TE OGH 1989/9/28 8Ob655/89

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Veröffentlicht am 28.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Martina M***, geboren am 11.Februar 1983, 1120 Wien, Köglergasse 5/10/16, infolge Revisionsrekurses des Vaters Ernst M*** jun., Angestellter, 1120 Wien, Köglergasse 5/10/16, vertreten durch Dr.Herbert Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 26.Jänner 1989, GZ 47 R 26/89-69, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 8.November 1988, GZ 1 P 28/88-52, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 16.März 1988 (ON 10) wurde Silvia M***, der Mutter der mj. Martina M***, das Recht auf Pflege und Erziehung dieses Kindes vorläufig entzogen und dem Vater Ernst M*** jun. allein zugewiesen. In der Folge wurde die Ehe der Eltern dieses Kindes mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 1.Juni 1988 aus beiderseitigem gleichteiligem Verschulden geschieden (ON 25).

Mit Beschluß vom 8.November 1988 (ON 52) gewährte das Erstgericht der Mutter zu der genannten Minderjährigen ein Besuchsrecht an jedem ersten und dritten Wochenende im Monat von Freitag 16.00 Uhr bis Montag 8.30 Uhr in der Weise, daß sie berechtigt wurde, das Kind am Freitag vom Pfarrkindergarten, den dieses besuchte, abzuholen, und verpflichtet wurde, das Kind am darauffolgenen Montag wieder dorthin zurückzubringen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vaters, gestützt auf Nichtigkeit und offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung, ist unzulässig. Auch im Verfahren außer Streitsachen steht ein Rechtsmittelrecht nur dem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluß beeinträchtigt werden, d.h. in dessen Rechtssphäre eingegriffen wird: eine solche Beschwer ist Voraussetzung jedes Rechtsmittels (EFSlg 55.432 uva). Die Beschwer muß auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel fortbestehen (EFSlg 55.444 uva).

Die vom Revisionsrekurswerber bekämpfte Besuchsrechtsregelung ist einerseits deswegen überholt, weil sie an den Kindergartenbesuch des Kindes anknüpft (wogegen dieses nunmehr bereits - an einem anderen Ort - die Schule besucht), andererseits deswegen, weil in der Zwischenzeit bis zur endgültigen Besuchsrechtsregelung, wozu die Mutter bereits einen neuen Antrag stellte und worüber das Erstgericht bereits gleichzeitig mit dem über die Zuteilung der Obsorge ein Verfahren einleitete, ein anderes provisorisches Besuchsrecht der Mutter zuerkannt wurde (ON 83, 88 und 91). Der Revisionsrekurs gegen die nicht mehr wirksame Besuchsrechtsregelung war daher mangels Beschwer des Rechtsmittelwerbers zurückzuweisen.

Anmerkung

E18720

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00655.89.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19890928_OGH0002_0080OB00655_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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