Norm
ABGB §1311 IIaRechtssatz
Wer einem anderen wegen Übertretung einer Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB haftet, muß ihm - unter den sonstigen Voraussetzungen des § 1325 ABGB - auch Schmerzengeld leisten; denn § 1311 ABGB normiert die Haftung für allen Nachteil, welcher außer dem nicht erfolgt wäre, und bei Verletzungen "an dem Körper" wird mangels einer Sonderregelung im ABGB im Umfange der §§ 1325 ff ABGB, also auch für Schmerzengeld, gehaftet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0027394Dokumentnummer
JJR_19621213_OGH0002_0020OB00308_6200000_001