Norm
ZPO §529 Abs1 Z2 C2aRechtssatz
Es ist nicht unzulässig, einen Sachverhalt, der allenfalls Anlaß zu einer Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs 1 Z 2 ZPO geben könnte - nachträglich festgestellte Eifersuchtsparanoia, die mit großer Wahrscheinlichkeit schon zur Zeit des auf § 49 EheG gegründeten Scheidungsprozesses bestanden hat -, zum Anlaß einer Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (Geltendmachung des Verschuldensausschlusses nach § 50 EheG) zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0044406Dokumentnummer
JJR_19640210_OGH0002_0010OB00009_6400000_002