RS OGH 1965/9/30 5Ob217/65, 1Ob122/74 (1Ob123/74), 7Ob576/85, 6Ob700/87, 7Ob732/87, 8Ob538/89, 3Ob15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1965
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Norm

ABGB §974
ABGB §1090 IIc

Rechtssatz

Rein familienrechtliche Wohnverhältnisse können nur zwischen Angehörigen der Familie im engeren Sinn, das heißt zwischen Ehegatten und deren Kindern, in Hinblick auf die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen begründet werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 217/65
    Entscheidungstext OGH 30.09.1965 5 Ob 217/65
    Veröff: MietSlg 17124
  • 1 Ob 122/74
    Entscheidungstext OGH 28.08.1974 1 Ob 122/74
    Veröff: MietSlg 26070
  • 7 Ob 576/85
    Entscheidungstext OGH 09.05.1985 7 Ob 576/85
    Auch
  • 6 Ob 700/87
    Entscheidungstext OGH 14.01.1988 6 Ob 700/87
  • 7 Ob 732/87
    Entscheidungstext OGH 25.02.1988 7 Ob 732/87
  • 8 Ob 538/89
    Entscheidungstext OGH 31.05.1990 8 Ob 538/89
    Vgl auch; Beisatz: Die Beherbung eines volljährigen Kindes und wohl auch seines Gatten (familienhaftes Wohnen) beruht auf einem prekaristischen Rechtsverhälnis. Wurde zwischen den Streitteilen nicht von vornherein vereinbart, daß für dieses Wohnen ein Unkostenbeitrag zu leisten ist, so erfolgt die Beherbergung im Zweifel unentgeltlich. (T1) Veröff: SZ 63/91 = EFSlg XXVII/6
  • 3 Ob 1565/90
    Entscheidungstext OGH 12.12.1990 3 Ob 1565/90
    Auch; Beisatz: Beendigung in der Regel erst nach dem Erlöschen der besonderen unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen, also etwa bei einem Kind erst mit dem Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit. (T2)
  • 7 Ob 514/93
    Entscheidungstext OGH 21.04.1993 7 Ob 514/93
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 547/95
    Entscheidungstext OGH 31.05.1995 7 Ob 547/95
    Vgl; Beisatz: Familienrechtliche Wohnverhältnisse sind durch das Fehlen einer vertraglichen Bindung gekennzeichnet, haben ihren Grund nur in familienrechtlichen Ansprüchen und sind daher beim Erlöschen dieser Ansprüche vom über die Wohnung Verfügungsberechtigten jederzeit beendbar. (T3)
  • 3 Ob 170/94
    Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 170/94
    Vgl; Beis wie T3
  • 7 Ob 1653/95
    Entscheidungstext OGH 27.09.1995 7 Ob 1653/95
    Vgl aber; Beisatz: Ein dem Familienverhältnis entspringender tatsächlicher Wohnzustand ist nicht nur dann anzunehmen, wenn aus dem Familienrechtsverhältnis eine Verpflichtung besteht, anderen Familienangehörigen eine Wohnung zu geben; denn es gibt zahlreiche aus dem natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühl unter Familienangehörigen entspringende tatsächliche Benützungsgewährungen, die rechtlich nicht geregelt, gegen den Willen des Gewährenden nicht rechtlich durchsetzbar und jederzeit widerrufbar sind. (T4)
  • 3 Ob 220/98v
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 220/98v
    Vgl; Beis wie T3
  • 3 Ob 71/01i
    Entscheidungstext OGH 30.01.2002 3 Ob 71/01i
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Es muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob eine Bindungsabsicht bestand. (T5)
  • 5 Ob 293/03d
    Entscheidungstext OGH 15.06.2004 5 Ob 293/03d
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 3 Ob 20/21v
    Entscheidungstext OGH 24.03.2021 3 Ob 20/21v
    Vgl aber; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0019062

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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