RS OGH 1964/2/10 1Ob9/64, 7Ob366/65, 5Ob533/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1964
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Norm

ZPO §529 Abs1 Z2 C2a
ZPO §530 Abs1 Z7 G2

Rechtssatz

Es ist nicht unzulässig, einen Sachverhalt, der allenfalls Anlaß zu einer Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs 1 Z 2 ZPO geben könnte - nachträglich festgestellte Eifersuchtsparanoia, die mit großer Wahrscheinlichkeit schon zur Zeit des auf § 49 EheG gegründeten Scheidungsprozesses bestanden hat -, zum Anlaß einer Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (Geltendmachung des Verschuldensausschlusses nach § 50 EheG) zu machen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 9/64
    Entscheidungstext OGH 10.02.1964 1 Ob 9/64
    Veröff: SZ 37/25
  • 7 Ob 366/65
    Entscheidungstext OGH 21.12.1965 7 Ob 366/65
    nur: Es ist nicht unzulässig, einen Sachverhalt, der allenfalls Anlaß zu einer Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs 1 Z 2 ZPO geben könnte zum Anlaß einer Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. (T1) Beisatz: Wurde eine Kuratorbestellung erschlichen, ist Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage möglich; die letztere aber nur, wenn eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache erfolgen kann. (T2) Veröff: JBl 1966,324
  • 5 Ob 533/90
    Entscheidungstext OGH 06.03.1990 5 Ob 533/90
    Beisatz: Wobei bereits in der Beschränkung auf die Wiederaufnahmsklage eine Genehmigung der an sich nichtigen Prozeßführung im Vorprozeß gelegen ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0044406

Dokumentnummer

JJR_19640210_OGH0002_0010OB00009_6400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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