RS OGH 2015/9/17 8Ob272/63, 6Ob160/67, 8Ob90/68, 2Ob120/69, 2Ob179/71 (2Ob180/71), 2Ob206/72 (2Ob207

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Veröffentlicht am 17.12.1963
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Rechtssatz

Bei durch Unterlassung verursachter Schädigung hat der Schädiger die Tüchtigkeit seines Besorgungsgehilfen und nicht der Beschädigte die Untüchtigkeit dieses Gehilfen zu beweisen (unter Berufung auf Ehrenzweig, Obligationsrecht 2. Auflage S 689).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0026331

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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