TE OGH 1986/4/2 3Ob518/86

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Veröffentlicht am 02.04.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 23. Juli 1985 verstorbenen Johann N***, Bauleiter, wohnhaft gewesen in 7540 Güssing, Bahnhofstraße 7, infolge Rekurses des Vertreters der Testamentserbin Dr. Karl B***, Rechtsanwalt in Güssing, Badstraße 4, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgerichtes vom 20.Dezember 1985, GZ R 501/85-15, womit sein Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Güssing vom 3. Dezember 1985, GZ A 234/85-12, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

In der Verlassenschaftssache nach dem am 23.7.1985 verstorbenen Johann N*** beantragte die erblasserische Witwe und im Testament als Alleinerbin eingesetzte Eva N***, vertreten durch Dr. Karl B***, Rechtsanwalt in Güssing, die schriftliche Abhandlungspflege. Das Erstgericht nahm die Bevollmächtigung des Dr. Karl B*** durch Eva N*** zur Kenntnis und setzte zur Abgabe der "Erbserklärung etc" eine Frist bis 1.12.1985, widrigens der Akt dem zuständigen Gerichtskommissär zugewiesen würde (Beschluß vom 23.8.1985 ON 7).

Mit Beschluß vom 3.12.1985 ON 12 wurde "Dr.Karl B***,.... als Vertreter der Antragstellerin (= Eva N***)" aufgefordert binnen 8 Tagen eine Vollmacht der pflichtteilsberechtigten Kinder des Erblassers Janosch N***, Ferenc N*** und Alexander P*** (das sind die drei im Testament des Erblassers erwähnten und von diesem enterbten Kinder) und der Mutter und gesetzlichen Vertreterin des mj. Johann Michael D***, geb. 1.12.1979 (welche namens dieses unehelichen Kindes des Erblassers dessen Pflichtteilsanspruch angemeldet hat) zur schriftlichen Abhandlungspflege vorzulegen, widrigens der Akt dem Gerichtskommissär übertragen würde. Gegen diesen Beschluß erhob Dr. Karl B*** ausdrücklich und ausschließlich im eigenen Namen einen Rekurs, weil es sich um einen, nicht dem Gesetz entsprechenden Auftrag des Gerichtes handle, der auch keine Begründung enthalte, mit dem Rekursantrag, den angefochtenen Beschluß ersatzlos aufzuheben.

Das Gericht zweiter Instanz wies diesen Rekurs mit der Begründung zurück, daß der Bevollmächtigte der Testamentserbin selbst nicht Verfahrensbeteiligter sei und daher keine Rekurslegitimation besitze.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß erhob Dr. Karl B*** wiederum ausdrücklich im eigenen Namen einen Rekurs mit dem Antrag, dem im zurückgewiesenen Rekurs enthaltenen Antrag (= Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Beschlusses ON 12) stattzugeben oder den Zurückweisungsbeschluß aufzuheben.

Der Rechtsmittelwerber macht geltend, er habe den Auftrag laut Beschluß vom 3.12.1985 ON 12 als an sich selbst gerichtet auffassen müssen oder können, weshalb auch er persönlich durch einen Eingriff in seine Rechtssphäre, nämlich einen gesetzwidrigen Eingriff in das Auftrags- und Vollmachtsverhältnis, das dadurch gestört würde, betroffen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß ist unabhängig davon, ob der Rekurswerber Beteiligter nach § 9 Abs1 AußStrG ist, zulässig, weil in dritter Instanz nicht über die vom Erstgericht entschiedene Sachfrage, sondern nur über die strittig gewordene Rekurslegitimation zu entscheiden ist (EvBl 1974/300, EFSlg.39.596). Dem Rekurs kommt aber keine Berechtigung zu.

Die Rechtsmittellegitimation nach § 9 Abs1 AußStrG hat einen Eingriff in die geschützte Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers zur Voraussetzung. Die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen genügt nicht. Es muß sich vielmehr um ein subjektives Recht des Beschwerdeführers handeln, also um eine Rechtsmacht, die dem Einzelnen von der Rechtsordnung verliehen ist (EFSlg.42.186 mit zahlreichen Schrifttumshinweisen). Beteiligte in einem Verlassenschaftsverfahren sind in diesem Sinn nur die Erben, die Pflichtteilsberechtigten, die Legatare oder Verlassenschaftsgläubiger (EFSlg.39.550). Der Bevollmächtigte eines solchen Beteiligten ist hingegen selbst grundsätzlich nicht Beteiligter. So wie zum Beispiel im vergleichbaren Fall der Notar als Gerichtskommissär nur hinsichtlich seiner eigenen Gebühren rekursbefugt ist (EvBl 1966/460, EFSlg.39.611), wäre daher ein Bevollmächtigter nur dann zu einem Rekurs legitimiert, wenn gegen ihn persönlich eine Ordnungsstrafe verhängt würde oder ähnliches mehr.

Der vom Bevollmächtigten im vorliegenden Fall bekämpfte Beschluß des Erstgerichtes betraf jedoch nicht die geschützte Rechtssphäre des Bevollmächtigten, sondern ausschließlich die Rechtssphäre der Vollmachtgeberin Eva N***. Nur deren Recht auf schriftliche Abhandlungspflege konnte allenfalls beeinträchtigt werden, denn das Recht auf schriftliche Abhandlungspflege steht gem. §§ 117 AußStrG, 3 Abs1 GKoärG nur dem Erben, nicht dessen Bevollmächtigten zu (vgl. auch EvBl 1979/214). Durch die bloße Zustellung des Beschlusses des Erstgerichtes an den Rechtsmittelwerber wurde diesem noch keine Parteistellung oder Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels im eigenen Namen verliehen (EFSlg.39.615). Daß der Auftrag des Erstgerichts unzutreffenderweise dem Rechtsmittelwerber "als Vertreter der Antragstellerin" und nicht dieser Antragstellerin selbst erteilt wurde, kann gleichfalls keine Rekurslegitimation des Bevollmächtigten begründen, zumal dieser als Rechtsanwalt wissen mußte, wer mit diesem Beschluß allein gemeint sein konnte. Der angefochtene Zurückweisungsbeschluß war daher zu bestätigen.

Anmerkung

E07873

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00518.86.0402.000

Dokumentnummer

JJT_19860402_OGH0002_0030OB00518_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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