Norm
ZPO §502 Abs3 Z2 JRechtssatz
Klagen auf Räumung von Wohnräumen und Geschäftsräumen gehören, wenn sie die Benützung des Objektes ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN den Bezirksgerichten zugewiesen sind (vgl Neumann, Kommentar zur ZPO, 4.Auflage S 122, Fasching, Kommentar zur ZPO I Bd, S 305; MietSlg 2098).Klagen auf Räumung von Wohnräumen und Geschäftsräumen gehören, wenn sie die Benützung des Objektes ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN den Bezirksgerichten zugewiesen sind vergleiche Neumann, Kommentar zur ZPO, 4.Auflage S 122, Fasching, Kommentar zur ZPO römisch eins Bd, S 305; MietSlg 2098).
Entscheidungstexte