Norm
ZPO §391 Abs3 CRechtssatz
Unter dem Begriffe "rechtlicher Zusammenhang" ist auch ein inniger wirtschaftlicher Zusammenhang zu verstehen, der die Durchsetzung des Anspruches ohne Rücksicht auf den Gegenanspruch als Treu und Glauben widersprechend erscheinen ließe (2 Ob 472/61 = JBl 1962,639).
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0040692Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025