibungen, Überspitzungen und Verfremdungen, so verbleibe als Aussagekern die Behauptung, daß die Programmbeilage der Klägerin mißlungen, unbrauchbar odgl. sei; das sei aber als pauschale, auch durch die anschließende vage Beschreibung der Mängel nicht begründete Herabsetzung zu qualifizieren. Eine solche Pauschalabwertung eines Konkurrenten, die den Boden einer sachlichen Aufklärung verlasse, verstoße gegen § 1 UWG. Daß das Grundrecht der Pressefreiheit eine wesentlich schärfere Kritik einer Zeitung an einem anderen Presseerzeugnis zulasse als bei Äußerungen unter sonstigen Mitbewerbern, gelte nur für den Fall weltanschaulicher Auseinandersetzungen; an Äußerungen, die den Mitbewerber in seiner gewerblichen Tätigkeit unmittelbar beträfen, seien wesentlich strengere Anforderungen zu stellen. Bei der vorliegenden Veröffentlichung trete die Absicht, das Publikum sachbezogen zu unterrichten und am öffentlichen Meinungsbildungsprozeß teilzunehmen, gegenüber der Absicht, das Erzeugnis des Mitbewerbers herabzusetzen, deutlich in den Hintergrund. Auch die verfassungsgesetzlich gewährleistete Freiheit der Kunst (Art. 17 a StGG) gebe dem Künstler nicht das Recht, einen anderen zu beleidigen oder über ihn Tatsachen zu verbreiten, die seinen Kredit, seinen Erwerb oder sein Fortkommen gefährden und deren Unwahrheit er gekannt habe oder habe kennen müssen. Dabei seien die kollidierenden Privatinteressen und die Freiheitsansprüche des Künstlers so gegeneinander abzuwägen, daß der grundsätzlichen Wahrung der künstlerischen Freiheit nicht unnötig Abbruch getan werde (EvBl 1989/47).

Die Bezeichnung "mißraten" sei selbst bei Berücksichtigung eines durch die Anwendung satirischer Stilmittel erweiterten Spielraumes als herabsetzend im Sinne des Wettbewerbsrechtes zu qualifizieren. Die übrigen beanstandeten Angaben seien hingegen nicht wettbewerbswidrig.

Die Beklagten bekämpfen den stattgebenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung; sie beantragen, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs der Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist berechtigt.

Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur noch das Verbot der Bezeichnung der "Fernseh- und Radiowoche" als "mißratenes Kind". Die Revisionsrekurswerber halten auch in dritter Instanz daran fest, daß sie bei der Veröffentlichung der beanstandeten Kolumne nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt hätten. Dem ist nicht zu folgen:

Die Beklagten haben selbst eingeräumt, daß alle Bestandteile der Zeitschrift "Die ganze Woche" von dem Gedanken getragen sind, den Absatz dieser Zeitschrift auch zu Lasten anderer Presseerzeugnisse zu fördern. Gerade bei abfälligen Äußerungen über einen Mitbewerber spricht nach ständiger Rechtsprechung (zB SZ 25/18 und 100; SZ 38/79; ÖBl. 1983, 13; ÖBl. 1987, 23; zuletzt MR 1989, 61) nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung von vornherein für die Wettbewerbsabsicht. Die festgestellte Wettbewerbsabsicht muß aber nicht das einzige oder wesentliche Ziel der Handlung gewesen sein; sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten (SZ 44/116 = ÖBl. 1972, 40; ÖBl. 1981, 45; ÖBl. 1983, 9, MR 1989, 61); ob das der Fall ist oder die (mitspielende) Wettbewerbsabsicht neben anderen Zielen der Handlung noch Gewicht hat, ist als Wertung eine Rechtsfrage, die auf Grund der zu den konkurrierenden Motiven und Zwecken des Handelnden getroffenen Tatsachenfeststellungen zu beurteilen ist (MR 1989, 61; 4 Ob 101/88), während die Feststellung der Wettbewerbsabsicht als solche eine Tatfrage ist (ÖBl. 1983, 13; ÖBl. 1984, 102; ÖBl. 1987, 23; MR 1988, 84 und 194).

Zwischen Unternehmen des Medienbereiches, deren Hauptaufgabe die Verbreitung von Nachrichten und die Bildung der öffentlichen Meinung (hierüber) ist, wird nicht jede Äußerung über einen Mitbewerber auch im relevanten Ausmaß von einer Wettbewerbsabsicht mitbestimmt sein. Eine solche Absicht kann z.B. völlig in den Hintergrund treten (oder ganz fehlen), wenn es zwischen zwei Medieninhabern zu weltanschaulichen Auseinandersetzungen kommt und jeder der Beteiligten die öffentliche Meinungsbildung in seinem Sinne zu beeinflussen sucht (vgl. BGHZ 45, 296 !302 ). Bei Auseinandersetzungen, die keine weltanschaulichen Themen (vgl. MR 1989, 61), sondern den Mitbewerber unmittelbar in seiner gewerblichen Tätigkeit betreffen (vgl. Ochs, Wettbewerbsrechtliche Probleme der Presse 56 Rz 103), wird dies aber in der Regel nicht zutreffen.

Da sich die Erstbeklagte im vorliegenden Fall nicht mit der Meinung ihrer Mitbewerberin über Fragen von allgemeinem Interesse befaßt, sondern Mängel der Gestaltung eines Konkurrenzerzeugnisses behauptet hat, ist der Ansicht des Rekursgerichtes zuzustimmen, daß bei ihr die Absicht, das Publikum sachbezogen zu unterrichten und am öffentlichen Meinungsprozeß teilzunehmen, gegenüber der Absicht, das Erzeugnis des Mitbewerbers herabzusetzen, in den Hintergrund getreten ist.

Ist damit aber von einem Handeln der Erstbeklagten zu Zwecken des Wettbewerbs auszugehen, so ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der beanstandeten Äußerung der Eindruck entscheidend, den das Publikum (oder bei mehrdeutigen Angaben ein noch erheblicher Teil des Publikums von der Mitteilung bei flüchtiger Wahrnehmung gewonnen hat (vgl. ÖBl. 1969, 86; ÖBl. 1974, 114). Dieser Eindruck ist auch für die Beurteilung maßgebend, ob eine Tatsachenmitteilung im Sinne des § 7 UWG oder ein unüberprüfbares Werturteil vorliegt. "Tatsachen" iS des § 7 Abs 1 UWG sind nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften eines greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalts (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 39;

ÖBl. 1973, 105; ÖBl. 1978, 151; ÖBl. 1984, 5; auch MR 1989, 61;

zuletzt 4 Ob 2/89). Die Rechtsprechung legt also den Begriff der "Tatsache" iS des § 7 UWG - zum Schutz des Verletzten - weit aus (MR 1989, 61); sie hat etwa - um ein Beispiel aus dem Medienbereich zu erwähnen - die Äußerung, eine Zeitung sei eine "Sumpfblüte" und "inhaltlich minderwertig", als Tatsache angesehen (ÖBl. 1963, 5). Herabsetzende Tatsachenbehauptungen können auch durch bloße Andeutungen und Umschreibungen verbreitet werden (ÖBl. 1974, 114;

ÖBl. 1981, 122; MR 1989, 61). Unterscheidendes Kriterium zwischen Tatsachen und Werturteil ist, ob die Behauptung - wenigstens in ihrem Tatsachenkern - bewiesen werden kann oder ob es sich um eine unüberprüfbare Meinungskundgebung handelt (SZ 34/76; SZ 35/113; SZ 37/176; ÖBl. 1973, 105 ua.).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Der Autor der Kolumne schildert zunächst den Zusammenschluß des "Kuriers" und der "Neuen Kronen-Zeitung" ("Elefantenhochzeit") zur Herausgabe eines gemeinsamen TV-Magazins und meint, daß dieser Verbindung nur ein "Mäuschen" entsprungen sei und sich bald herausgestellt habe, daß das "mißratene Kind seine Eltern zwickt", und zwar "auf diese Weise", daß "der Inhalt der TV-Magazinmaus nicht leicht zu durchschauen" sei; abschließend macht sich der Autor über die in der "Kronen-Zeitung" abgedruckte Anleitung zur Benützung der "Fernseh- und Radiowoche" lustig. Da schon mit dem Titel der Kolumne die Geschichte einer "mißratenen Maus" blickfangartig angekündigt wurde, konnte der Leser die Anspielung auf das "mißratene Kind" nur dahin verstehen, daß das Gemeinschaftserzeugnis von "Kurier" und "Kronen-Zeitung" erhebliche, seine Benützbarkeit beeinträchtigende Mängel aufweise, weil es "nicht leicht zu durchschauen", also unübersichtlich, sei. Neben diesem "Kern der Geschichte" ist der satirische Inhalt der Kolumne im wesentlichen nur Beiwerk; er dient der Unterhaltung der Leser und soll deren Aufmerksamkeit wecken. Nach Reduzierung um diese satirsch-ironischen Ausschmückungen bleibt aber jedenfalls die Aussage, daß das neue TV-Magazin "mißraten", also (wegen Unübersichtlichkeit) grob mangelhaft sei. Die Beweislast (im Provisorialverfahren: Bescheinigungslast) dafür, daß dieser "Tatsachenkern" der Mitteilung iS des § 7 UWG "erweislich wahr" ist, trifft die Beklagten; dabei ist der Wahrheitsbeweis schon dann "als erbracht anzusehen", wenn er den Inhalt der Mitteilung im wesentlichen bestätigt (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 115; 4 Ob 99/88; 4 Ob 2/89). Diese Voraussetzungen liegen hier vor: In der Zeit der Einführung der "Fernseh- und Radiowoche" gab es zahlreiche kritische Stimmen, von denen vor allem die Unübersichtlichkeit der neuen Zeitschrift beanstandet wurde. In der "Neuen Kronen-Zeitung" wurde diese in veröffentlichten Leserbriefen geäußerte Kritik ausdrücklich als berechtigt anerkannt. Die aufgezeigten Mängel der "Fernseh- und Radiowoche" führten in der Folge dazu, daß die "Neue Kronen-Zeitung" am 30. Dezember 1988 sogar einen "Leitfaden" für die Benützung der Programmübersicht veröffentlichte. Berücksichtigt man, daß es die wichtigste Funktion einer Programmvorschau ist, rasch und übersichtlich, wenn möglich auf einen Blick, über alle Fernseh- und Rundfunksendungen eines bestimmten Zeitraums zu informieren, dann war die hier als bescheinigt angenommene Unübersichtlichkeit der neuen Programmbeilage, die zu einer Reihe von Leserbeschwerden geführt hatte, tatsächlich ein grober Mangel des kritisierten Mediums, durch den der Inhalt der Mitteilung, die "Fernseh- und Radiowoche" sei ein "mißratenes Kind", im wesentlichen bestätigt wurde. Den Beklagten ist daher zumindest für das Provisorialverfahren der Wahrheitsbeweis gelungen.

Auf die Ausführungen der Revisionsrekurswerber im Zusammenhang mit den verfassungsgesetzlich verankerten Rechten der freien Meinungsäußerung (Art. 13 StGG; Art. 10 MRK) und der Freiheit der Kunst (Art. 17 a StGG) sowie zum behaupteten Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist im Hinblick auf diese Rechtslage nicht mehr einzugehen.

Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 78, 402 EO i.V.m. §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E18851

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00120.89.0926.000

Dokumentnummer

JJT_19890926_OGH0002_0040OB00120_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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