Norm
StVO §3 A2Rechtssatz
Eine rechtzeitige erkennbare unklare Verkehrslage erfordert nicht nur besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr, sondern verlangt auch Bremsbereitschaft und Einhaltung einer entsprechenden Geschwindigkeit (jedenfalls nicht wie im gegebenen Falle die nur unter günstigsten Verhältnissen zulässige Höchstgeschwindigkeit) und schließt überdies die Zubilligung einer Schrecksekunde oder verlängerten Reaktionszeit aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0073128Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.09.2020