RS OGH 1962/9/4 11Os162/62, 11Os12/70, 11Os182/70, 8Ob27/71, 11Os43/72, 2Ob254/82, 8Ob17/83, 8Ob88/8

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Veröffentlicht am 04.09.1962
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Norm

StVO §3 A2

Rechtssatz

Eine rechtzeitige erkennbare unklare Verkehrslage erfordert nicht nur besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr, sondern verlangt auch Bremsbereitschaft und Einhaltung einer entsprechenden Geschwindigkeit (jedenfalls nicht wie im gegebenen Falle die nur unter günstigsten Verhältnissen zulässige Höchstgeschwindigkeit) und schließt überdies die Zubilligung einer Schrecksekunde oder verlängerten Reaktionszeit aus.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 162/62
    Entscheidungstext OGH 04.09.1962 11 Os 162/62
    Veröff: ZVR 1963/3 S 11
  • 11 Os 12/70
    Entscheidungstext OGH 23.04.1970 11 Os 12/70
  • 11 Os 182/70
    Entscheidungstext OGH 11.12.1970 11 Os 182/70
    nur: Eine rechtzeitige erkennbare unklare Verkehrslage erfordert nicht nur besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr, sondern verlangt auch Bremsbereitschaft und Einhaltung einer entsprechenden Geschwindigkeit (jedenfalls nicht wie im gegebenen Falle die nur unter günstigsten Verhältnissen zulässige Höchstgeschwindigkeit). (T1)
    Beisatz: Fußgänger in Straßenmitte. (T2)
  • 8 Ob 27/71
    Entscheidungstext OGH 02.03.1971 8 Ob 27/71
    Veröff: ZVR 1971/226 S 303
  • 11 Os 43/72
    Entscheidungstext OGH 26.04.1972 11 Os 43/72
    Vgl auch; nur T1
  • 2 Ob 254/82
    Entscheidungstext OGH 14.12.1982 2 Ob 254/82
    Auch
  • 8 Ob 17/83
    Entscheidungstext OGH 21.04.1983 8 Ob 17/83
    nur T1; Beisatz: Am Straßenrand bei einem Fußgeherübergang stehende alte Frau, die hinüberwinkt und auch hinüberruft. (T3)
    Veröff: ZVR 1984/215 S 223
  • 8 Ob 88/83
    Entscheidungstext OGH 23.06.1983 8 Ob 88/83
    Auch; Beisatz: Der unklaren Verkehrslage ist durch Geschwindigkeitsverringerung und Kontaktaufnahme Rechnung zu tragen. (T4)
  • 2 Ob 132/03f
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 2 Ob 132/03f
    Vgl; Beisatz: Hier: Das - wenn auch nicht unter § 68 Abs 2 StVO fallende - Nebeneinanderfahren von bevorrangten Radfahrern verpflichtet diese noch nicht zu ständiger Bremsbereitschaft. (T5)
  • 2 Ob 40/08h
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 40/08h
    Auch; nur: Eine rechtzeitige erkennbare unklare Verkehrslage erfordert besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr. (T6)
    Beisatz: Hier: Nebenfahrbahn mit Zeichen „Vorrang geben" gegenüber einem einmündenden Radweg. (T7)
  • 2 Ob 119/08a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 119/08a
    Auch; nur T6
  • 2 Ob 177/11k
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 177/11k
    Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Eine schwierig zu beurteilende Vorrangsituation verpflichtet zu besonderer Aufmerksamkeit. (T8)
    Beisatz: Hier: Kreisverkehr. (T9)
  • 2 Ob 19/12a
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 19/12a
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unklare Verkehrslage für den Lenker eines Sondertransports, dem nicht verborgen geblieben sein konnte, dass der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeugs die Warnhinweise des Transportbegleiters nicht in der gebotenen Weise beachtete. (T10)
    Veröff: SZ 2012/119
  • 2 Ob 239/12d
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 239/12d
    Auch; nur T6; Beis wie T8
  • 2 Ob 212/13k
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 212/13k
    nur: Eine rechtzeitige erkennbare unklare Verkehrslage erfordert nicht nur besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr, sondern verlangt auch Bremsbereitschaft und Einhaltung einer entsprechenden Geschwindigkeit. (T11)
    Beisatz: Hier: Sicht auf gesetzmäßig angebrachtes Vorrangzeichen durch „mobilen Baucontainer“ behindert. (T12)
  • 2 Ob 27/20i
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 2 Ob 27/20i
    Beisatz: Dem Vorbeifahrenden kann nicht die Verpflichtung auferlegt werden, das von einem anderen Verkehrsteilnehmer gesetzte verkehrsordnungswidrige Verhalten noch vor dessen Erkennbarkeit durch die Wahl einer so geringen Fahrgeschwindigkeit in Rechnung zu stellen, die es ihm ermöglicht, auch bei Missachtung seines Vorrangs sein Fahrzeug rechtzeitig zum Stillstand zu bringen. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0073128

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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