RS OGH 1964/7/28 4Ob332/64, 4Ob314/74, 4Ob382/76, 4Ob305/79, 4Ob406/78, 4Ob405/79, 4Ob105/88, 4Ob169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.1964
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Norm

KSchG §30 Abs1
UWG §25 Abs4

Rechtssatz

Die Urteilsveröffentlichung im Falle der Abweisung des Unterlassungsbegehrens beruht auf dem Gedanken, dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit einer Information der Öffentlichkeit zu bieten. Ein Interesse des Publikums an einer Urteilsveröffentlichung ist aber dann zu verneinen, wenn die Vorfälle, die Gegenstand des Urteils sind, so weit zurückliegen, dass sie in der Öffentlichkeit längst in Vergessenheit geraten sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 332/64
    Entscheidungstext OGH 28.07.1964 4 Ob 332/64
    Veröff: ÖBl 1964,119 = GRURAusl 1964,434
  • 4 Ob 314/74
    Entscheidungstext OGH 07.05.1974 4 Ob 314/74
    nur: Ein Interesse des Publikums an einer Urteilsveröffentlichung ist aber dann zu verneinen, wenn die Vorfälle, die Gegenstand des Urteils sind, so weit zurückliegen, dass sie in der Öffentlichkeit längst in Vergessenheit geraten sind. (T1)
  • 4 Ob 382/76
    Entscheidungstext OGH 11.01.1977 4 Ob 382/76
    nur T1; Beisatz: Dreieinhalb Jahre nach Schluss Verhandlung 1.Instanz. (T2)
  • 4 Ob 305/79
    Entscheidungstext OGH 30.01.1979 4 Ob 305/79
    Veröff: ÖBl 1979,80
  • 4 Ob 406/78
    Entscheidungstext OGH 13.03.1979 4 Ob 406/78
    mir T1
  • 4 Ob 405/79
    Entscheidungstext OGH 18.12.1979 4 Ob 405/79
    nur T1; Veröff: ÖBl 1980,73
  • 4 Ob 105/88
    Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 105/88
    nur T1
  • 4 Ob 169/90
    Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 169/90
    Auch; nur: Die Urteilsveröffentlichung im Falle der Abweisung des Unterlassungsbegehrens beruht auf dem Gedanken, dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit einer Information der Öffentlichkeit zu bieten. (T3)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Vgl; Beisatz: Diese für den Bereich des Wettbewerbsrechts entwickelten Grundsätze sind im vorliegenden Verfahren über eine Verbandsklage nach dem KSchG sinngemäß anzuwenden. (T4)
  • 6 Ob 24/11i
    Entscheidungstext OGH 11.09.2012 6 Ob 24/11i
    Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Die ein entsprechendes Veröffentlichungsinteresse begründende Publizität des Verfahrens kann durch eine Urteilsveröffentlichung der klagenden Partei bewirkt werden. Auch dem beklagten Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht die Veröffentlichung des klagsabweisenden Urteilsspruchs zu, um in der Öffentlichkeit den falschen Eindruck zu zerstreuen, der klageberechtigte Verband habe im Rechtsstreit (vollständig) obsiegt. (T5)
    Veröff: SZ 2012/87
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Auch; Beisatz: Hier: Interesse der nur mit einer von sieben Klauseln und Praktiken obsiegenden Beklagten an der Veröffentlichung verneint, auch da sie selbst in dem einen Punkt hauptsächlich aus prozessualen Gründen obsiegte. (T6)
  • 8 Ob 58/14h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
    Vgl auch; Beisatz: Dem Beklagten ist bei berechtigtem Interesse ein Anspruch auf Veröffentlichung des klagsabweisenden Teils der Entscheidung zuzugestehen, insbesondere um einen beim Publikum durch die Veröffentlichung des klagsstattgebenden Teils der Entscheidung entstehenden „falschen Eindruck“ richtigzustellen oder weil gerade die betroffenen Klauseln zu den gesetzlich zwingenden Angaben in Verbraucherverträgen gehören. (T7)
    Beisatz: Der Schutz des wirtschaftlichen Rufs der obsiegenden Beklagten kann eine Veröffentlichung rechtfertigen, wenn das Infragestellen ihrer Klauseln einem breiten Publikum bekannt geworden ist oder die Entscheidung in einem öffentlich ausgetragenen Meinungsstreit von allgemeinem Interesse ist. (T8)
    Beisatz: Im Fall eines nur geringfügigen Obsiegens muss dem Beklagten aber nicht generell die gleiche Möglichkeit einer Information der Öffentlichkeit geboten werden wie dem Kläger. (T9)
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 6 Ob 13/16d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 13/16d
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Die Gefahr eines irreführenden Eindrucks einer Veröffentlichung eines (teil?)klagsstattgebenden Spruchs besteht naturgemäß nur dann, wenn überhaupt eine (teilweise) Klagsstattgebung erfolgt ist und diesbezüglich einem Veröffentlichungsbegehren stattgegeben wurde. (T10)
    Beisatz: Hier: Anspruch auf Veröffentlichung des klagsabweisenden Urteils verneint, zumal der klagende Verband über den Rechtsstreit auch nicht in einer Art und Weise berichtet hatte, die eine Korrektur durch eine Urteilsveröffentlichung erfordern würde. (T11); Veröff: SZ 2016/41
  • 9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Vgl auch; Beis wie T5 nur: Auch dem beklagten Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht die Veröffentlichung des klagsabweisenden Urteilsspruchs zu, um in der Öffentlichkeit den falschen Eindruck zu zerstreuen, der klageberechtigte Verband habe im Rechtsstreit (vollständig) obsiegt. (T12)
  • 6 Ob 17/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
    Vgl auch; Beis wie T7 nur: Dem Beklagten ist bei berechtigtem Interesse ein Anspruch auf Veröffentlichung des klagsabweisenden Teils der Entscheidung zuzugestehen, insbesondere um einen beim Publikum durch die Veröffentlichung des klagsstattgebenden Teils der Entscheidung entstehenden „falschen Eindruck“ richtigzustellen. (T13)
    Beis wie T9; Beis wie T12
  • 10 Ob 31/16f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 31/16f
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 10 Ob 13/17k
    Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 Ob 13/17k
    Auch; Veröff: SZ 2017/36
  • 6 Ob 51/17v
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 51/17v
    Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Die Gegenveröffentlichung ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als die Urteilsveröffentlichung zugunsten des obsiegenden Klägers. Diese Voraussetzungen hat die Beklagte hier jedoch nicht ausreichend dargetan. (T14)
  • 1 Ob 162/17f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 1 Ob 162/17f
    Vgl; Beisatz: Ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung des klagsabweisenden Urteils durch den Beklagten besteht dann, wenn ein ansonsten falscher Eindruck der Öffentlichkeit dahin, dass der Kläger im Rechtsstreit obsiegt habe, zerstreut werden müsste. (T15)
  • 10 Ob 14/18h
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 10 Ob 14/18h
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T14; Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T14
  • 4 Ob 226/18s
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 4 Ob 226/18s
    Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15
  • 9 Ob 76/18v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 76/18v
    Beis wie T5; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15; Veröff: SZ 2019/7
  • 9 Ob 16/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 16/18w
    Beis wie T14; Beisatz: Gegenveröffentlichungsbegehren bejaht. (T16)
  • 1 Ob 162/20k
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 1 Ob 162/20k
    Vgl; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Gegenveröffentlichungsbegehren verneint. (T17)
  • 5 Ob 15/20x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 15/20x
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T12; Beis wie T15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0079624

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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