TE OGH 1986/3/4 2Ob602/85

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Veröffentlicht am 04.03.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Schobel, Dr. Melber und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma Hubert M*** KG, 5023 Salzburg/Guggenthal, Lindenbichl 9, vertreten durch Dr. Wolfgang Mayr, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr. Oskar Welzl, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Fabrikstraße 3, als Masseverwalter im Konkurs des Ewald R***, Kaufmann, 4050 Traun, Lenaustraße 10, wegen

S 75.961,10 s.A., infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 2. Mai 1985, GZ 2 R 82/85-9, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 18. Dezember 1984, GZ 9 Cg 365/84-5, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere

Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte mit der vorliegenden Klage von dem beklagten Masseverwalter die Einwilligung zur Ausfolgung des zu 1 Nc 441/84 des Bezirksgerichtes Linz hinterlegten Betrages von S 80.000,--. In der mündlichen Streitverhandlung vom 18. Dezember 1984 wurde dieses Begehren auf die Summe von S 75.961,10 eingeschränkt. Die Klägerin brachte vor, sie habe der Firma Ewald R*** GmbH. unter verlängertem Eigentumsvorbehalt Farben geliefert, für die noch ein Betrag von S 76.068,80 offen sei. Diese Farben seien bei einer Baustelle der W***

G*** W***- UND S*** M.B.H. im

folgenden kurz "W***" in Hallein im Zuge von

Anstricharbeiten verwendet und verarbeitet worden, sodaß auf Grund des vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehaltes sowie der förmlichen Geltendmachung dieses Eigentums die Forderungen der Firma Ewald R*** GmbH. gegen die "W***"im Umfang des Klagsbetrages auf die Klägerin übergegangen seien. Die Klägerin habe die "W***" auf Zahlung geklagt, worauf diese einen Betrag von S 80.000,-- zu 1 Nc 441/84 des Bezirksgerichtes Linz erlegt und als Erlagsgegner einerseits die Klägerin, andererseits den Beklagten als Masseverwalter der zwischenzeitig in Konkurs gegangenen Firma Ewald R*** GmbH bezeichnet habe. Da die Lieferbedingungen wirksam vereinbart worden seien und der Klagsanspruch nicht auf den erweiterten Eigentumsvorbehalt, sondern tatsächlich auf die Rechnungsforderungen, die die gelieferte Ware betreffen, gestützt werde, seien die Forderungen des Gemeinschuldners aus der Veräußerung der von der Klägerin gelieferten Ware auf Grund des Eigentumsvorbehaltes an die Klägerin abgetreten worden.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, die Klägerin könne auf den von der "W***" erlegten

Betrag von S 80.000,-- nicht greifen, da die auf der Rückseite der Fakturen aufgedruckten Allgemeinen Lieferbedingungen nie Inhalt der gegenständlichen Rechtsgeschäfte geworden seien. Selbst für den Fall der Geltung der Allgemeinen Lieferbedingungen sei der im Punkt 5.) dieser Lieferbedingungen aufscheinende erweiterte Eigentumsvorbehalt unwirksam und eine Zession der Ansprüche des Ewald R*** gegen die "W***" nicht wirksam zustande gekommen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:

Der Beklagte ist Masseverwalter im Konkurs des Einzelunternehmers Ewald R***. Bei den gegenständlichen Farbmateriallieferungen handelt es sich um Lieferungen an Ewald R***, obwohl die klagsgegenständlichen Rechnungen an eine Firma Ewald R*** GmbH ausgestellt wurden. Die Klagslegitimationen sind unbestritten.

Die Klägerin lieferte an Ewald R*** verschiedene Farben und Farbmaterialien und legte dafür die Rechnungen Nr. 831 c vom 27. Juli 1984 über S 45.456,-- sowie Nr. 849 c vom 9. Mai 1984 über S 29.740,80. Eine weitere Rechnung wurde während des Ausgleichsverfahrens zugestellt. Ob über die genannten Warenlieferungen hinaus noch eine weitere Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und Ewald R*** bestand, kann derzeit nicht festgestellt werden. Auf der Rückseite der genannten Rechnungen Nr. 831 c und Nr. 849 c waren die Allgemeinen Lieferbedingungen aufgedruckt. Unter Punkt 5.) dieser Lieferbedingungen heißt es:

"Eigentumsvorbehalt:

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Käufer ist ermächtigt, die erhaltene Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verarbeiten, so lange er nicht im Verzug ist, bzw. soweit es ihm nicht durch uns untersagt wird. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware, so tritt er hiemit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Vom Dritterwerber an den Käufer geleistete Zahlungen gehen unmittelbar in unser Eigentum über und sind umgehend an uns abzuführen. Wird die von uns gelieferte Ware durch Verarbeitung mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt seine Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand bzw. seine Ersatzansprüche an uns ab". Auf der Vorderseite der Rechnungsformulare befindet sich oberhalb der Warenaufstellung folgender Vermerk: "Wir danken Ihnen für Ihre obige Bestellung und lieferten Ihnen gemäß umstehenden Verkaufsbedingungen"

Die mit den genannten Rechnungen an Ewald R*** gelieferten Waren wurden von diesem an die "W***" in Hallein

geliefert und dort im Zuge von Bauarbeiten weiter verarbeitet. Mit Schreiben vom 24. Mai 1985 teilte der Klagevertreter Ewald R*** mit, das auf Grund der Geschäftsbedingungen und des darin vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Forderungen des Ewald R*** gegen die "W***" als abgetreten gelten und forderte ihn auf, Zahlungen der "W***" direkt an die Klägerin leisten zu lassen. Dieses Schreiben wurde in Durchschrift an die "W***" übermittelt. Mit dem nunmehr direkt an die

"W***" gerichteten Schreiben vom 1. August 1984,

welches sich auf das Schreiben vom 24. Mai 1984 bezog, machte der Klagsvertreter neuerlich die Ansprüche der Klägerin geltend. Mit einem vom selben Tag datierten Schreiben ersuchte der Klagsvertreter den Beklagten um Überweisung einer allenfalls von der "W***" geleisteten Zahlung. Die Klägerin klage die "Wohnungseigentumsbau" auf Zahlung, worauf diese einen Betrag von S 80.000,-- zu 1 Nc 441/84 beim Bezirksgericht Linz erlegte und als Erlagsgegner einerseits die Klägerin, andererseits den Beklagten als Masseverwalter nannte. Dieser Erlag wurde mit Beschluß vom 12. Oktober 1984 angenommen. Die offenen Rechnungsbeträge von S 45.456,-- und S 29.740,80 wurden im Konkurs- und Ausgleichsverfahren des Ewald R*** von der Klägerin angemeldet und in diesem Umfang auch festgestellt.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehaltes, nach dem das Eigentum an den gelieferten Sachen nicht schon mit der Bezahlung des Kaufpreises für die betreffende Sache, sondern erst mit Erfüllung sämtlicher Geschäftsschulden übergehen solle, sei sachenrechtlich unwirksam, da die Erweiterung des Eigentumsvorbehaltes dem pfandrechtlichen Publizitätsprinzip widerspreche. Unabhängig von der offenen Frage, ob die Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin Inhalt der Liefervereinbarungen geworden seien, habe eine Vereinbarung über den Eintritt eines erweiterten Eigentumsvorbehaltes daher nicht wirksam abgeschlossen werden können, damit aber auch nicht eine Zession, die sich auf diesen erweiterten Eigentumsvorbehalt stütze, zumal auch diese Zession bis zur völligen Tilgung aller Forderungen der Klägerin aus Warenlieferungen gelten sollte.

Infolge Berufung der Klägerin hob das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf. Das Berufungsgericht führte aus, bei dem im Punkt 5.) der Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin enthaltenen Eigentumsvorbehalt, wonach das Eigentum an der Vorbehaltssache auf den Vorbehaltskäufer nicht bereits mit Zahlung des Kaufpreises, sondern erst mit Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten übergehen solle, handle es sich um einen sogenannten "erweiterten" Eigentumsvorbehalt. Die Erweiterung der dinglichen Sicherung auf andere Forderungen sei als Umgehung der pfandrechtlichen Publizitätsvorschriften sachenrechtlich unwirksam, weil gegen die Erweiterungsabrede die gleichen Gründe sprechen wie gegen die publizitätslose Sicherungsübereignung. Die Unwirksamkeit der Erweiterung des Eigentumsvorbehaltes ergreife jedoch nicht den Eigentumsvorbehalt an sich. Es entspreche bei ursprünglicher Erweiterung des Eigentumsvorbehaltes im Regelfall dem Parteiwillen, daß diese Unwirksamkeit den anderen Teil der Vereinbarung nicht berührt, daß also immerhin ein einfacher Kauf unter Eigentumsvorbehalt wirksam zustandekomme. Es wäre

daher - vorausgesetzt, daß im gegenständlichen Fall die Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin wirksam vereinbart wurden - der einfache Eigentumsvorbehalt, den die Parteien an den gegenständlichen Fahrnissen begründet haben, anzuerkennen. Auf den (infolge einschränkender Auslegung der Vereinbarung) geltenden einfachen Eigentumsvorbehalt könne sich aber auch eine wirksame "Verlängerung" des Eigentumsvorbehaltes durch Vorausabtretung der Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf stützen, wobei vereinbart werde, daß der Vorbehaltskäufer schon jetzt an den Vorbehaltsverkäufer allfällige Kaufpreisforderungen zediere, die ihm aus der - erlaubten - Weiterveräußerung an einen Dritten (Zweiterwerber) künftig erwachsen. Da sich die Forderung des Klägers auf die konkrete Warenlieferung stütze, die vom Beklagten an die W*** weitergeliefert wurde, wäre wiederum - immer

vorausgesetzt die Geltung der Allgemeinen Lieferbedingungen zwischen den Parteien - bei einschränkender Auslegung des Punkt 5.) der Lieferbedingungen bzw. Ausscheidung der auch in der Verlängerung des Eigentumsvorbehaltes enthaltenen unwirksamen Erweiterung desselben - der Übergang der Forderung der Beklagten gegen die "W***" auf die Klägerin grundsätzlich zu bejahen.

Ausgehend von dieser Rechtsansicht begründe die Nichterörterung der Frage, ob die Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin Inhalt der Liefervereinbarungen wurden bzw. ob zwischen der Klägerin und Ewald R*** eine langjährige Geschäftsverbindung bestand, bei der diese Allgemeinen Lieferbedingungen verwendet wurden, einen wesentlichen (sekundären) Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO. Das Verfahren werde daher in diesem Punkt vom Erstgericht zu vervollständigen sein. Hiebei sei davon auszugehen, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen nur eingreifen, wenn ihre Geltung vertraglich vereinbart sei. Unzweifelhaft würden Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsinhalt, wenn sie nach Vertragsabschluß, z.B. durch Fakturavermerk oder - wie hier durch Abdruck auf der Rückseite der Faktura - vom Verwender dem Partner einseitig angetragen würden. Eine Annahme zu dieser angetragenen Vertragsänderung bzw. -ergänzung durch bloßes Stillschweigen sei in aller Regel abzulehnen. Es werde daher die vom Erstgericht angeschnittene Frage, ob zwischen der Klägerin und Ewald R*** eine langjährige Geschäftsverbindung bestanden habe, bei der diese Allgemeinen Lieferbedingungen verwendet wurden, und Ewald R*** den Lieferbedingungen nie wiedersprochen habe, bzw. ob Ewald R*** (etwa auf Grund der Branchengleichheit) vom Verwendungswillen der Allgemeinen Lieferbedingungen durch die Klägerin gewußt habe und mit Selbstverständlichkeit von ihrer Geltung ausgegangen sei, zu prüfen sein. Bei Bejahung der Geltung der Allgemeinen Lieferbedingungen zwischen den Parteien und damit des wirksam vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehaltes werde weiters im Hinblick auf die Problematik der Vorausabtretung festzustellen sein, wann der "W***" die Verständigung der Vorausabtretung

zugegangen sei. Da aus dem der Vorausabtretung der Laufpreisforderung aus dem Weiterverkauf durch den Vorbehaltskäufer zugrundeliegenden Kausalverhältnis deren Sicherungszweck hervorleuchte (auch wenn die Vorausabtretung als solche zahlungshalber ausgestaltet sei), werde die sicherungsweise Vorauszession nämlich erst mit der Setzung des publizitätssichernden "modus" (Buchvermerk, Drittschuldnerverständigung) wirksam. Vorher befinde sich die Kaufpreisforderung noch in der Rechtszuständigkeit des Vorbehaltskäufers. Vor Zugang der ausdrücklichen oder konkludenten Abtretungsanzeige liege demnach keine wirksame Sicherungsabtretung vor, sondern nur eine schuldrechtliche Bindung der Parteien im Innenverhältnis. Die Verständigung des debitor cessus gehöre also zu dem das Forderungsrecht des Zessionars begründenden rechtsgeschäftlichen Tatbestand. Die Feststellungen des Erstgerichtes ließen nicht erkennen, wann die "W***" als debitor cessus die Abtretungsanzeige erhalten habe und in welchem Zeitpunkt daher die Sicherungsabtretung wirksam geworden sei. Die von der Rechtsprechung bei der Abtretung künftiger Forderungen geforderte Individualisierung der Forderungen werfe im gegenständlichen Fall keine Probleme auf. Die abgetretenen, künftig entstehenden Forderungen seien nämlich dann hinreichend individualisiert, wenn sie - wie hier (unter Zugrundelegung der oben angeführten einschränkenden Auslegung der Vereinbarung der Allgemeinen Lieferbedingungen) - auf die Forderungen des Vorbehaltskäufers aus der Weiterveräußerung der mit dem Eigentumsvorbehalt belasteten Ware und auf die Abnehmer dieser Ware beschränkt seien. Dem vom Beklagten vorgetragenen Argument, aus der vom Kläger seinem Anspruch zugrundegelegten Eigentumsvorbehaltsklausel sei die abgetretene Forderung weder bestimmt noch bestimmbar, könne bei Zugrundelegung der vertretenen Rechtsansicht daher nicht gefolgt werden.

Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes wendet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag auf Aufhebung der Entscheidung und Wiederherstellung des Ersturteils, allenfalls im Wege der Entscheidung in der Sache selbst.

Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Beklagte führt in seinem Rechtsmittel aus, Punkt 5.) der Lieferbedingungen der Klägerin enthalte einen sogenannten erweiterten Eigentumsvorbehalt, der nach der österreichischen Rechtsordnung unwirksam sei. Dem Berufungsgericht sei zwar zuzustimmen, daß in der unwirksamen Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehaltes ein einfacher Eigentumsvorbehalt enthalten sei, jedoch sei die Konstruktion eines sogenannten verlängerten Eigentumsvorbehaltes für den Fall der Weiterveräußerung der Ware durch den Vorbehaltskäufer durch Punkt 5.) der Lieferbedingungen nicht gedeckt. Es handle sich hier um eine Sicherungszession, für welche der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebene Modus eingehalten werden und die abzutretende Forderung hinreichend individualisiert sein müsse. Aus Punkt 5.) der Lieferbedingungen lasse sich die künftig abzutretende Forderung aber nicht hinreichend bestimmen. Die Verständigung des Drittschuldners sei erstmals mit Schreiben des Klagevertreters vom 24. Mai 1981, somit nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Ewald R*** erfolgt. Nach den §§ 10 ff. AO könnten Sicherungszessionen nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht mehr wirksam vorgenommen werden. Die Zession sei daher im vorliegenden Fall nicht wirksam zustandegekommen, der Zeitpunkt des Zuganges der Drittschuldnerverständigung müsse daher nicht mehr festgestellt werden. Deshalb sei auf die Frage, ob die Lieferbedingungen der Klägerin im vorliegenden Fall zwischen den Parteien Vertragsinhalt geworden seien, nicht einzugehen, da die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes aus den Lieferbedingungen nicht abzuleiten sei.

Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:

Von der grundsätzlichen sachenrechtlichen Unwirksamkeit eines sogenannten erweiterten Eigentumsvorbehaltes, wie er in Punkt 5.) der Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin enthalten ist, ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen (vgl. JBl 1981, 256, SZ 49/91 = JBl 1977, 204). Wie auch der Rekurswerber, in diesem Punkt dem Berufungsgericht folgend, richtig erkennt, könnte aber trotz der teilweisen Unwirksamkeit, soweit ein sogenannter erweiterter Eigentumsvorbehalt enthalten ist, aus der Bestimmung des Punktes 5.) die wirksame Vereinbarung eines Kaufvertrages unter - einfachem - Eigentumsvorbehalt abgeleitet werden. Ausgehend von der aus Punkt 5.) der Lieferbedingungen abzuleitenden wirksamen Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes wäre aber auch, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, die sogenannte "Verlängerung" des Eigentumsvorbehaltes in Form der Vorausabtretung der künftigen Kaufpreisforderungen aus der erlaubten Weiterveräußerung an einen Dritten grundsätzlich zulässig, da Gläubiger und Rechtsgrund hinreichend bestimmt sind (vgl. Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 115 zu § 1063, EvBl 1964/121 ua.), wenn, wie hier, die Vorausabtretung auf die Forderungen des Vorbehaltskäufers aus der Weiterveräußerung der mit dem Eigentumsvorbehalt belasteten Waren und auf die Abnehmer dieser Waren beschränkt ist (vgl. EvBl 1964/121 ua.). Die Forderung des Klägers beruht im vorliegenden Fall ja auf einer konkreten Warenlieferung, die von Ewald R*** an die "W***" weiterveräußert wurde. Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, daß auf Grund des Punktes 5.) der Lieferbedingungen der Klägerin - in der oben dargestellten eingeschränkten Auslegung - der Übergang der Forderung des Ewald R*** gegen die "W***" auf die Klägerin nicht grundsätzlich

ausgeschlossen werden kann. Entgegen der Auffassung des Rekurses bedarf es daher der Klärung der Frage, ob die Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin Vertragsinhalt der zwischen der Klägerin und Ewald R*** abgeschlossenen Liefervereinbarungen wurden oder nicht. Welche Punkte hiebei im fortgesetzten Verfahren im einzelnen zu klären sein werden, hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, dargelegt. Entgegen der Auffassung des Rekurses bedarf es aber auch der Feststellung, zu welchem Zeitpunkt der "W***"

erstmalig die Verständigung von der Forderungsvorausabtretung zukam, weil den Feststellungen des Erstgerichtes nicht zu entnehmen ist, ob dies allenfalls bereits vor dem Schreiben des Klagevertreters vom 24. Mai 1985 an Ewald R***, das der "W***" in Durchschrift übermittelt wurde, der Fall war. Hiezu hat das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, daß die sicherungsweise Vorausabtretung erst mit der Erfüllung des publizitätssichernden "modus" (Buchvermerk, Drittschuldnerverständigung) wirksam wird, da sich vorher die Kaufpreisforderung noch in der Rechtszuständigkeit des Vorbehaltskäufers befindet (vgl. Aicher aaO).

Da das Berufungsgericht somit, ausgehend von einer richtigen Rechtsansicht, eine Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage für erforderlich erachtete, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, den dem Erstgericht in dieser Richtung erteilten Aufträgen nicht entgegentreten.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E07724

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0020OB00602.85.0304.000

Dokumentnummer

JJT_19860304_OGH0002_0020OB00602_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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