Norm
ABGB §1118 B1Rechtssatz
Sind die Gegenforderungen des Bestandnehmers unbegründet, dann liegt der Zinsrückstand und der bei nicht dem Mietengesetz unterliegenden Bestandverträgen genügende objektive Verzug in der Zinszahlung vor, der den Bestandgeber zur Auflösung des Vertrages berechtigt. Dieses Risiko nimmt der Bestandnehmer, der den Zins nicht bezahlt, sondern Gegenforderungen aufrechnet, in Kauf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0020931Dokumentnummer
JJR_19650210_OGH0002_0070OB00035_6500000_001