Norm
ABGB §1091 A1Rechtssatz
Es liegt in der Natur der Sache, daß im Verlauf der Jahre ein gewisser Verschleiß und eine gewisse Überalterung mitverpachteter Betriebsmittel eintritt. Hat sie der Pächter ersetzt, so hört das verpachtete Unternehmen deshalb nicht auf, ein verpachtetes Unternehmen zu sein. Der Pachtvertrag läuft weiter. Ähnliche Erwägungen gelten hinsichtlich des Warenbestandes. Auch der Kundenstock kann nicht losgelöst vom Unternehmen übertragen werden. Dem Abschluß eines Pachtvertrages steht auch nicht der Umstand entgegen, daß der Pächter einen gepachteten Gewerbebetrieb auf Grund einer eigenen Gewerbeberechtigung führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0020546Dokumentnummer
JJR_19640317_OGH0002_0040OB00521_6400000_001