Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Köhler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Pichler, Dr. Höltzel, Dr. Bauer und Dr. Steinböck als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma O*****, KG in *****, vertreten durch Dr. Fritz Trenker, Rechtsanwalt in St. Johann/Tirol, wider die beklagte Partei Walburga S*****, vertreten durch Dr. Ernst Lepolt, Rechtsanwalt in Leoben, wegen S 190.603,95 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 30. Juni 1964, GZ 3 R 88/64-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 17. Februar 1964, GZ 3 Cg 33/63-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil sowie das Urteil der ersten Instanz werden aufgehoben. Die Sache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, das auf die Kosten des Rechtsmittelverfahrens als weitere Verfahrenskosten Bedacht zu nehmen haben wird.
Text
Begründung:
Der Erstrichter wies das auf Zahlung des Betrages von S 190.603,95 s. A. gerichtete Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es wiederholte das Beweisverfahren und stellte unter anderem fest: Josef H*****, ein bereits seit Dezember 1952 im Genusse einer Pension von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten stehender Inhaber eines Sägewerksbetriebes, habe im Jahre 1958 seine Tochter, die Beklagte, und deren Ehegatten mit der Führung des Betriebes des Sägewerkes betraut. Er hätte ihnen auch die Erträgnisse des Unternehmens überlassen, falls solche erzielt worden wären. Das Unternehmen selbst habe er aber der Beklagten nicht übergeben. Dieses sei weiter auf sein alleiniges Risiko betrieben worden. Im Mai 1960 sei es zu einer Vereinbarung gekommen, laut welcher Josef H***** an die Klägerin Holz gegen Leistung von Vorauszahlungen zu liefern gehabt habe. Die Unterhandlungen namens des Josef H***** seien von der Beklagten und ihrem Ehegatten geführt worden. Die Beklagte habe die Klägerin veranlasst, die Vorauszahlungen auf ein auf ihren Namen lautendes Konto zu überweisen, über das sie allein verfügungsberechtigt gewesen sei. Mit ihr seien auch alle mit der Durchführung des Holzlieferungsvertrages im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten besprochen worden. Als in der zweiten Hälfte des Jahres 1961 infolge unzureichender Holzlieferungen der Saldo zugunsten der Klägerin eine beträchtliche Höhe erreicht habe, habe sich die Klägerin für die Bonität des Sägewerksbetriebes zu interessieren begonnen. Dabei habe die Beklagte, die auch mehrfach bei der Korrespondenz eine auf "Wally S*****-H*****" lautende Stampiglie verwendet habe, außer auf die vorhandenen Holzvorräte auch darauf hingewiesen, dass die Übergabe des Sägewerksbetriebes an sie bevorstehe. Auf weiteres Drängen habe die Beklagte erklärt, sie wisse nicht, warum sich die Klägerin so aufhalte, sie (Beklagte) werde wohl für das Geld gut sein, schließlich sei ein Vermögen da, ihr Haus allein habe einen Schätzwert von 600.000 bis 700.000 S. Darüber habe die Beklagte auch ein Schätzungsgutachten vorgewiesen. In einem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 7. 3. 1962 heiße es unter anderem: "Wie ich Herrn St***** (einem Holzeinkäufer der Klägerin) gesagt habe, brauchen Sie wegen des Vorschusses wirklich keine Bedenken haben. Das Haus gehört mir und hat einen Schätzwert von 620.00 S ohne Grundstücke und hat Herr St***** die Schätzung gesehen". Die Beklagte habe auch erklärt, dass ihr, wenn sie das Haus verkaufe, nach Bezahlung der Schuld an die Klägerin noch immer so viel verbleibe, dass sie leben könne. Eine von der Klägerin noch im Jahre 1961 begehrte hypothekarische Sicherstellung auf die Liegenschaft der Beklagten habe diese mit der Begründung abgelehnt, sie wolle das Haus nicht belasten, weil sie dann nicht mehr kreditwürdig wäre. Am 7. 1. 1963 habe Josef H***** der Klägerin geschrieben, dass er sich wieder in die Geschäftsführung einschalte und dass Gelder nur auf sein Konto zu überweisen seien. Am 9. 1. 1963 habe die Klägerin das Vertragsverhältnis gekündigt. Mit 4. 3. 1963 sei über das Vermögen des Josef H***** der Konkurs eröffnet worden. Die Beklagte habe in diesem Konkursverfahren am 20. 3. 1963 eine Forderung von 196.284,76 S als Konkursforderung mit der Begründung angemeldet, dass sie Beträge dieser Höhe dem Unternehmen vorgestreckt habe. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, auf eine Übernahme des Geschäftes durch die Beklagte könne deren Haftung nicht gegründet werden, weil eine solche Geschäftsübernahme nicht stattgefunden habe. Die festgestellten Äußerungen der Beklagten seien nicht bestimmt genug, um aus ihnen die Übernahme der persönlichen Haftung für die Schuld des Josef H***** ableiten zu können. Das Urteil des Berufungsgerichtes bekämpft die Klägerin aus den Revisionsgründen des § 503 Z 2 und 4 ZPO. Sie stellt den Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde oder das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an eine der Vorinstanzen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist begründet.
Soweit die Klägerin eine Haftung der Beklagten auf eine Übernahme des Sägewerksbetriebes durch die Beklagte gründen will, ist sie nicht im Rechte. Nach den im Revisionsverfahren maßgebenden Feststellungen des Berufungsgerichtes ist davon auszugehen, dass es zur beabsichtigten Übernahme des Sägewerksbetriebes durch die Beklagte nicht gekommen ist. Die Bemängelungen der Klägerin, dass nicht in diesem Belange auch der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Josef H***** als Zeuge vernommen wurde, stellen in Wahrheit nur einen im Revisionsverfahren nicht zulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes dar. Denn die Frage, ob über das Zustandekommen einer Geschäftsübernahme auch noch der Masseverwalter als Zeuge zu vernehmen gewesen wäre, gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden kann. Ist aber der Klägerin der Beweis, dass das Unternehmen von der Beklagten übernommen wurde, misslungen, dann kann auch eine Haftung der Beklagten für die Schulden des Unternehmens nicht auf eine solche Geschäftsübernahme gegründet werden.
Die Klägerin ist aber insoweit im Rechte, als sie aus dem Verhalten und den Äußerungen der Beklagten die Übernahme der persönlichen Haftung für die Schuld des Josef H***** an die Klägerin ableitet, welcher Klagsgrund bereits in der Klage geltend gemacht wurde. Die Übernahme einer solchen persönlichen Haftung durch die Beklagte hat eine Geschäftsübernahme nicht zur Voraussetzung. Die Beklagte konnte, ohne das Sägewerksunternehmen als solches zu übernehmen, der Klägerin gegenüber die gegenständliche Schuld aus dem Holzlieferungsvertrag zur Selbstzahlung übernehmen (§ 1406 ABGB). Wenn die Beklagte auch nicht expressis verbis eine solche Schuldübernahme erklärte, so können doch ihre Äußerungen und Handlungen nach Treu und Glauben nur dahin verstanden werden, dass sie für die Vorschüsse der Klägerin auf die vom Sägewerksbetrieb des Josef H***** zu erbringenden Holzlieferungen aufkommen werde. Dies folgt eindeutig aus dem Zusammenhalt der festgestellten Äußerungen und Handlungen der Beklagten, die ausdrücklich erklärte, sie werde wohl für die Vorschüsse gut sein, ihr Haus habe einen Wert von 600.000 bis 700.000 S, es verbleibe ihr im Falle des Verkaufes des Hauses nach Bezahlung dieser Schuld noch immer soviel, dass sie leben könne, und die auch die von der Klägerin gezahlten Vorschüsse auf ein Konto überweisen ließ, über das nur sie allein verfügungsberechtigt war (§ 863 ABGB). Dass die Beklagte die von ihr verlangte hypothekarische Sicherstellung auf die ihr gehörige Liegenschaft ablehnte, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, weil daraus nicht auf eine Ablehnung der Haftung für die Schuld geschlossen werden kann. Eine solche Schuldübernahme bedurfte auch nicht der Schriftlichkeit, weil es sich dabei nicht um die Übernahme einer Bürgschaft handelte. Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass den festgestellten Äußerungen der Beklagten die erforderliche Bestimmtheit mangle. Nach der herrschenden Rechtsprechung ist dem Erfordernis der Bestimmtheit Genüge getan, wenn die übernommene Schuld sachlich bestimmt begrenzt ist (vgl EvBl 1962 Nr. 490). Eine solche sachliche Begrenzung liegt hier vor, weil klar zum Ausdruck kam, dass es sich um die aus dem Holzlieferungsvertrag resultierende Schuld handelt, deren Höhe sich ohne weiteres feststellen lässt. Es ist demnach von dem Vorliegen einer Schuldübernahme auszugehen. Dennoch kann der Oberste Gerichtshof nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Beklagte hat zwar nicht die Höhe der Forderung bestritten. Sie hat aber auch eingewendet, die Abdeckung des Saldos zugunsten der Klägerin hätte durch Holzlieferungen im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses erfolgen sollen, das von der Klägerin entgegen allen Erwartungen abrupt aufgelöst worden sei. Diese Einwendung wurde nicht erörtert, sodass nicht beurteilt werden kann, ob und inwieweit ihr Bedeutung zukommt.
Die Urteile der Vorinstanzen waren daher aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
Anmerkung
E74435 2Ob369.64European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:0020OB00369.64.0121.000Dokumentnummer
JJT_19650121_OGH0002_0020OB00369_6400000_000