Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Höfrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Alois A*****, vertreten durch den erbserklärten Erben Ewald A*****, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Irmgard J*****, vertreten durch Dr. Johann Angermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts nach § 25 Abs 1 WEG (Streitwert S 500.000,--) über die außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 2. März 1999, GZ 21 R 577/98w-54, denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Höfrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Alois A*****, vertreten durch den erbserklärten Erben Ewald A*****, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Irmgard J*****, vertreten durch Dr. Johann Angermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts nach Paragraph 25, Absatz eins, WEG (Streitwert S 500.000,--) über die außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 2. März 1999, GZ 21 R 577/98w-54, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der Entscheidung vom 8. 7. 1997, 5 Ob 2087/96i, war im zweiten Rechtsgang nur zu klären, ob das Klagebegehren im Einverleibungsanspruch des Wohnungseigentumsbewerbers nach § 25 Abs 1 WEG Deckung findet, wobei sich die Frage stellte, ob die hiefür unabdingbare schriftliche Zusage von Wohnungseigentum in der urkundlich festgehaltenen Vereinbarung vom 18. 5. 1992 (Beilage 4) oder im behaupteten gerichtlichen Vergleich (der die fehlende Schriftform ersetzen würde) erblickt werden kann. Ein gerichtlicher Vergleich (oder auch nur ein formelles Anerkenntnis des streitgegenständlichen Wohnungseigentums-Verschaffungsanspruchs) liegt aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen nicht vor. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes entspricht aber auch die in der Beilage 4 enthaltene Wohnungseigentumszusage nicht dem Schriftlichkeitsgebot des § 23 Abs 1 WEG, weil die Unterschrift der Beklagten fehlt (ON 48, 9). Dass die Urkunde (genau genommen nur der mit Einzeichnungen des Klagevertreters versehene Lageplan) die Unterschrift des Bevollmächtigten trägt, reicht für die Erfüllung der Schriftform nicht aus, weil deren Zweck nicht allein in der Beweissicherung liegt und daher auch die Vollmacht des Bevollmächtigten der Schriftform hätte genügen müssen (vgl SZ 57/118; SZ 67/130; WoBl 1994, 188/45). Dass dieser am 18. 5. 1992 von der Beklagten schriftlich bevollmächtigt war, dem Alois A. eine Wohnungseigentumszusage zu machen, wurde weder behauptet noch festgestellt; es liegt auch keine diesbezügliche Vollmachtsurkunde vor. Ob die vermeintliche Wohnungseigentumszusage vom 18. 5. 1992 den (wahren) Rechtsgrund erkennen läßt, wie dies von der Judikatur gefordert wird (MietSlg 33/25; MietSlg 40/22), kann dahingestellt bleiben. Damit sind alle in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen nicht entscheidungsrelevant. Dem "in Erfüllung eines Realteilungsanspruchs" geltend gemachten, auf die Verschaffung schlichten Miteigentums abzielenden Eventualbegehren fehlt schon angesichts des eigenen Vorbringens der klagenden Partei, dass eine Realteilung rechtlich unmöglich ist, die Schlüssigkeit.Nach der Entscheidung vom 8. 7. 1997, 5 Ob 2087/96i, war im zweiten Rechtsgang nur zu klären, ob das Klagebegehren im Einverleibungsanspruch des Wohnungseigentumsbewerbers nach Paragraph 25, Absatz eins, WEG Deckung findet, wobei sich die Frage stellte, ob die hiefür unabdingbare schriftliche Zusage von Wohnungseigentum in der urkundlich festgehaltenen Vereinbarung vom 18. 5. 1992 (Beilage 4) oder im behaupteten gerichtlichen Vergleich (der die fehlende Schriftform ersetzen würde) erblickt werden kann. Ein gerichtlicher Vergleich (oder auch nur ein formelles Anerkenntnis des streitgegenständlichen Wohnungseigentums-Verschaffungsanspruchs) liegt aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen nicht vor. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes entspricht aber auch die in der Beilage 4 enthaltene Wohnungseigentumszusage nicht dem Schriftlichkeitsgebot des Paragraph 23, Absatz eins, WEG, weil die Unterschrift der Beklagten fehlt (ON 48, 9). Dass die Urkunde (genau genommen nur der mit Einzeichnungen des Klagevertreters versehene Lageplan) die Unterschrift des Bevollmächtigten trägt, reicht für die Erfüllung der Schriftform nicht aus, weil deren Zweck nicht allein in der Beweissicherung liegt und daher auch die Vollmacht des Bevollmächtigten der Schriftform hätte genügen müssen vergleiche SZ 57/118; SZ 67/130; WoBl 1994, 188/45). Dass dieser am 18. 5. 1992 von der Beklagten schriftlich bevollmächtigt war, dem Alois A. eine Wohnungseigentumszusage zu machen, wurde weder behauptet noch festgestellt; es liegt auch keine diesbezügliche Vollmachtsurkunde vor. Ob die vermeintliche Wohnungseigentumszusage vom 18. 5. 1992 den (wahren) Rechtsgrund erkennen läßt, wie dies von der Judikatur gefordert wird (MietSlg 33/25; MietSlg 40/22), kann dahingestellt bleiben. Damit sind alle in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen nicht entscheidungsrelevant. Dem "in Erfüllung eines Realteilungsanspruchs" geltend gemachten, auf die Verschaffung schlichten Miteigentums abzielenden Eventualbegehren fehlt schon angesichts des eigenen Vorbringens der klagenden Partei, dass eine Realteilung rechtlich unmöglich ist, die Schlüssigkeit.
Anmerkung
E55417 05A02319European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00231.99B.0928.000Dokumentnummer
JJT_19990928_OGH0002_0050OB00231_99B0000_000