Norm
ABGB §1005Rechtssatz
Der Zweck der für das Ausführungsgeschäft bestehenden Formvorschrift entscheidet darüber, ob auch die Vollmacht der gleichen Form bedarf. Wenn die Formvorschrift bloß die Feststellung des Inhaltes eines Rechtsgeschäftes bezweckt, wird sie sich auf die Vollmacht nicht erstrecken. Bezweckt sie aber die Feststellung der Ernstlichkeit des Parteiwillens oder wurde die deshalb erlassen, um durch die Notwendigkeit der besonderen Form die Partei zu gründlichen Überlegung des beabsichtigten Geschäfts zu veranlassen oder das Vorhandensein des Parteiwillens zu sichern, dann muß die Form auch bei der Erteilung der Vollmacht beachtet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0104095Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.07.2017