TE OGH 1987/10/21 8Ob513/87

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.1987
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma M*** Gesellschaft m.b.H. & Co KG, Furniergroßhandlung, D-3470 Höxter 1, Lütmarser Straße 96, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Ernst Pallauf, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S*** S***, 4690 Schwanenstadt, Stadtplatz 43, vertreten durch Dr. Norbert Gugerbauer, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen S 805.118,60 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 24. Oktober 1986, GZ 5 R 130/86-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Kreisgerichtes Wels vom 18. April 1986, GZ 6 Cg 150/84-29, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 19.041,90 (darin S 2.400,-- Barauslagen und S 1.512,90 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die vorliegende Rechtssache war bereits Gegenstand eines Verfahrens beim Obersten Gerichtshof, sodaß bezüglich des Parteienvorbringens, der Sachverhaltsfeststellungen, der Entscheidungen der Vorinstanzen im ersten Rechtsgang sowie der vom Revisionsgericht dargelegten Erwägungen auf den Aufhebungsbeschluß vom 11. Juli 1985, 8 Ob 534/85, verwiesen werden kann. Im zweiten Rechtsgang erkannte das Erstgericht mit Zwischenurteil, daß die Klagsforderung bezüglich der seit dem 8. April 1982 aus dem Pfandlager verkauften Eichenfurniere im Gesamtausmaß von 29.058,10 m2 dem Grunde nach zu Recht bestehe, wobei es von folgenden zusätzlichen Feststellungen ausging:

Über die Rechtsform bzw. die rechtlichen Konsequenzen der Abtretung von zukünftigen Erlösen aus Furnierverkäufen wurde nicht ausdrücklich gesprochen; es wurde also zwischen der Klägerin (vertreten durch Alfred M*** bzw. Wilfried H***) und der Firma Hertha K*** (verteten durch Hermann K***) nicht

ausdrücklich mündlich vereinbart, ob es sich bei der - allerdings beiderseits gewollten - Forderungsabtretung um eine Vollzession oder nur um eine Sicherungszession handeln soll. Im Zusammenhang mit dieser Forderungsabtretung an die Klägerin ist es in der Folge nie zu einem auf diese Zession hinweisenden Vermerk in den Büchern der Firma Hertha K*** gekommen; auch zu keiner Drittschuldnerverständigung oder einem ähnlichen die Publizität einer Verpfändung dieser Forderungen bewirkenden Akt. Ausgehend von der im Aufhebungsbeschluß überbundenen Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes erachtete es das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zunächst alleine als streitentscheidend, ob - da eine mündliche Parteienvereinbarung fehle - nach dem Wortlaut des Punktes 15 der Lieferbedingungen der Klägerin, die in ihrer Gesamtheit einvernehmlich zugrunde gelegt worden seien, eine zwischen der Klägerin und der Firma K*** vereinbarte Vollzession oder nur eine Sicherungszession, hinsichtlich der aber der erforderliche Modus fehlen würde, anzunehmen sei. Unter Heranziehung der Auslegungsregeln des § 914 ABGB sei im letzten Absatz des Punktes 15 der Lieferbedingungen eine Vollzession vereinbart worden ("Forderungen aus Weiterverkäufen gehen mit deren Abschluß auf die Verkäuferin über"). Daß im letzten Satz dieses Vertragspunktes davon die Rede sei, daß der Käufer (nur solange) zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt sei, als er seine Verpflichtungen erfülle, stehe dieser Interpretation nicht entgegen, da diese Regelung ganz offensichtlich ein Inkassomandat begründe. Auch der Umstand, daß in den umfangreichen und ausgefeilten Lieferbedingungen der Klägerin von keiner Verpflichtung des Käufers die Rede sei, einen Buchvermerk anzubringen oder eine Drittschuldnerverständigung vorzunehmen, deute darauf hin, daß ohnedies eine Vollzession vereinbart werden sollte, bzw. vereinbart worden sei. Daraus folge, daß der Klägerin ein sich aus § 1041 ABGB ergebender Anspruch in noch unbekannter Höhe zustehe. Infolge Berufung der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Klagsabweisung ab. Das Berufungsgericht führte aus, bei der am häufigsten vorkommenden Form des verlängerten Eigentumsvorbehaltes werde die Veräußerungsermächtigung an den Käufer mit einer Vorausabtretung verbunden: der Vorbehaltskäufer tritt schon jetzt an den Verkäufer allfällige Forderungen ab, die ihm aus einer Weiterveräußerung der Sache an einen Dritten erwachsen werden. Solche Abtretungen genügten den für die Abtretung künftiger Forderungen bestehenden Bestimmtheitserfordernissen, weil Gläubiger und Rechtsgrund bestimmbar seien. Soweit sie nicht zahlungshalber, sondern zur Sicherung der ersten Kaufpreisforderung erfolgten, seien sie zugleich Sicherungszessionen, die einen besonderen Modus erfordern, der vorweg nicht gesetzt werden könne. Sie würden somit erst dann voll wirksam, wenn der Schuldner des Vorbehaltskäufers feststehe und entsprechende Akte (Verständigung des Drittschuldners, Buchvermerk) vorgenommen werden. Ein Schuldner könne auch seine Forderungsrechte als Kreditbasis verwenden. Neben der Verpfändungsmöglichkeit bestehe - entsprechend der Sicherungsübereignung bei körperlichen Sachen - die Möglichkeit voller Rechtsübertragung an den Gläubiger mit bloßer Bindung nach innen, nämlich die Möglichkeit der Sicherungszession. Der Schuldner zediere seinem Gläubiger die ihm gegen einen Dritten zustehende Forderung. Der Gläubiger erhalte nach außen die uneingeschränkte Stellung eines Forderungsinhabers, sei jedoch im Verhältnis zu seinem Schuldner obligatorisch gebunden: er dürfe über die Forderung nicht frei verfügen, sondern sie nur im Falle des Zahlungsverzuges seines Schuldners einziehen und sich aus ihrem Erlös befriedigen. Komme der Schuldner seiner Verbindlichkeit nach, so sei die Forderung an ihn rückzuübertragen. Im vorliegenden Fall sei der Sicherungszweck der an die Klägerin erfolgten Zession von Kaufpreisforderungen besonders deutlich. Bei der Zessionsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma K*** habe es sich um einen verlängerten Eigentumsvorbehalt gehandelt: die Klägerin habe sich zur Lieferung der Furniere unter Eigentumsvorbehalt verpflichtet, im Zusammenhang damit habe die Firma K*** als Vorbehaltskäuferin ihre erst bedingt bestehenden Forderungen aus der Weiterveräußerung an verschiedene österreichische Firmen der klagenden Lieferantin abgetreten. Solche Zessionen beurteile die ganz überwiegende Lehre als Sicherungsabtretung. Auch in der Rechtsprechung sei die Abtretung von Kundenforderungen eines Vorbehaltskäufers an den Vorbehaltsverkäufer bereits als Sicherungsabtretung qualifiziert worden. Dieser Beurteilung sei deshalb zu folgen, weil der Vorbehaltsverkäufer die Forderungen aus der Weiterveräußerung zumindest auch deshalb erwerben wolle, um sich vor der Zahlungsunfähigkeit des Vorbehaltskäufers zu schützen. Gehe nämlich das vorbehaltene Eigentum durch die - hier

erlaubte - Weiterveräußerung verloren, so stehe ihm statt dessen als Sicherheit für seine Kaufpreisforderung die abgetretene Forderung gegen den Kunden des Vorbehaltskäufers zu. Ein wichtiges Indiz für den Sicherungszweck der Zession sei ferner der Umstand, daß die Kontrahenten der Firma K*** von der Zession nicht verständigt werden sollten (stille Zession). Man werde davon ausgehen können, daß nach dem Sinn der Vereinbarung eine Verständigung weder völlig ausgeschlossen noch in das freie Belieben der Klägerin gestellt sein sollte: Vielmehr dürfte es in der Absicht der Parteien gelegen haben, eine Verständigung dann vorzunehmen, wenn die Einbringlichkeit der Kaufpreisforderung gefährdet erschien: nach Punkt 15 der Lieferbedingungen sei der Käufer verpflichtet, der Verkäuferin auf Verlangen die Namen der Drittschuldner, die Beträge der Forderungen, deren Daten und Fälligkeiten usw. anzugeben. Der Käufer sollte zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt sein, als er seine Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber erfülle; bis dahin sollte jedenfalls die Firma K*** weiterhin befugt sein, im Verhältnis zu ihren Abnehmern als Gläubigerin aufzutreten. Daß diese Vertragspartner der Firma K*** zur Überweisung des Kaufpreises an die Klägerin verpflichtet sein sollten, könne schon deshalb nicht unterstellt werden, weil dies in Widerspruch zur Vereinbarung über die stille Zession stünde. Die Firma K*** sei daher zur Empfangnahme des Kaufpreises berechtigt gewesen, hatte diesen aber an die Klägerin weiterzuleiten. Bei diesem Sachverhalt könne aber keine Zession zahlungshalber angenommen werden. Das Charakteristikum der Leistung zahlungshalber bestehe nämlich darin, daß der Gläubiger nicht das ursprünglich Geschuldete, sondern etwas anderes erhält, und zwar zu dem Zweck, um sich daraus zu befriedigen. Bei der Abtretung einer Forderung solle also der Gläubiger (Zessionar) den Erlös aus der zedierten Forderung zur Tilgung der ursprünglichen Schuld verwenden. Nach herrschender Rechtsprechung treffe bei einer Abtretung zahlungshalber den Zessionar sogar die Pflicht, zuerst die abgetretene Forderung geltend zu machen; erst wenn die dem Zessionar zumutbaren Anstrengungen zur Geltendmachung erfolglos bleiben, könne er den Zedenten aus dem Schuldverhältnis in Anspruch nehmen. Im übrigen sei darauf zu verweisen, daß Sicherungszession und Zession zahlungshalber keinen Gegensatz bilden. Eine Vereinbarung, wonach der Zessionar nach Verzug des Zedenten mit der gesicherten Forderung berechtigt sein soll, die abgetretene Forderung einzuziehen und den Erlös zur Tilgung der gesicherten Forderung zu verwenden, könne nicht als Argument gegen das Vorliegen einer Sicherungsabtretung dienen. Neben den schon erwähnten Indizien für das Vorliegen einer Sicherungszession (stille Abtretung und Zusammenhang mit Eigentumsvorbehalt) spreche dafür noch besonders der Umstand, daß sich der Gläubiger die Forderung im voraus und nicht erst nach ihrem Entstehen oder gar erst nach ihrer Fälligkeit zedieren läßt. Der Gläubiger wolle deshalb möglichst rasch die Forderung erwerben, um für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Zedenten jedenfalls die Forderung zu haben. Bis zum Zeitpunkt der Einziehung der abgetretenen Forderung werde der Gläubiger unbestreitbar gesichert. Es sei auch weder behauptet noch erwiesen worden, daß im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma K*** klar gewesen sei, daß letztere ihre Kaufpreisschuld mangels anderer Mittel ohnehin nur aus dem Erlös ihrer Werklohnforderungen bestreiten könnte. Zusammenfassend sprächen daher alle drei Indizien für den Sicherungszweck der Abtretung, nämlich das Vorliegen einer stillen Zession, der Zusammenhang mit einem Eigentumsvorbehalt und die Zession im voraus. Das einzige tragende Argument des Erstgerichtes für das Vorliegen einer Vollzession wäre darin zu erblicken, daß in den Lieferbedingungen der Klägerin von einer Verpflichtung des Käufers, einen Buchvermerk anzubringen oder eine Drittschuldnerverständigung vorzunehmen, keine Rede sei. Diesem Einwand sei jedoch entgegenzuhalten, daß die Klägerin in ihren Lieferbedingungen eindeutig vom Recht der Bundesrepublik Deutschland ausgehe (darauf deute unter anderem die Zitierung von Paragraphen aus dem BGB) und sich daher nicht veranlaßt gesehen habe, besondere Bestimmungen über die Publizität von Sicherungszessionen aufzunehmen: Nach bundesdeutschem Recht werde nämlich die publizitätslose Sicherungsabtretung zugelassen. Aus dem Fehlen konkreter Vereinbarungen über Publizitätsakte könne daher nicht auf das Vorliegen einer Vollzession geschlossen werden. Ausgehend von der bindenden Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes folge daher, daß das Klagebegehren nicht gerechtfertigt sei. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Klägerin aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs 1 Z 1 (§ 477 Abs 1 Z 9 erster Fall), Z 2 und Z 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Zum Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 1 ZPO führt die Klägerin aus, obwohl die Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung ausführlich dargelegt habe, daß hinreichende Beweisergebnisse zur Feststellung des Parteiwillens in Richtung einer Vollzession vorliegen, habe das Berufungsgericht lediglich die vom Erstgericht zur Urteilsbegründung herangezogenen Lieferbedingungen rechtlich anders gewürdigt und wörtlich zum Vorbringen der Klägerin in deren Berufungsbeantwortung festgestellt: "Der Versuch der Klägerin, aus verschiedenen Aussagen ... die mündliche Vereinbarung einer Vollzession abzuleiten, muß scheitern. Wie das Erstgericht treffend darstellte, hatten die an den Verkaufsgesprächen beteiligten Personen gar keine klare Vorstellung vom Wesen und den unterschiedlichen Konsequenzen einer Vollabtretung und einer Sicherungsabtretung." Diese Feststellung des Berufungsgerichtes erscheine unverständlich, weil von vorneherein klar gewesen sei, daß alle Beteiligten als Nichtjuristen keine juristisch formulierte Antwort auf die Frage ihrer Absichten geben könnten, sondern eben in einfachen Worten diese Absicht bekundeten; aus diesen einfachen Bekundungen sei jedoch klar zu erkennen, daß eine bestimmte Parteienabsicht vorgelegen sei. Dieser Parteiwille wäre aber auf Grund der bindenden Weisung des Obersten Gerichtshofes festzustellen gewesen. Dem ist zu erwidern, daß Nichtigkeit im Sinn des § 503 Abs 1 Z 1, § 477 Abs 1 Z 9 erster Fall ZPO dann vorliegt, wenn die Fassung des Urteiles so mangelhaft ist, daß dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann. Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, daß sie nicht überprüfbar ist (vgl. RZ 1936, 16 uva.). Davon kann im gegenständlichen Fall aber keine Rede sein. Die Revisionswerberin bekämpft mit ihrem Vorbringen vielmehr die vom Berufungsgericht bei Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes angestellten Erwägungen, wonach der Versuch der Klägerin, aus verschiedenen Aussagen der Zeugen H*** und K*** sowie des Alfred M*** die mündliche Vereinbarung einer Vollzession scheitern müsse, vielmehr die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu billigen sei. Der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 1 ZPO liegt daher nicht vor.

Ebenso ist auch der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO nicht gegeben, was keiner näheren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO).

In der Rechtsrüge versucht die Klägerin zunächst durch Zitate aus Aussagen der Zeugen K***, H*** und der Aussage des geschäftsführenden Gesellschafters der Klägerin, Alfred M***, darzutun, daß der übereinstimmende Parteiwille auf Abschluß einer Vollzession gerichtet gewesen sei.

Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes wurde über die Rechtsform bzw. die rechtlichen Konsequenzen der Abtretung von zukünftigen Erlösen aus Furnierverkäufen nicht ausdrücklich gesprochen wurde; es wurde also zwischen der Klägerin (vertreten durch Alfred M*** bzw. durch Wilfried H***) und der Firma Hertha K*** (vertreten durch Hermann K***) nicht ausdrücklich mündlich vereinbart, ob es sich bei der - allerdings beiderseits

gewollten - Forderungsabtretung um eine Vollzession oder nur um eine Sicherungszession handeln soll. Soweit die Revision, von diesen Tatsachenfeststellungen abweichend, darlegen will, daß der übereinstimmende Parteiwille auf mündliche Vereinbarungen auf Vollzession gerichtet gewesen sei, ist die Rechtsrüge nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt und daher unbeachtlich. Auch soweit die Klägerin die Auslegung des Punktes 15 der Lieferbedingungen der Klägerin durch das Berufungsgericht im Sinne der Vereinbarung einer Sicherungszession bekämpft, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Klägerin führt hiezu aus, wenn auch das Berufungsgericht die Tatsache, daß die Firma K*** als Käuferin keine Verpflichtung zur Anbringung eines Buchvermerkes oder zu einer Drittschuldnerverständigung treffe, durch den Hinweis auf Lieferbedingungen, die auf deutsches Recht zugeschnitten sind, entkräften wolle, müsse es unbestritten bleiben, daß die nach wie vor für eine Sicherungszession geforderten erhöhten Publizitätsanforderungen im gegenständlichen Fall nicht gegeben seien, weil der hiefür geforderte Modus fehle. Solange solche sichernden Maßnahmen nicht gesetzt worden seien, befinde sich die Kaufpreisforderung noch in der Rechtszuständigkeit des Vorbehaltsverkäufers. Das Argument des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin in ihren Lieferbedingungen eindeutig vom Recht der Bundesrepublik Deutschland ausgehe, erscheine deshalb nicht stichhältig, weil die Beklagte beweisen müßte, daß die Klägerin im Falle ihres Firmensitzes in Österreich Publizitätsanforderungen gestellt hätte. Bekämpft werde auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach ein wichtiges Indiz für den Sicherungszweck der Zession der Umstand sei, daß die Kontrahenten der Firma K*** von der Zession nicht verständigt werden sollten. Die Zweitkäufer seien nämlich deshalb nicht von der Abtretung verständigt worden, weil eine solche Bekanntgabe den Eindruck erwecken könnte, daß der Vorbehaltskäufer (Firma K***) in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sei, was eben vermieden werden sollte. Deshalb habe die Klägerin der Firma K*** eine Weiterveräußerungsermächtigung erteilt. Ein Indiz für eine Sicherungszession könne jedoch in diesem Umstand nicht erblickt werden.

Demgegenüber hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, dargelegt, daß sowohl die Vereinbarungen des verlängerten Eigentumsvorbehaltes (vgl. hiezu Grillberger in JBl 1983, 574 ff sowie Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 115 zu § 1063) als auch einer sogenannten "stillen Zession" sowie einer Zession der künftig entstehenden Forderungen bereits im voraus und nicht erst nach ihrem Entstehen oder nach der Fälligkeit, für die Vereinbarung einer Sicherungszession sprechen. Schließlich ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß aus dem Fehlen einer konkreten Verpflichtung der Firma K*** gegenüber der Klägerin zur Vornahme von Publizitätsakten (wie Buchvermerk, Verständigung des übernommenen Schuldners und dergleichen) mit Rücksicht auf die Bedachtnahme auf die Rechtslage in der BRD, nach welcher eine publizitätslose Sicherungsabtretung zulässig ist, bei Erstellung der Lieferbedingungen der Klägerin, kein Schluß auf die Vereinbarung einer Vollzession gezogen werden kann. In der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß im vorliegenden Fall auf Grund der dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Firma K*** zugrundegelegten Lieferbedingungen der Klägerin (insbesondere deren Punkt 15) eine Sicherungszession und nicht eine Vollzession vereinbart war, ist daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung zu erblicken. Da nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes im Zusammenhang mit der Forderungsabtretung seitens der Firma K*** an die Klägerin weder ein auf diese Abtretung hinweisender Vermerk in den Büchern der Firma K*** eingetragen wurde, noch jemals eine Verständigung der übernommenen Schuldner erfolgte oder ein sonstiger die Publizität bewirkender Akt gesetzt wurde, lag, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, im Zeitpunkt der Abtretung aller streitgegenständlichen Forderungen aus den Weiterverkäufen der Furniere aus dem Pfandlager an die Beklagte durch die Firma K*** hinsichtlich dieser Forderungen die Rechtszuständigkeit der Firma K*** vor. Wie der Oberste Gerichtshof im Aufhebungsbeschluß aber darlegte, waren in diesem Fall die Zessionen seitens der Firma K*** an die Beklagte rechtswirksam, sodaß der Klägerin kein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB gegenüber der Beklagten zusteht. Daß aber das Klagebegehren auch nicht auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt werden kann, weil der Beklagten nach den Beweisergebnissen ein Verschulden im Zusammenhang mit dem für die Klägerin nachteiligen Verkauf der Furniere durch die Firma K*** nicht angelastet werden kann, hat schon das Erstgericht ohne Rechtsirrtum erkannt. Die Beklagte traf nämlich gegenüber der Klägerin weder eine vertragliche Verpflichtung zur Hintanhaltung des vertragswidrigen Verhaltens der Firma K***, noch hat sie nach den Feststellungen etwa eine wissentliche Verleitung der Firma K*** zur Vertragsverletzung gegenüber der Klägerin (vgl. SZ 52/110 ua.), zu vertreten. In der Abweisung des Klagebegehrens kann somit keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E12620

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0080OB00513.87.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19871021_OGH0002_0080OB00513_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten