Norm
ABGB §869Rechtssatz
Zur Gültigkeit eines Schuldbeitrittes - wie bei der Übernahme irgendeiner anderen Verpflichtung - genügt es, wenn die Schuld, die der Schuldübernehmer übernimmt, sachlich bestimmt begrenzt ist. Eine solche sachliche Begrenzung ergibt sich etwa aus dem Umfang der übernommenen Verbindlichkeit aus Lieferungen an das Unternehmen des ursprünglichen Schuldners oder Mitschuldners. GlU. 14,172 wird n i c h t aufrecht erhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0014682Dokumentnummer
JJR_19620522_OGH0002_0080OB00160_6200000_001