RS OGH 1963/10/29 8Ob210/63, 2Ob602/85, 8Ob513/87, 3Ob246/09m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1963
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Norm

ABGB §452d
ABGB §1063
ABGB §1392 ff B

Rechtssatz

Zulässigkeit des verlängerten Eigentumsvorbehaltes und der sicherungsweisen Abtretung der dem Käufer verbrauchbarer Waren gegen seine Abnehmer in Zukunft entstehenden Kaufpreisforderungen an den Verkäufer sofortigen Wirkungen. Zur erforderlichen leichten Feststellbarkeit der Übertragung genügt in diesem Fall, ein Zessionsvermerk auf den Fakturen des Käufers an seine Abnehmer.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 210/63
    Entscheidungstext OGH 29.10.1963 8 Ob 210/63
    EvBl 1964/121 S 181
  • 2 Ob 602/85
    Entscheidungstext OGH 04.03.1986 2 Ob 602/85
  • 8 Ob 513/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 8 Ob 513/87
    Ähnlich; Beisatz: hier: Für die Vereinbarung einer Sicherungszession sprechen sowohl die Vereinbarungen des verlängertenEigentumsvorbehaltes als auch einer sogenannten " stillen Zession " sowie einer Zession der künftig entstehenden Forderungen bereits im voraus und nicht erst nach ihrem Entstehen oder nach der Fälligkeit. (T1)
  • 3 Ob 246/09m
    Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 246/09m
    Vgl; Veröff: SZ 2010/25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0011408

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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