Norm
EheG §54Rechtssatz
Die Ansicht, daß gemäß § 54 EheG ein auf § 50 EheG gestütztes Scheidungsbegehren in der Regel nicht gerechtfertigt sei, entspricht nicht dem Gesetz. Zwischen den Fällen des § 54 und des § 55 Abs 2 EheG besteht ein wesentlicher Unterschied.Die Ansicht, daß gemäß Paragraph 54, EheG ein auf Paragraph 50, EheG gestütztes Scheidungsbegehren in der Regel nicht gerechtfertigt sei, entspricht nicht dem Gesetz. Zwischen den Fällen des Paragraph 54 und des Paragraph 55, Absatz 2, EheG besteht ein wesentlicher Unterschied.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0056835Dokumentnummer
JJR_19620314_OGH0002_0070OB00091_6200000_001