RS OGH 2025/4/11 8Ob257/64; 5Ob238/65; 8Ob9/67; 6Ob395/66; 1Ob4/67; 8Ob205/66; 8Ob209/67 (8Ob210/67)

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Veröffentlicht am 15.09.1964
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Rechtssatz

Ein Rekursrecht steht im Verfahren außer Streitsachen nur demjenigen zu, dessen rechtliche geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt worden sind (SZ 21/160, SZ 19/333).

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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