Norm
MG §19 Abs2 Z11 B1Rechtssatz
Zum Eintritt in die Hauptmietrechte gemäß § 19 Abs 2 Z 11 MG bedarf es keiner besonderen Erklärung des Eintrittsberechtigten. Der Eintritt erfolgt vielmehr kraft Gesetzes, ohne dass sich der Berechtigte als Mieter betrachtet, verhält oder zu erkennen gibt (vgl MietSlg 9706).Zum Eintritt in die Hauptmietrechte gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG bedarf es keiner besonderen Erklärung des Eintrittsberechtigten. Der Eintritt erfolgt vielmehr kraft Gesetzes, ohne dass sich der Berechtigte als Mieter betrachtet, verhält oder zu erkennen gibt vergleiche MietSlg 9706).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0068257Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.01.2024