Norm
ABGB §1327 aRechtssatz
§ 1327 ABGB soll diesen Personen das ersetzen, was sie vom Getöteten aus dem Titel des gesetzlichen Anspruches auf Unterhalt verlangen konnten.Paragraph 1327, ABGB soll diesen Personen das ersetzen, was sie vom Getöteten aus dem Titel des gesetzlichen Anspruches auf Unterhalt verlangen konnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0031391Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024