RS OGH 1962/6/20 6Ob139/62, 1Ob161/75, 7Ob263/75, 4Ob591/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1962
beobachten
merken

Norm

ABGB §970

Rechtssatz

Auch wenn die eingebrachten Sachen dem Gastwirt zur besonderen Verwahrung übergeben wurden, beurteilt sich die Haftung des Gastwirtes nach den Grundsätzen über die Gastaufnahme (§ 970 ABGB). Der Gastwirt muß zwar gegen die üblichen Hoteldiebstähle besondere Sicherungsmaßregeln treffen, weil es sich bei ihm gerade um eine typische Betriebsgefahr handelt. Es trifft ihn aber auch in dieser Beziehung nur die nach den Umständen gebotene Sorgfaltspflicht; er haftet daher nicht für einen unvorhersehbaren, mit außergewöhnlicher Kühnheit begangenen Einbruchdiebstahl.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 139/62
    Entscheidungstext OGH 20.06.1962 6 Ob 139/62
    Mehrheitsbeschluß; Veröff: JBl 1963,152 = EvBl 1963/85 S 128
  • 1 Ob 161/75
    Entscheidungstext OGH 24.09.1975 1 Ob 161/75
    nur: Der Gastwirt muß zwar gegen die üblichen Hoteldiebstähle besondere Sicherungsmaßregeln treffen, weil es sich bei ihm gerade um eine typische Betriebsgefahr handelt. Es trifft ihn aber auch in dieser Beziehung nur die nach den Umständen gebotene Sorgfaltspflicht; er haftet daher nicht für einen unvorhersehbaren, mit außergewöhnlicher Kühnheit begangenen Einbruchdiebstahl. (T1) Veröff: EvBl 1976/104 S 208 = JBl 1976,482 = SZ 48/97
  • 7 Ob 263/75
    Entscheidungstext OGH 30.01.1976 7 Ob 263/75
    Veröff: EvBl 1976/167 S 323 = SZ 49/10
  • 4 Ob 591/81
    Entscheidungstext OGH 04.05.1982 4 Ob 591/81
    nur T1; Beisatz: Überfälle mit dem Ziel, Hotelsafes auszurauben, gehören nicht zu den typischen Gefahren. (T2) Veröff: SZ 55/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0019087

Dokumentnummer

JJR_19620620_OGH0002_0060OB00139_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten