RS OGH 2025/1/30 6Ob89/65; 3Ob550/90; 1Ob542/92; 8Ob544/92; 2Ob93/00s; 1Ob48/02v; 2Ob256/06w; 18OCg5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1965
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Norm

EO §35 K
ZPO §228 A3
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Vor Einleitung der Exekution kann die Feststellung begehrt werden, dass die rechtskräftig festgestellte Forderung wegen eines der in § 35 EO genannten Gründe erloschen sei. Wird während der Anhängigkeit dieses Rechtsstreites die Exekution bewilligt, entfällt dadurch nicht das rechtliche Interesse. Die Klage kann aber ebensowenig wie die Oppositionsklage (SZ 26/245) auf eine Aufrechnung gegründet werden, die schon im Vorprozess hätte vorgenommen werden können.Vor Einleitung der Exekution kann die Feststellung begehrt werden, dass die rechtskräftig festgestellte Forderung wegen eines der in Paragraph 35, EO genannten Gründe erloschen sei. Wird während der Anhängigkeit dieses Rechtsstreites die Exekution bewilligt, entfällt dadurch nicht das rechtliche Interesse. Die Klage kann aber ebensowenig wie die Oppositionsklage (SZ 26/245) auf eine Aufrechnung gegründet werden, die schon im Vorprozess hätte vorgenommen werden können.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 89/65
    Entscheidungstext OGH 31.03.1965 6 Ob 89/65
  • RS0001931">3 Ob 550/90
    Entscheidungstext OGH 27.06.1990 3 Ob 550/90
    nur: Vor Einleitung der Exekution kann die Feststellung begehrt werden, dass die rechtskräftig festgestellte Forderung wegen eines der in § 35 EO genannten Gründe erloschen sei. Wird während der Anhängigkeit dieses Rechtsstreites die Exekution bewilligt, entfällt dadurch nicht das rechtliche Interesse. (T1)
  • RS0001931">1 Ob 542/92
    Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 542/92
    Auch; nur T1; Beisatz: Solange auf Grund eines vollstreckbaren Titels noch nicht Exekution bewilligt worden ist, kann der Titelschuldner das (gänzliche oder teilweise) Erlöschen des Anspruches oder dessen Hemmung nach § 228 ZPO feststellen lassen. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung wird, sofern der Titelgläubiger diese Rechtslage bestreitet, immer gegeben sein. (T2)
  • RS0001931">8 Ob 544/92
    Entscheidungstext OGH 24.06.1993 8 Ob 544/92
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Feststellungsklage muss sich aber im Sinne ihrer Regelung im § 228 ZPO grundsätzlich auf ein dem Privatrecht entstammendes Rechtsverhältnis oder Recht beziehen. (T3)
  • RS0001931">2 Ob 93/00s
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 2 Ob 93/00s
    nur T1; Beis wie T2
  • RS0001931">1 Ob 48/02v
    Entscheidungstext OGH 13.08.2002 1 Ob 48/02v
    nur T1
  • RS0001931">2 Ob 256/06w
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 256/06w
    nur: Vor Einleitung der Exekution kann die Feststellung begehrt werden, dass die rechtskräftig festgestellte Forderung wegen eines der in § 35 EO genannten Gründe erloschen sei. (T4); Beisatz: Während nach Einleitung der Exekution nur noch die Oppositionsklage zulässig ist, bleibt vorher die negative Feststellungsklage der einzige Weg, gegen eine titulierte Verpflichtung vorzugehen. (T5); Beisatz: Das mit einer solchen Feststellungsklage verfolgte Rechtsschutzziel geht in jenem einer Oppositionsklage auf. (T6); Beisatz: Wegen des identen Rechtsschutzzieles sind die für die Oppositionsklage geltenden Grundsätze sinngemäß auch im Verfahren über eine negative Feststellungsklage anzuwenden. (T7); Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/147
  • RS0001931">18 OCg 5/18m
    Entscheidungstext OGH 30.11.2018 18 OCg 5/18m
    Auch; Beisatz: Hier: Feststellung des Nichtvorliegens eines Schiedsspruchs. (T8)
  • RS0001931">5 Ob 55/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 55/24k
    Beisatz wie T2; nur T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0001931

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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