Gegenteilig; Beisatz: Der Solidarschuldner hat die Prozesskosten anteilig zu tragen, wenn er sich trotz Streitverkündung nicht am Prozess zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Solidarschuldner beteiligt, weil dann anzunehmen ist, dass er die Prozessführung durch diesen als auch in seinem Interesse gelegen betrachtet. (T5)
Gegenteilig; Beis wie T5; Beisatz: Mangels Behauptung oder Beweises eines unterschiedlichen Verfahrensaufwands im Vorprozeß, der im Interesse beider Parteien geführt wurde, ist der Schaden zu gleichen Teilen zu tragen. (T6)
Gegenteilig; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Regressanspruch des Hauptfrachtführers gegen den (auch als dessen Erfüllungsgehilfe gegenüber dem Absender fungierenden) Unterfrachtführer. (T7)
Gegenteilig; Beisatz: Der dem Vorprozess über Aufforderung als Nebenintervenient beigetretene solidarisch Mitverpflichtete ist hinsichtlich des Verzögerungsschadens und der von der ersatzpflichtigen Hauptpartei bezahlten Prozesskosten des Gegners gemäß § 1041 ABGB entsprechend dem beide Solidarschuldner treffenden Handlungsanteil regresspflichtig. (T8)
Vgl aber; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat aber in zahlreichen jüngeren Entscheidungen aus der Bindungswirkung des Vorprozesses des zahlenden Gesamtschuldners für den trotz Streitverkündung nicht beigetretenen anderen Gesamtschuldner einen Anspruch nach § 1037 ABGB auf Ersatz auch der Kosten des Vorprozesses abgeleitet. (T10) Bem: Siehe RIS?Justiz RS0109200. (T11)