TE OGH 1988/2/11 8Ob518/88

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Veröffentlicht am 11.02.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Petrag und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Angelika R***, Schülerin,

9020 Klagenfurt, Seegasse 33/4, vertreten durch den Vater Manfred R***, Mittschulprofessor, 9020 Klagenfurt, Seegasse 33/4, dieser vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Heidi S***, verehelichte T***, Sekretärin, 1020 Wien, Wehlistraße 176/6/33, vertreten durch Dr. Hans Rabl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 12. Oktober 1987, GZ 42 R 413/87-9, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19. März 1987, GZ 36 C 1941/86-5, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Spruch seiner Entscheidung dahin berichtigend zu ergänzen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, den Betrag von S 15.000,-- übersteigt.

Text

Begründung:

Die von ihrem Vater vertretene mj. Klägerin begehrt von der Beklagten, ihrer Mutter, bei der sie nach dem Klagsvorbringen bis zum 12. Mai 1986 wohnte und welcher bis zum 25. Juni 1986 die Elternrechte zustanden, die Herausgabe von Kleidungsstücken, Schulbüchern, Schallplatten, einer Stereoanlage usw. mit der Behauptung, diese Gegenstände stünden im Eigentum der Klägerin und würden von ihr dringend benötigt, doch seien mehrfache Ersuchen um Ausfolgung ergebnislos geblieben. Die Beklagte könne sich durch Zahlung eines Geldbetrages von S 21.000,-- von ihrer Herausgabepflicht befreien.

Das Erstgericht setzte der Klägerin zur Vorlage eines Beschlusses über die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Klagsführung eine 4-wöchige Frist, hob nach derem fruchtlosen Verstreichen das Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem von der Klägerin gegen die erstgerichtliche Entscheidung erhobenen Rekurs Folge, hob diese auf und wies das Erstgericht an, das Verfahren fortzusetzen. Es sprach aus, daß gegen seine Entscheidung der Rekurs gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Da der rekursgerichtliche Beschluß in Wahrheit abändernder Art ist, der Beschwerdegegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht und das Gericht gemäß § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO nicht an die Geldsumme gebunden ist, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger diesbezüglich erboten hat, hätte das Rekursgericht gemäß § 527 Abs. 1, § 528 Abs. 1 und 2 ZPO zunächst aussprechen müssen, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den es entschied, S 15.000,-- übersteigt. Ein solcher Ausspruch ist jedoch offenbar irrtümlich unterblieben. Er wird daher im Berichtigungswege nachzuholen sein.

Anmerkung

E13347

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00518.88.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19880211_OGH0002_0080OB00518_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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