Norm
StGB §12 AaRechtssatz
Handelt es sich um ein zweiaktiges Delikt, bei dem - wie es das Verbrechen der Notzucht bedingt - der zweite Akt - der Geschlechtsverkehr - nur persönlich gesetzt werden kann, so ist nach herrschender Auffassung (vgl 5 Os 68/51, 5 Os 618/53, 8 Os 166/58, ferner Rittler I S 282 Anmerkung 1) nur jener als unmittelbarer Täter zu betrachten, der diesen zweiten Akt selbst verübt, während jenem Täter, welcher den ersten Akt setzt, nur Mitschuld im Sinne des § 5 StG (sonstige Beteiligung gemäß § 12 StGB) zur Last fällt.Handelt es sich um ein zweiaktiges Delikt, bei dem - wie es das Verbrechen der Notzucht bedingt - der zweite Akt - der Geschlechtsverkehr - nur persönlich gesetzt werden kann, so ist nach herrschender Auffassung vergleiche 5 Os 68/51, 5 Os 618/53, 8 Os 166/58, ferner Rittler römisch eins S 282 Anmerkung 1) nur jener als unmittelbarer Täter zu betrachten, der diesen zweiten Akt selbst verübt, während jenem Täter, welcher den ersten Akt setzt, nur Mitschuld im Sinne des Paragraph 5, StG (sonstige Beteiligung gemäß Paragraph 12, StGB) zur Last fällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0089300Dokumentnummer
JJR_19611120_OGH0002_0080OS00368_6100000_001