Norm
ABGB §970Rechtssatz
Auch wenn die eingebrachten Sachen dem Gastwirt zur besonderen Verwahrung übergeben wurden, beurteilt sich die Haftung des Gastwirtes nach den Grundsätzen über die Gastaufnahme (§ 970 ABGB). Der Gastwirt muß zwar gegen die üblichen Hoteldiebstähle besondere Sicherungsmaßregeln treffen, weil es sich bei ihm gerade um eine typische Betriebsgefahr handelt. Es trifft ihn aber auch in dieser Beziehung nur die nach den Umständen gebotene Sorgfaltspflicht; er haftet daher nicht für einen unvorhersehbaren, mit außergewöhnlicher Kühnheit begangenen Einbruchdiebstahl.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0019087Dokumentnummer
JJR_19620620_OGH0002_0060OB00139_6200000_001