TE Vwgh Erkenntnis 2002/5/28 2000/11/0078

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §26 Abs1 Satz2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Mag. Kurt Kadavy, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 27, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 1. Februar 2000, Zl. MA 65 - 8/588/99, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Wien entzog dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 23. April 1999 die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, C, F und G gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 und § 25 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG) für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins (nach der Aktenlage am 8. April 1999) bis einschließlich 7. April 2000. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 7. April 1999 gegen 23.00 Uhr im

22. Wiener Gemeindebezirk auf der A 22 einen nach dem Kennzeichen bestimmten PKW gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden (laut Anzeige: Leitschienen mit Stehern und Dämpfern stark deformiert) verschuldet. Diesen habe der Beschwerdeführer nicht sogleich der nächsten Sicherheitsdienststelle gemeldet, sondern erst nach ca. einer Stunde. Eine Atemluftalkoholuntersuchung habe einen Wert von 0,69 mg/l ergeben.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Vorstellung, in der er im Wesentlichen vorbrachte, er sei unbescholten und habe den Verkehrsunfall nicht verschuldet, da ihn in der rechten Fahrspur ein Fahrzeug überholte und ihn von der Fahrbahn abdrängte, weswegen sein Fahrzeug mit der Leitschiene kollidierte.

Mit Straferkenntnis vom 2. September 1999 bestrafte die Bundespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach 1. § 4 Abs. 5 StVO 1960 und 2. § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1a StVO 1960 und verhängte Geldstrafen in der Höhe von

1. S 1.000,-- und 2. S 12.000,--. Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses erwuchs in Rechtskraft.

Die Bundespolizeidirektion Wien gab mit Bescheid vom 20. Oktober 1999 der gegen den Mandatsbescheid eingebrachten Vorstellung teilweise Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, "dass die Entziehungszeit mit 7. April 1999 begann und am 7. Februar 2000 endet". Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Straferkenntnis "am 2. September 1999 wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 zu einer Geldstrafe von S 13.000,--" rechtskräftig bestraft worden, weil er am 7. April 1999 gegen 23.00 Uhr im 22. Wiener Gemeindebezirk in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet habe. Mit weiterem Bescheid vom 20. Oktober 1999 ordnete die Bundespolizeidirektion Wien als begleitende Maßnahme die Absolvierung eines Verhaltens- und Einstellungstrainings gemäß § 24 Abs. 3 FSG an.

Der gegen den Entziehungsbescheid erhobenen Berufung, in der der Beschwerdeführer wiederum vorbrachte, er sei Ersttäter und habe den Verkehrsunfall nicht verschuldet, gab der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 1. Februar 2000 keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Wien nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides im Wesentlichen aus, von einem Verschulden des Beschwerdeführers am Verkehrsunfall sei auszugehen, "da keine für die Annahme sprechenden Umstände hervorgekommen" seien, der Verkehrsunfall sei auf ein technisches Gebrechen oder auf alleiniges Fremdverschulden zurückzuführen. Da der Beschwerdeführer bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet habe und der Alkoholgehalt der Atemluft mit mehr als 0,6 mg/l festgestellt worden sei, käme die für den Beschwerdeführer günstigere Rechtslage des § 26 Abs. 1 FSG, "wonach lediglich eine Entziehungsdauer von vier Wochen auszusprechen sei, nicht in Betracht". Da diese Bestrafung in Rechtskraft erwachsen sei, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die der Bestrafung zu Grunde liegende Tathandlung begangen habe. Diese Tathandlung bilde eine Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG. Die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe im Verwaltungsstrafverfahren führe nicht begriffsnotwendig dazu, dass im Entziehungsverfahren nur die Mindestentziehungsdauer festgesetzt werden dürfe, da für die "Bemessung" der Strafe auch andere Kriterien als der Unrechtsgehalt der strafbaren Verhaltensweise und der Verschuldensgrad heranzuziehen und zu würdigen seien. Der Beschwerdeführer sei zweifellos im Recht, wenn er ausführe, dass ein unfallkausales Fehlverhalten nicht Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens sei und ihm daher nicht zum Vorwurf gereichen könne. Er übersehe dabei aber, dass die Kraftfahrbehörde in Anwendung des § 26 Abs. 1 Z. 2 FSG bei der Festsetzung der Entziehungsdauer auch die Frage der Unfallschuld zu prüfen habe. Es hätten sich "keinerlei Anhaltspunkte" ergeben, die für alleiniges Verschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers sprechen. Auch könne ein "gewisser kausaler" Zusammenhang zwischen der Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers und dem Eintritt des Unfalles nicht ausgeschlossen werden, da ein nicht beeinträchtigter Lenker auf ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers rechtzeitig und richtig hätte reagieren können. Im Hinblick auf die Verwerflichkeit der Tathandlung und die relativ kurze Zeit seit der betreffenden Übertretung habe die Behörde erster Instanz das Vorliegen einer Verkehrsunzuverlässigkeit zu Recht angenommen. Dass ein mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges im Zusammenhang stehendes Alkoholdelikt als verwerflich und gefährlich zu werten sei, sei wohl offensichtlich und entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus sei das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung mit 0,69 mg/l Atemluftalkoholwert festgestellt worden, welcher somit deutlich über dem Wert liege, bei welchem laut gesetzlicher Definition jedenfalls eine Alkoholbeeinträchtigung vorliege. Da seit der Übertretung des Beschwerdeführers noch keine so lange Zeit verstrichen sei, dass mit Sicherheit auf eine Änderung seiner schädlichen Sinnesart geschlossen werden könne, müsse der Beschwerdeführer auch derzeit noch als verkehrsunzuverlässig angesehen werden. Die Überwindung einer solchen Sinnesart könne erst nach einem längeren Wohlverhalten angenommen werden. Die von der Erstbehörde festgesetzte Frist müsse "nach allgemeiner Erfahrung" als Minimum des Erforderlichen angesehen werden, da frühestens nach Ablauf dieser Bewährungsfrist aus einem bis dahin gezeigten Wohlverhalten auf eine entsprechende Änderung der Sinnesart geschlossen werden könne. Bei dieser Festsetzung seien die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente ohnehin zu seinen Gunsten berücksichtigt worden. Neue Umstände seien nicht hervorgekommen. Auch sei bei einer gegenüber dem Mandatsbescheid noch weiter verkürzten Entziehungsdauer der Zweck der getroffenen Maßnahme, den als verkehrsunzuverlässig erkannten Beschwerdeführer bis zu einer Änderung seiner Sinnesart vom öffentlichen Verkehr fernzuhalten, "in erheblichem Maße in Frage gestellt".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Im Beschwerdefall sind das FSG und die StVO 1960 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 134/1999 maßgeblich.

Die einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):

"§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz-SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

...

(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

...

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen. ...

...

(3) Bei der Entziehung kann die Behörde auch zusätzlich begleitende Maßnahmen (Nachschulung oder Driver Improvement mit oder ohne Fahrprobe, Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar) anordnen. ... .

...

§ 25.

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

...

§ 26. (1) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt, die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen zu entziehen. Wenn jedoch

...

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat oder

3. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille), oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, beträgt,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

(2) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

...

§ 29.

...

(4) Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.

..."

§ 99 Abs. 1a StVO 1960 lautet:

"...

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von

12 000 S bis 60 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

..."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er rechtskräftig wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 bestraft worden ist und dem Straferkenntnis eine Atemalkoholwert von 0,69 mg/l zu Grunde lag.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG vorlag.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Bemessung der Entzugsdauer wäre in seinem Fall nicht nach § 25 Abs. 3 FSG, sondern nach der Sonderbestimmung des § 26 Abs. 1 zweiter Satz FSG vorzunehmen gewesen.

Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen zu entziehen, wenn beim Lenken eines Kraftfahrzeuges (ausgenommen der Klassen C oder D) erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen wurde. Die Entziehungsdauer hat gemäß der Z. 3 des § 26 Abs 1 zweiter Satz FSG jedoch mindestens drei Monate zu betragen, wenn der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille), oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, beträgt. Diese Voraussetzung wäre im Beschwerdefall angesichts der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1a StVO 1960 erfüllt gewesen, wenn es sich um ein Erstdelikt gehandelt hätte.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren vorgebracht, er sei unbescholten bzw. Ersttäter. Diesbezüglich hat die belangte Behörde es verabsäumt, Feststellungen zu treffen. Ohne diese Feststellung ist es aber nicht nachvollziehbar, wie sie zu einer Anwendung des § 25 Abs. 3 FSG an Stelle des § 26 Abs. 1 zweiter Satz FSG gekommen ist. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich auch kein Hinweis auf irgendwelche diesbezüglichen Ermittlungen der Kraftfahrbehörden. Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid mit einem Verfahrensmangel behaftet.

Aber auch die von der belangten Behörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegte Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers für einen Zeitraum von 10 Monaten beruht auf mangelhaften Feststellungen. Die dem Verwaltungsgerichtshof aus zahlreichen Beschwerdefällen bekannte Begründungsformel, "nach allgemeiner Erfahrung" bedürfe es der festgesetzten Entziehungsdauer, ist ohne Feststellungen jedenfalls unzureichend. Die belangte Behörde zieht zum Nachteil des Beschwerdeführers sowohl den Grad der Alkoholisierung des Beschwerdeführers als auch dessen angebliches Verschulden an einem Verkehrsunfall heran. Hinsichtlich des Grades der Alkoholisierung hat sie freilich nicht berücksichtigt, dass sich der Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers lediglich im mittleren Bereich des in § 26 Abs. 1 zweiter Satz Z. 3 FSG umschriebenen Intervalls befunden hat. Dass ein derartiger Alkoholisierungsgrad nicht per se zur Annahme einer deutlich länger als die Mindestzeit von drei Monaten dauernden Verkehrsunzuverlässigkeit führt, zeigt bereits ein Vergleich mit § 26 Abs. 2 FSG, wo selbst bei (erstmaliger) Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 als Mindestzeit nur vier Monate festgesetzt sind. Was aber den von der belangten Behörde bei der Bemessung der Entziehungszeit zusätzlich gegen den Beschwerdeführer ins Treffen geführten Verkehrsunfall anlangt, so hat der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren, und zwar durchaus mit sachverhaltsbezogenem Vorbringen, sein Verschulden am Verkehrsunfall bestritten. Die belangte Behörde hat es aber auch diesbezüglich verabsäumt, begründete, auf einer schlüssigen Beweiswürdigung beruhende Feststellungen über den Unfallhergang zu treffen, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer den Unfall verschuldet hat (vgl. zum Erfordernis derartiger Feststellungen das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 99/11/0189). Aus den Verwaltungsakten ergibt sich kein Hinweis auf irgendwelche Ermittlungen seitens der Kraftfahrbehörden. Sollte der Beschwerdeführer aber Ersttäter sein und den Verkehrsunfall nicht verschuldet haben, so erwiese sich die festgesetzte Entziehungszeit von 10 Monaten jedenfalls als bei weitem überhöht.

Der angefochtene Bescheid ist schließlich noch in einem weiteren Punkt mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet. Die belangte Behörde hat, indem sie die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid abwies, den Spruch der Erstbehörde in Ansehung des Entziehungszeitraumes (7. April 1999 bis 7. Februar 2000) übernommen. Der Bescheid der Erstbehörde geht, ohne dass entsprechende Feststellungen getroffen worden wären, von einer vorläufigen Abnahme des Führerscheines (und Nichtwiederausfolgung) aus, weshalb die Erstbehörde erkennbar § 29 Abs. 4 FSG angewendet hat. Auch die belangte Behörde hat diesbezügliche Feststellungen, insbesondere zum Tag der vorläufigen Abnahme, unterlassen. Diese Unterlassung ist insofern bedeutsam, als nach der Aktenlage die Führerscheinabnahme erst am 8. April 1999 erfolgte, was zutreffenden Falls bei der Bestimmung des Entziehungszeitraumes nach § 29 Abs. 4 FSG entsprechend zu berücksichtigen gewesen wäre.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 28. Mai 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110078.X00

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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