Norm
ABGB §1295 IIa2Rechtssatz
Der Hauseigentümer ist von der Haftung befreit, wenn er die im § 93 StVO genannten Verpflichtungen einem Dritten übertragen hat und dessen Untüchtigkeit nicht erwiesen ist.Der Hauseigentümer ist von der Haftung befreit, wenn er die im Paragraph 93, StVO genannten Verpflichtungen einem Dritten übertragen hat und dessen Untüchtigkeit nicht erwiesen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0023340Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2012