RS OGH 2015/3/3 5Ob337/62, 6Ob880/82, 8Ob518/88, 1Ob707/88, 1Ob626/92, 6Ob71/99f, 7Ob164/10h, 1Ob246

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Veröffentlicht am 07.06.1963
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Rechtssatz

Die Alternativermächtigung ist überhaupt nicht Gegenstand der richterlichen Entscheidung Sie ist nur, falls der Klage stattgegeben wird, in den Urteilsspruch aufzunehmen. Im Falle der Klagsabweisung wird sie gegenstandslos.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0041484

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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