TE OGH 1985/9/10 5Ob570/85

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.1985
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Hofmann, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A Handels-Gesellschaft mbH & Co. KG, Graz, Prankergasse 16, vertreten durch Dr. Helmuth Schmid, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Peter B, Handelsvertreter, Graz, Prankergasse 3, und 2) Ewald C, Handelsvertreter, Graz, Fischergasse 16, beide vertreten durch Dr. Josef List, Rechtsanwalt in Graz, wegen 26.708,29 S samt Anhang infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 4. März 1985, GZ 4 R 518/84-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 19. November 1984, GZ 28 C 229/84-14, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beiden Beklagten waren in den Jahren 1979 bis 1982 auf Grund eines Handelsvertretervertrages für die Klägerin als selbständige Handelsvertreter tätig und von dieser mit dem Verkauf von Fenstern und Türen gegen Provision betraut. Sie schlossen durch ihre Subvertreter namens der Klägerin unter anderem 1.) am 22.5.1981 mit den Brüdern Reinhold und Johann D und 2.) am 24.11.1981 mit Eva E Kaufverträge ab und erhielten dafür Provisionsvorschüsse - im ersten Fall 36.992 S und im zweiten Fall 13.049,62 S - ausbezahlt.

Falls die Ausführung eines Auftrages nicht zustandekommen sollte, hatten die Beklagten vereinbarungsgemäß die Bevorschussung zurückzuerstatten; für den Fall der Stornierung eines abgeschlossenen Kaufvertrages war im Handelsvertretervertrag vorgesehen, daß den Beklagten nicht die sonst 25 % des Nettoverkaufspreises betragende Provision, sondern nur eine solche in der Höhe von zwei Dritteln der eingegangenen Stornogebühr zustehe; sollte der ausbezahlte Provisionsvorschuß zwei Drittel der Stornogebühr übersteigen, so hätten die Beklagten die Differenz zurückzuerstatten oder rückzuverrechnen (Punkte II, V und XVII des Handelsvertretervertrages vom 1.10.1977 in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung vom 29.9.1979).

Mit der am 24.2.1984 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die solidarische Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der Provisionsvorschüsse zu 1.) im Teilbetrag von 13.658,67 S - weil der Kaufvertrag mit den Brüdern D storniert und von den Vertragspartnern eine Stornogebühr von 35.000 S bezahlt worden sei; der Klagebetrag ergebe sich, wenn vom Vorschußbetrag von 36.992 S zwei Drittel der Stornogebühr, das seien 23.333,33 S, abgezogen würden - und zu 2.) in Höhe von 13.049,62 S - weil der Vertrag mangels der erforderlichen Finanzierung nicht zustande gekommen sei -, insgesamt also 26.708,29 S samt Anhang.

Die Beklagten beantragten die gänzliche Klageabweisung. Sie wendeten gegen die Klageforderung zu 1.) dem Grunde nach ein, die Klägerin müsse den Nachweis eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag mit den Brüdern D im Sinne des § 6 HVG erbringen; tatsächlich sei sie zu einer Stornoerklärung nicht berechtigt gewesen. Zu 2.) seien die Beklagten zwar verpflichtet, den erhaltenen Vorschußbetrag mit der Klägerin rückzuverrechnen; doch sei dies bereits geschehen. Im übrigen stehe den Beklagten der Klägerin gegenüber aus der Vermittlung der Auslieferung des sogenannten 'B*** - die Klägerin habe auf Grund bereits abgeschlossener Kaufverträge für die Innsbrucker Firma F 'P***PRODUKTE' ausgeliefert - eine Provision von 567.289 S zu, welche spätestens am 1.7.1982 fällig geworden und von ihnen im Prozeß 7 Cg 568/83 des Landesgerichtes für ZRS Graz eingeklagt sowie auch schon in 8 konkret bezeichneten anderen Prozessen mit der Klägerin als Gegenforderung eingewendet worden sei. Diese Gegenforderung werde auch hier aufrechnungsweise bis zur Höhe der Klageforderung geltend gemacht.

Das Erstgericht hat die Klageforderung (aus dem Geschäftsfall E) mit 13.049,62 S als zu Recht bestehend erkannt (den Bestand der restlichen Klageforderung von 13.658,67 S aus dem Geschäftsfall D - wenn auch nicht im Spruch seines Urteils - verneint), die Gegenforderung mindestens bis zur Höhe der Klageforderung gleichfalls als zu Recht bestehend erklärt und daher das Klagebegehren, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin den Betrag von 26.708,29 S samt Anhang zu bezahlen, abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat in teilweiser Stattgebung der Berufung der Klägerin 1.) mit Teilurteil die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, den Klägern 26.708,29 S samt Anhang zu bezahlen,

2.) das Ersturteil hinsichtlich der Entscheidung über die mit Aufrechnungseinrede geltend gemachte Gegenforderung der Beklagten aufgehoben und die Rechtssache im Umfang der Aufhebung zur Ergänzung der Verhandlung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen und 3.) die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO für zulässig erklärt. Es führte aus:

Was die Klageforderung betreffe, so hat das Erstgericht zu dem im Berufungsverfahren allein noch interessierenden Geschäftsfall D im wesentlichen festgestellt, daß die Klägerin auf Grund einer Auskunft über die Vermögenslage ihrer Vertragspartner darauf gedrungen hat, daß Johann D sen. (deren Vater) als Bürge auftrete; dies ist auch geschehen. In der Folge haben die Vertragspartner vereinbart, daß die Käufer eine Anzahlung von 35.000 S leisten, bis Juli 1983 diverse Angaben über die benötigten Türen und Fenster machen und bis spätestens November 1983 die bestellten Waren zu den dann gültigen Preisen geliefert erhalten sollten. Nach Leistung der vereinbarten Anzahlung ist Johann D sen. am 16.9.1982 tödlich verunglückt. Die Brüder D haben der Klägerin schriftlich mitgeteilt, zur Erfüllung des Kaufvertrages nicht in der Lage zu sein, und für den Fall des Vertragsrücktrittes der Klägerin eine Stornogebühr in Höhe der geleisteten Anzahlung angeboten. Damit haben sich schließlich beide Teile einverstanden erklärt.

Das Berufungsgericht hat die Beweisaufnahme durch Verlesung von Urkunden ergänzt und aus der Zusatzvereinbarung der Streitteile vom 29.9.1979 zum Handelsvertretervertrag vom 1.10.1977 den Wortlaut des Punktes VI der Zusatzvereinbarung wie folgt festgestellt:

'Provisionsbevorschussungen an Z + S (gemeint: an die beiden Beklagten) können auf Grund der Bestimmungen des § 3 KSchG erst erfolgen, wenn der Nachweis erbracht ist, daß der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erklärt hat. Sollte, aus welchem Grund immer, ein Kaufvertrag storniert werden, sei es von der KG (gemeint: von der Klägerin) oder vom Käufer, oder sollte sich der Kaufvertrag als rechtsungültig herausstellen, sind Z + S verpflichtet, allfällig bereits erhaltene Provisionsvorschüsse zur Gänze an die KG zurückzuahlen. Die Rückzahlung erfolgt entweder durch Gegenverrechnung oder durch Barzahlung. Eine Provisionsrückzahlung durch Z + S braucht aber nur dann nicht zu erfolgen, wenn der Kaufvertrag ausschließlich durch Verschulden der KG nicht zur Ausführung gelangt oder storniert werden sollte. Dies wäre aber beispielsweise dann nicht der Fall, wenn wegen Vorliegens höherer Gewalt oder Ausbleibens bzw. Verzögerung von Warenlieferungen seitens des Lieferanten der KG der Kaufvertrag storniert werden würde.'

Diese Vertragsbestimmung zeige, daß es an einer Grundlage für die ausschließlich auf den Mangel eines wichtigen Vertragsauflösungsgrundes gegründete Einwendung der Beklagten fehle. Der den Provisionsanspruch regelnde § 6 HVG sei nachgiebiges Recht (§ 28 HVG); er finde daher nur dann Anwendung, wenn ihm nicht durch eine vertragliche Vereinbarung der Parteien derogiert worden sei (EvBl. 1969/325). Daß der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und den Brüdern D ausschließlich durch Verschulden der ersteren storniert worden wäre, behaupteten die Beklagten selbst nicht; davon könne auch nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes keine Rede sein. Ob ein wichtiger Grund zur Vertragsauflösung im Sinne des § 6 Abs. 3 HVG vorgelegen sei, sei im vorliegenden Fall gar nicht zu prüfen.

Die für die Vermittlung eines ungültigen Kaufvertrages bezahlte Provision könne - wie die Beklagten bezüglich des Geschäftsfalles E selbst nicht bestritten - zurückgefordert werden (GlUNF 897). Aber auch ein nachträgliches Offenbarwerden von Zahlungsschwierigkeiten des Käufers lasse den Provisionsanspruch des Mäklers für den von ihm vermittelten Liegenschaftsverkauf bei Aufhebung des Kaufvertrages wegen dieser Zahlungsschwierigkeiten erlöschen (HS 7574). Für die ausdrücklich als Provisionsvorschuß deklarierte Provisionsleistung an den bestellten Handelsvertreter könne wohl grundsätzlich nichts anderes gelten. Dazu kämen im vorliegenden Fall eine im wesentlichen gleiche Interessenlage - auch die Brüder D hätten sich auf Zahlungsschwierigkeiten infolge des Todes ihres Vaters und Bürgen berufen - und der weitere entscheidende Umstand, daß eine ausdrückliche vertragliche Regelung für den Provisionsanspruch der Beklagten bei Vertragsstornierung bestanden habe, durch welche die Beklagten noch ungünstiger gestellt gewesen seien als nach dem Gesetz (sollten sie doch bei Stornierung 'aus welchen Gründen immer' die erhaltenen Provisionsvorschüsse zurückzahlen).

Auch die - der Höhe nach nicht strittige - Klageteilforderung von 13.658,67 S bestehe daher zu Recht.

Klageforderung und Gegenforderung stünden in keinem rechtlichen Zusammenhang, zumal - wie noch näher auszuführen sein werde - die Gegenforderung der Beklagten nicht aus dem Handelsvertretervertrag abzuleiten sei und auf einem gänzlich anders gelagerten Rechtsgeschäft beruhe. Da bisher nur die Verhandlung über den Klageanspruch zur Entscheidung reif sei - auch dies werde noch eingehend begründet werden -, könne über denselben durch Teilurteil erkannt werden (§ 391 Abs. 3 ZPO).

Was nun die Gegenforderung der Beklagten anlange, so ergebe sich dazu aus den unbekämpft gebliebenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes folgender wesentlicher Sachverhalt:

Im Dezember 1980 vermittelten die Beklagten die Aufnahme von Verhandlungen zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin Gerhard G und jenem der Firma F, Josef H. Auf Grund des

bestehenden Handelsvertretervertrages waren die Beklagten damals von der Klägerin mit dem Alleinvertrieb von G***-Produkten in ganz Österreich betraut. Es handelte sich um Fenster und Türen; 'G***' ist die Abkürzung des Namens Gerhard G. Für erfolgte Vertragsabschlüsse sollten die Beklagten eine Provision in der Höhe von 25 % des Verkaufspreises erhalten. Den Beklagten war es untersagt, während der Dauer ihrer Vertretertätigkeit für die Klägerin für andere Firmen in welcher Art immer tätig zu sein. Die Klägerin führte die Kaufverträge aus, indem sie die Produkte herstellen ließ und an die Käufer auslieferte. Die Beklagten selbst verfügten über keine Auslieferungsorganisation; sie übten ihre Vertriebstätigkeit (in der Regel) durch Sub-(Unter-)Vertreter aus. Die Firma F mit dem Sitz in Innsbruck vertrieb

P***Fenster. Sie hatte Kaufverträge mit einer Auftragssumme von rund 12 Millionen S, welche durch die Tätigkeit ihrer eigenen Handelsvertreter - nicht der Beklagten - zustandegekommen waren, auszuführen, war aber infolge Liquidation dazu und zum weiteren Vertrieb der P***Produkte nicht mehr in der Lage. Am 11.12.1980 vereinbarten die beiden Geschäftsführer, daß die Klägerin ab sofort den Verkauf der P***Fenster übernimmt. Die Klägerin und die Beklagten dehnten den zwischen ihnen bestehenden Handelsvertretervertrag auf den Vertrieb der P***Produkte aus. Bezüglich der bereits vorliegenden Kaufverträge kam es damals noch zu keiner Einigung, doch wollte H auch diese Aufträge an die Klägerin zur Auslieferung übertragen. Nach weiteren Verhandlungen, an denen die Beklagten nicht teilnahmen, wurde zwischen der Klägerin und der Firma F im März 1981 vereinbart, daß die Klägerin die Auslieferung und Verrechnung der von der Firma F

abgeschlossenen Kaufverträge übernimmt, wobei der Klägerin vom Listenpreis eine Provision von mindestens 20 % zukommen sollte, der Firma F 30 % (womit auch die Provisionen ihrer Vertreter zu befriedigen waren) und die restlichen 50 % der Lieferfirma I. In der Folge wurden zwar nicht alle bestellten Waren, wohl aber ein erheblicher Teil davon, und zwar ein solcher mit einer Auftragssumme (= Verkaufspreis) von insgesamt mehr als 8 Millionen S, ausgeliefert. Die zugrundeliegenden Verträge wurden auch bereits zur Gänze abgerechnet.

Aus dem unbekämpft gebliebenen Sachverhalt sei nach Auffassung des Berufungsgerichtes abzuleiten, daß die Gegenforderung der Beklagten zwar - dem Grunde nach - zu Recht bestehe; für die Beurteilung der Höhe der Gegenforderung mangle es aber noch an einer ausreichenden Feststellungsgrundlage. Im einzelnen sei dazu folgendes zu sagen:

Gemäß § 6 Abs. 1 HVG gebühre dem Handelsvertreter für jedes durch seine Tätigkeit zustandegekommene Geschäft eine Provision. Ihre Höhe richte sich mangels anderer Vereinbarung nach den für den betreffenden Geschäftszweig am Ort der Niederlassung des Handelsvertreters üblichen Sätzen (§ 11 Abs. 1 HVG). Die gesetzliche Provision sei ihrem Wesen nach eine Erfolgsvergütung des Handelsvertreters für den Fall, daß ein Geschäft zustande komme, d. h. abgeschlossen werde. Bei Verkaufsgeschäften sei allerdings die Ausführung des Geschäftes (der Eingang des Kaufpreises) aufschiebende Bedingung des Provisionsanspruches; das ergebe sich aus § 6 Abs. 2 und 3 HVG (vgl. auch Schlegelberger, HGB 5 Rdz 1 zu § 87).

Handelsvertreter sei, wer von einem anderen (dem Geschäftsherrn) mit der Vermittlung oder Abschließung von Handelsgeschäften oder überhaupt von Rechtsgeschäften über bewegliche Sachen, Rechte oder Arbeiten in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut sei und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübe (§ 1 HVG). Die schon erwähnten Bestimmungen der §§ 6 und 11 HVG fänden (neben anderen) gemäß § 29 HVG auch auf Kaufleute und andere Personen Anwendung, die, ohne ständig damit betraut zu sein, für einen anderen Geschäfte vermittelten oder in dessen Namen und für dessen Rechnung abschlössen.

Die Beklagten leiteten ihren '5 %igen' Provisionsanspruch, den sie mit dem (rechnerisch nicht nachvollziehbaren) Betrag von 567.289 S bezifferten, daraus ab, 1.) daß sie als gewerbsmäßige Handelsvertreter auf den Verdienst 'aus der Vermittlung' von Aufträgen angewiesen seien, 2.) daß ihnen nach Maßgabe des Handelsvertretervertrages vom 1.10.1977 mit Zusatzvereinbarung vom 29.9.1979 'Gebietsschutz für sämtliche von der Klägerin vertriebenen Waren' zugestanden sei und 3.) daß sie auf Grund der vereinbarten Konkurrenzklausel nicht berechtigt gewesen seien, mit anderen Firmen Geschäfte 'abzuschließen'. Das Auslieferungsgeschäft zwischen der Klägerin und der Firma F sei ausschließlich durch ihre Vermittlungstätigkeit zustandegekommen. Im Ergebnis sei dem, und zwar im Sinne der Bejahung des Anspruchsgrundes, zuzustimmen. Die Klägerin habe in erster Instanz erwidert, daß den Beklagten aus der Vermittlung des 'F-Auftragspaketes' mangels einer verdienstlichen Tätigkeit und vertraglichen Grundlage kein Provisionsanspruch gebühre. Sie verkenne dabei jedoch die Bedeutung des vereinbarten Wettbewerbsverbotes. Beizupflichten sei ihr nur insoweit, als der Provisionsanspruch der Beklagten nicht aus dem Handelsvertretervertrag abgeleitet werden könne. Wohl aber bestehe ein solcher Anspruch nach dem Gesetz.

Hervorzuheben sei, daß es sich bei dem zwischen der Klägerin und der Firma F abgeschlossenen Geschäft um ein im Handelsvertretervertrag der Streitteile nicht geregeltes Geschäft eigener Art handle. Bei Abschluß von Geschäften, mit deren Vermittlung oder Abschluß der Handelsvertreter überhaupt nicht beauftragt gewesen sei, bestehe auch dann, wenn dieser Abschluß auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sei, kein Anspruch auf eine auf dem Handelsvertretervertrag beruhende Provision (Schlegelberger a.a.O. Rdz 5 und 6 zu § 87 HGB). Die Klägerin habe sich gegenüber der Firma F gegen Zahlung einer Provision von mindestens 20 % verpflichtet, schon vorliegende Kaufverträge auszuführen, d.h. die bestellte Ware an die Konsumenten auszuliefern und den Kaufpreis hereinzubringen. (Von einer Auftragssumme von insgesamt rund 12 Millionen S hätten mehr als 8 Millionen S hereingebracht werden können.) Mit der Vermittlung einer derartigen Auslieferungsvereinbarung seien die Beklagten keineswegs betraut gewesen; ihnen habe laut Handelsvertretervertrag lediglich der Abschluß neuer Kaufverträge über die von der Klägerin zu verkaufenden Produkte oblegen. Die Beklagten seien daher bezüglich des zwischen der Klägerin und der Firma F abgeschlossenen 'Auslieferungsvertrages', welcher der Klägerin eine 20 %ige 'Auslieferungsprovision' eingebracht habe, als Gelegenheitsvermittler im Sinne des § 29 HVG anzusehen. Der Ansicht des Erstgerichtes, daß in diesem besonders gelagerten Fall schon das bloße Zusammenführen der Vertragsteile durch die Beklagten einen Provisionsanspruch derselben begründe, sei zuzustimmen, weil den Beklagten doch jede Vertretertätigkeit, also auch eine Geschäftsvermittlung für andere Firmen, vertraglich verboten gewesen sei. Selbst wenn vertraglich insoweit keine Abreden getroffen seien, liege die Grenze für die Freiheit des Handelsvertreters zu anderweitiger wirtschaftlicher Betätigung darin, daß er eine solche anderweitige Tätigkeit weder in einem Umfang noch in einer Weise, der bzw. die zur Beeinträchtigung der von ihm zu wahrenden Interessen des Unternehmers führte, übernehmen und ausführen dürfe (Schlegelberger a.a.O. Rdz 40 a zu § 86 HGB). Bei Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes müsse dies umso mehr gelten. Im vorliegenden Fall wäre zweifellos eine Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin eingetreten, wenn (über Vermittlung der Beklagten) ein anderes Unternehmen die schon vorliegenden Kaufverträge über I-Produkte, welche die Klägerin schon seit Dezember 1980 ausschließlich vertrieben habe, zur Auslieferung übernommen hätte. Das vertragstreue Verhalten der Beklagten habe zumindest dazu beigetragen, daß die Klägerin das Auslieferungsgeschäft mit der Firma F habe abschließen können. Die Klägerin habe die Vermittlungstätigkeit der Beklagten nicht nur widerspruchslos zur Kenntnis genommen, sondern sich diese auch zunutze gemacht. An der Verdienstlichkeit der Vermittlungstätigkeit der Beklagten sowie an dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und dem Zustandekommen des Geschäftes sei nicht zu zweifeln.

Für die Behauptung der Beklagten, sie hätten 'bei jeder anderen Firma' eine Provision von 5 % der Auftragssumme, somit 'eines Viertels des Gewinnanteiles der Klägerin', erhalten, fehle es bisher allerdings an jeder Beweisgrundlage, weshalb auch die entsprechenden Ausführungen im Ersturteil - die Beklagten hätten das F-Paket ohne weiteres auch bei einer anderen Firma unterbringen können und dafür Provisionen erhalten - nicht als Tatsachenfeststellungen angesehen werden könnten.

Den Beklagten sei zwar zuzugeben, daß ihnen im März 1981 (im Zeitpunkt des Abschlusses des Auslieferungsgeschäftes zwischen der Klägerin und der Firma F) der Alleinvertrieb (auch) der I-Produkte in ganz Österreich auf Grund der schon im Dezember 1980 mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung zugestanden sei. Das bedeute aber bloß, daß nur sie zum Abschluß von Kaufverträgen über diese Produkte namens der Klägerin berechtigt gewesen seien, daß sie also insoweit Gebietsschutz genossen hätten. Mit der Auslieferung auf Grund der schon vorher von anderen Handelsvertretern namens der Firma F abgeschlossenen Kaufverträge mit den Endverbrauchern habe dies nichts zu tun. Deshalb treffe es auch nicht zu, daß die Provision für die Vermittlung des 'F-Auftragspaketes' dem vertraglichen Abschlußprovisionsanspruch der Beklagten von 25 % des Verkaufspreises (der Auftragssumme) entsprechen müsse. Vielmehr sei im Handelsvertretervertrag für Geschäfte solcher Art nichts vorgesehen und könne daher auch der den Provisionsanspruch des Gebietsvertreters regelnde § 8 HVG keine Anwendung finden. Daraus folge, daß das Erstgericht die für die Höhe des gesetzlichen Provisionsanspruches der Beklakten nach § 11 Abs. 1 HVG maßgeblichen Sätze noch zu ermitteln haben werde. Der Auffassung des Erstgerichtes, den Beklagten stehe auch ohne eine diesbezügliche Vereinbarung eine Provision in Höhe von 5 % (gemeint wohl: der Auftragssumme) zu, könne aus den schon erwähnten Gründen nicht beigepflichtet werden. Es könne aber auch nicht gesagt werden, daß der Provisionsanspruch jedenfalls die Höhe der Klageforderung (= 26.708,29 S) erreichen müsse, behaupteten die Beklagten doch selbst, denselben Anspruch schon in mehreren anderen Prozessen als Gegenforderung geltend gemacht zu haben. Im Verfahren 7 Cg 568/83 des Landesgerichtes für ZRS Graz ('Aktivprozeß') sei bisher nur ein noch nicht rechtskräftiges, den Provisionsanspruch der Beklagten dem Grunde nach bejahendes Zwischenurteil gefällt worden. Gerichtsbekannt sei weiter, daß die Forderungen der Klägerin, mit denen die Gegenforderung aufzurechnen sei, bisher im Verfahren 23 Cg 313/82 des Landesgerichtes für ZRS Graz mit 13.024,32 S, im Verfahren 28 b C 1133/82 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz mit 1.702,80 S und im Verfahren 28 C 570/83 (= 28 C 137/85) des Bezirksgerichtes für ZRS Graz mit 20.162,66 S als zu Recht bestehend festgestellt worden seien. Sei die Aufrechnung bereits wirksam geworden - die Wirkung der Aufrechnungseinrede bzw. Aufrechnungserklärung werde auf den Zeitpunkt zurückbezogen, in welchem die gegenseitigen Forderungen einander erstmals aufrechenbar gegenübergestanden seien -, dann sei auch die hier streitgegenständliche Gegenforderung in diesem Umfang getilgt worden (gegenseitige Zahlung nach § 1438 ABGB; siehe auch die in MGA 2 31 unter Nr. 1 zu dieser Gesetzesstelle abgedruckten Entscheidungen). Es könne daher derzeit weder beurteilt werden, wie hoch die Gegenforderung der Beklagten ursprünglich gewesen sei, noch, inwieweit sie bereits durch Aufrechnung erloschen sei. Aus diesen Gründen müsse bezüglich des mit Aufrechnungseinrede geltend gemachten Anspruches der Beklagten mit der Aufhebung des Ersturteiles nach § 496 Abs. 1 Z 2 ZPO vorgegangen werden, zumal eine Verfahrensergänzung in diesem Punkt durch das Berufungsgericht selbst einen wesentlich höheren Kostenaufwand erfordern würde und daher untunlich sei (§ 496 Abs. 3 ZPO).

Nach erfolgter Verfahrensergänzung werde das Erstgericht den Anspruch der Klägerin aus dem Teilurteil des Berufungsgerichtes im Umfang der Zurechtbestehenderklärung der Gegenforderung für erloschen zu erklären oder, sobald über die Gegenforderung ein - in einem anderen Verfahren geschaffener - Exekutionstitel vorliege, auszusprechen haben, daß die Klageforderung durch Aufrechnung getilgt sei (Fasching Kommentar III 583 ff; MGA 6 13 Entscheidungen unter B 44 zu § 391 ZPO).

Abschließend sei zur Zulässigerklärung der Revision nachstehendes zu bemerken:

Die Streitwerte der beiden Klageteilforderungen seien zusammenzurechnen, weil beide Teilforderungen aus demselben Vertragsverhältnis (Handelsvertretervertrag) abgeleitet würden (§ 55 Abs. 1 Z 1 JN); dies sei auch für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit maßgebend. Das vom Berufungsgericht gefällte Teilurteil (Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 26.708,29 S s.A.) bedeute im Vergleich zum Ersturteil (gänzliche Klageabweisung) eine Abänderung desselben um mehr als 15.000 S. Bei einem Beschwerdegegenstand von mehr als 15.000 S wäre aber eine Revision nicht gemäß § 502 Abs. 2 Z 2 ZPO unzulässig. Das Berufungsgericht verneine aus den schon erwähnten Gründen das Vorliegen einer Konnexität zwischen der Klageforderung und der Gegenforderung. Konnexität bedeute, daß der Anspruch der Widerklage (bzw. der Aufrechnungseinrede) mit dem Klageanspruch inhaltlich in einem solchen Zusammenhang stehe, daß er mindestens teilweise entweder aus dem gleichen Tatsachenkomplex oder aus der gleichen Rechtsnorm abgeleitet werden könne (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 1298 und 1304). Die Rechtsprechung sei schwankend und lasse eine klare Linie nicht erkennen (siehe die in MGA 6 13 unter den Nr. B 14 bis 21 zu § 391 ZPO abgedruckten Entscheidungen). Im vorliegenden Fall sei die Rechtsfrage, ob Klageforderung und Gegenforderung als konnex zu beurteilen seien, von entscheidender Bedeutung für die Zulässigkeit des das Ersturteil abändernden Teilurteils. Ihr komme nach Auffassung des Berufungsgerichtes auch über den Einzelfall hinaus ergebliche Bedeutung zu, zumal in der Rechtsprechung bisher - soweit überblickbar - noch nicht zu der Frage Stellung genommen worden sei, ob allein der Umstand, daß ein Handelsvertreter und ein Geschäftsherr gegenseitige Forderungen auf Provisionszahlung bzw. -rückzahlung geltend machen, zur Annahme eines engen inhaltlichen Zusammenhanges zwischen Forderung und Gegenforderung im Sinne einer Konnexität genüge.

Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils. Hilfsweise wird für den Fall der Feststellung der Klageforderung mit 26.708,29 S die Feststellung der Gegenforderung in mindestens dieser Höhe und die Klageabweisung, in eventu lediglich die Feststellung der Klageforderung und die Aufhebung des übrigen Teilurteils, schließlich die gänzliche Aufhebung des angefochtenen Urteils (und allenfalls des Ersturteils) begehrt.

Die Klägerin hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zwar im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes zulässig (zur Zusammenrechnung der Klageteilforderungen siehe Fasching, Kommentar I 344; Petrasch in ÖJZ 1983, 173; SZ 52/67; 6 Ob 562/82, 7 Ob 570/85; zum Vorliegen einer Abänderung um mehr als 15.000 S siehe 6 Ob 143/73 und 4 Ob 71/76), aber nicht berechtigt.

Die Beklagten wenden sich zunächst unter dem Gesichtspunkt beider geltend gemachten Revisionsgründe (vgl. dazu SZ 42/162; RZ 1977/14 u.a.) gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Fällung eines Teilurteils gemäß § 391 Abs. 3 ZPO zulässig sei, weil ihre Gegenforderung mit der Klageforderung nicht im rechtlichen Zusammenhang stehe. Sie leiten einen solchen Zusammenhang primär daraus ab, daß ihre Gegenforderung ebenso wie die Klageforderung auf dem Handelsvertretervertrag zwischen den Streitteilen beruhe, meinen aber, daß der Zusammenhang auch dann zu bejahen wäre, wenn man ihre aufrechnungsweise eingewendete Provisionsforderung als aus dem Titel einer Gelegenheitsvermittlung entstanden ansehen wollte. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Klageforderung und Gegenforderung im Sinne des § 391 Abs. 3 ZPO ist dann gegeben, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag, aus einer einzigen gesetzlichen Vorschrift, aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis oder aus einem einheitlichen, unter einem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Lebenssachverhalt abgeleitet werden (Fasching, Kommentar III 582 f; 5 Ob 139/73; Sonderbeilage 'Sozialpolitik und Arbeitsrecht' der Zeitschrift 'Die Industrie', Jahrgang 1976, Heft 5/1003 und 1058; RZ 1977/14 u.a.) oder wenn zwischen den Forderungen ein derart inniger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, daß die Durchsetzung des Anspruches ohne Rücksicht auf den Gegenanspruch Treu und Glauben widersprechen würde (JBl. 1962, 639; 5 Ob 139/73, 5 Ob 677/76; JBl. 1980, 548 u.a.). Bei der Beurteilung, ob ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Klageforderung und Gegenforderung besteht, ist vom jeweiligen Parteienvorbringen auszugehen (RZ 1977/14; JBl. 1980, 548). Danach ist hier, wie dem Berufungsgericht beizupflichten ist, keine dieser Voraussetzungen gegeben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, daß der Oberste Gerichtshof inzwischen in dem zwischen den Streitteilen zu 7 Cg 568/83 des Landesgerichtes für ZRS Graz geführten 'Aktivprozeß' am 10.6.1985 ausgesprochen hat (1 Ob 588/85), daß die Beklagten ihre (hier als Gegenforderung eingewendete) Provisionsforderung gegen die Klägerin weder aus dem Handelsvertretervertrag noch aus § 29 HVG noch aus § 354 Abs. 1 HGB ableiten könnten.

Daß im Falle eines nach § 391 Abs. 3 ZPO zulässigen Teilurteils nicht nur ein die Klageforderung feststellendes Urteil, sondern ein Leistungsurteil zu ergehen hat, entspricht der Lehre und Judikatur (Fasching, Kommentar III 583; derselbe, Lehr- und Handbuch Rdz 1297; EvBl. 1974/84 u.a.; zur Exekutionsführung auf Grund eines derartigen Teilurteils bzw. zur Aufschiebung einer solchen Exekution siehe Fasching, Kommentar III 586 und Lehr- und Handbuch a.a.O.; JBl. 1980, 548).

Die gegen den die Gegenforderung betreffenden Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes gerichteten Rechtsmittelausführungen der Beklagten sind schon mangels eines diesem Beschluß beigesetzten Rechtskraftvorbehaltes unbeachtlich.

Unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpfen die Beklagten schließlich die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß auch die Klageteilforderung aus dem Geschäftsfall D zu Recht bestehe, weil es dafür nach den zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarungen eines wichtigen Grundes zur Vertragsauflösung im Sinne des § 6 Abs. 3 HVG gar nicht bedürfe und überdies ein solcher infolge des nachträglichen Offenbarwerdens von Zahlungsschwierigkeiten der Brüder D ohnehin tatsächlich eingetreten sei. Sie vertreten den Standpunkt, die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung der Vereinbarungen sei auf Grund einer mangelhaft festgestellten Sachverhaltsgrundlage erfolgt und verfehlt; daß die Brüder D in Zahlungsschwierigkeiten geraten seien, habe die Klägerin nicht nachzuweisen vermocht.

Mit diesen Ausführungen wird nicht aufgezeigt, daß das angefochtene Teilurteil in Ansehung der in Rede stehenden Klageteilforderung auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO beruhen würde. Was die Auslegung der Vereinbarungen der Streitteile betrifft, so ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht dabei von den allgemeinen Vertragsauslegungsgrundsätzen und der hiezu ergangenen einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen wäre (8 Ob 527/84, 5 Ob 559/84). Ob ein Provisionsanspruch bei Aufhebung des vermittelten Kaufvertrages wegen nachträglich offenbar gewordener Zahlungsschwierigkeiten des Käufers nicht bestehe (§ 6 Abs. 3 HVG) und der geleistete Provisionsvorschuß daher zurückzuzahlen sei, ist aber eine nach den Umständen des Einzelfalles zu lösende Rechtsfrage. Auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen war somit nicht näher einzugehen.

Der Revision war demnach ein Erfolg zu versagen.

Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs. 2 ZPO.

Anmerkung

E06405

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0050OB00570.85.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19850910_OGH0002_0050OB00570_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten