TE OGH 1990/5/31 8Ob538/89

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Schalich und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz B***, Fahrverkäufer, Ehrwald, Garmischer Straße 28, vertreten durch Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Sophie B***, Hausfrau in Lermoos, Kindergartenweg 1, vertreten durch Dr. Josef Leuprecht, Rechtsanwalt in Reutte, wegen S 1,417.352,70 s.A. infolge Rekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 27. Oktober 1988, GZ 3 R 228/88-86, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. Dezember 1987, GZ 14 Cg 52/84-78, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Die am 24.5.1909 geborene und seit 1945 verwitwete Beklagte ist die Mutter des am 6.4.1943 geborenen Klägers. Seine Geschwister sind die am 25.6.1936 geborene Elisabeth S*** und die am 19.12.1938 geborene Emilie R***. Die Beklagte bezog seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges eine monatliche Witwenpension in stets nur bescheidener Höhe. Sie hat gegen Ende der Fünfzigerjahre ein ihr und ihren Kindern gehöriges Grundstück in Tarrenz um S 130.000 verkauft und hat um diesen Erlös am 26.1.1963 die in Nähe des Ortszentrums gelegene Liegenschaft EZ 695 II der KG Lermoos, bestehend aus einer 126 m2 großen Bauparzelle und einer 1020 m2 großen Wiese zum Kaufpreis von etwa S 25.000 erworben. Sie erhielt 1963 die Bewilligung zum Bau eines dreigeschoßigen Hauses. Die Beklagte verfolgte damals die Absicht, jedem ihrer drei Kinder einmal eine Wohnmöglichkeit in diesem Haus zukommen zu lassen. Die Beklagte begann 1964 mit der Errichtung dieses Hauses, obwohl ihr keine nennenswerten Mittel zur Verfügung standen, weil ihr ihre beiden Brüder sowie ihr Neffe Emil K*** versprochen haben, beim Hausbau unentgeltlich mitzuarbeiten. Überdies hat der Kläger, der damals als Malergeselle mit einem durchschnittlichen Einkommen beschäftigt war, in der Erwartung, später einmal diese Liegenschaft samt dem darauf zu errichtenden Wohnhaus etwa zu einem Drittel zu erlangen, ebenfalls versprochen, zum Hausbau beizutragen, wobei der Beitrag des Klägers nach seinen Möglichkeiten, insbesondere in seiner eigenen Mitarbeit liegen sollte. Zwischen dem Kläger und seiner Mutter wurde weder Unentgeltlichkeit noch ein bestimmtes Entgelt für den Beitrag des Klägers am Hausbau vereinbart. Vom Frühjahr 1964 bis etwa Herbst 1966 wurden im ersten Bauabschnitt der Rohbau samt Dach errichtet, die Kanal- und Wasseranschlüsse hergestellt, die außenseitigen Fenster und Türen eingebaut, das Haus außen verputzt und schließlich die Parterreräume für Wohnzwecke der Familie der Beklagten provisorisch bewohnbar gemacht. Etwa 40 % dieser Arbeiten wurden über Auftrag der Beklagten von Professionisten ausgeführt, der Rest setzte sich aus Eigenleistungen der Gebrüder K*** und des Neffen zusammen. Der Kläger trug hiezu mit seiner Mitarbeit und mit der Beistellung von Hilfskräften, die er bezahlte, etwa einen Anteil von 15 % bei. Die während dieses Zeitraumes aufgewendeten Barmittel von etwa 300.000 S stammten etwa je zur Hälfte von den Streitteilen. Der Kläger hat zwischen 1963 bis Mitte 1973 für den Hausbau insgesamt S 150.000,-- aus eigenen Mitteln aufgewendet. Die Beklagte bezog die Parterrewohnung im Herbst 1966 und nahm den Kläger sowie ihre Tochter Emilie B*** in ihren Haushalt auf. Der Kläger wurde während dieser Zeit von der Beklagten verpflegt. Von 1968 bis Mitte 1973 war der Kläger in der Schweiz als Maler, zuletzt als Malervorarbeiter beschäftigt. Mitte 1973 kehrte der Kläger über Veranlassung der Beklagten von der Schweiz nach Österreich zurück. Die Beklagte stellte ihm in Aussicht, 2/3 ihrer Liegenschaft samt dem darauf errichteten Haus zu übergeben. Das restliche Drittel sollte ihrer Tochter Emilie B*** zufallen, wobei sie sich selbst ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnungsrecht an der Wohnung im Parterre zurückbehalten wollte. Der in diesem Sinn Anfang des Jahres 1976 über Auftrag der Beklagten von einem Notar errichtete Übergabsvertrag wurde vom Kläger und der Beklagten unterfertigt, welche diese Regelung für sich als bindend betrachteten, nicht jedoch auch von Emilie B***. Der Kläger nahm in Erwartung einer Übergabe von 2/3 der Liegenschaft samt Haus Mitte 1973 den weiteren Ausbau des Hauses in Angriff. Die Streitteile kamen überein, daß der Kläger vorerst weiterhin im Parterre wohnen und die Räume im ersten Obergeschoß auf seine Kosten für Zwecke einer Privatzimmervermietung ausbauen und errichten könne, wobei vorgesehen war, daß der Kläger die Zimmervermietung auf seine eigene Rechnung betreibt, aber aus dem Gewinn allein die Kreditrückzahlungen leistet. Dieses Bauvorhaben wurde bis Spätherbst 1976 verwirklicht. Weiters errichtete der Kläger für das gesamte Gebäude eine Zentralheizungsanlage und eine Warmwasserbereitung samt den hiezu erforderlichen Heizungsinstallationen. Zu den Ausbauarbeiten des Klägers während der Zeit vom 1973 bis Ende 1976 trug die Beklagte nichts bei, diese Aufwendungen hat der Kläger allein erbracht, wobei er 60 % der Arbeiten selbst ausgeführt hat. Das zur Anschaffung der Geräte, des Materials und zur Bezahlung der Handwerker erforderliche Geld beschaffte sich der Kläger im Kreditwege. Mit Beginn der Wintersaison 1976/77 vermietete der Kläger die 10 Fremdenbetten im Obergeschoß auf seine eigene Rechnung. Im Jahr 1978 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen der Beklagten und der Ehegattin des Klägers, welche im Herbst 1977 in das Haus eingezogen war. Nach groben Beschimpfungen wies die Beklagte den Kläger und dessen Gattin aus der Parterrewohnung mit der Aufforderung, der Kläger solle sich für seine Wohnzwecke im oberen Bereich des Hauses einrichten, aus. Aufgrund dieser Umstände und zur Erweiterung der Privatzimmervermietung baute der Kläger sodann ab 1978 auch die im zweiten Obergeschoß gelegenen Räume für Zwecke seiner Privatzimmervermietung aus. Dies geschah mit Wissen der Beklagten. Da sie damals immer noch die Absicht hatte, das Haus dem Kläger einmal allein (richtig wohl zu 2/3) zu überlassen, war sie nicht grundsätzlich gegen einen weiteren Ausbau eingestellt, sie sprach sich aber gegenüber dem Kläger 1978 und 1979 ausdrücklich gegen eine weitere erhebliche finanzielle Belastung infolge dieses weiteren Ausbaues aus. Die Beklagte hatte für den Ausbau des ersten Stockes eine Mithaftung in der Höhe von mehreren hunderttausenden Schillingen übernommen. Den Streitteilen war klar, daß die Beklagte zu keiner Zeit in der Lage sein werde, aus ihrem geringen Einkommen diese Kredite auch nur teilweise zurückzuzahlen. Die Kreditverbindlichkeiten, für welche die Beklagte mithaftete, wurden aber 1978 nicht erheblich vermindert. Die Beklagte forderte daher den Kläger auf, von weiteren Ausbauarbeiten so lange abzusehen, bis die Kredite aus dem Ausbau des ersten Stockes zurückbezahlt sind. Der Kläger hat sich jedoch darüber hinweggesetzt und das zweite Obergeschoß ausgebaut. Das dafür erforderliche Geld mußte er sich wieder im Kreditweg beschaffen. Im Herbst 1979 war das Gebäude im heutigen Zustand fertiggestellt. Die Eigenleistungen des Klägers für diesen dritten Bauabschnitt betrugen wieder ca. 60 %. Der Kläger erzielte ab Beginn der Wintersaison 1976/77 bis etwa Mitte des Jahres 1981 aus der Privatzimmervermietung einen Gewinn von insgesamt S 350.000, der ihm allein zufloß. Die Verpflegung durch die Beklagte während der Zeit, in der er mit der Beklagten im gemeinsamen Haushalt lebte sowie die ihm dort überlassene Wohnmöglichkeit brachten dem Kläger einen Vorteil von etwa S 130.000. In der ersten Hälfte des Jahres 1981 war der Kläger nicht mehr in der Lage, aus seinen Einkünften die von ihm aufgenommenen Kredite zurückzuzahlen. Die Streitteile faßten daher einen Verkauf der Liegenschaft ins Auge, wozu es aber nicht kam. Etwa im Juni 1981 zog der Kläger mit seiner Gattin ohne Klärung der Verhältnisse aus, um sich eine andere Existenzgrundlage zu schaffen. Zugleich gab er ohne Einvernehmen mit der Beklagten die gesamte Privatzimmervermietung auf, obwohl ihm bekannt war, daß die Beklagte dazu krankheitsbedingt gar nicht in der Lage war. Nach heutigen Preisen würde die Herstellung des Hauses samt Außenanlagen unter Heranziehung einschlägiger Professionisten S 3,544.800 kosten. Das Gebäude hat ohne Grundanteil derzeit einen Wert von S 2,800.392. Das zur Gänze vom Kläger angeschaffte und im Gebäude zurückgelassene Inventar für die Fremdenzimmer hat den Zeitwert von S 220.000. Ab Juni 1981 stellte der Kläger mit Ausnahme eines bei der Raiffeisenkasse Reutte aufgenommenen Kredites, welcher am 1.7.1983 noch mit S 98.069,12 aushaftete, alle Kreditrückzahlungen für das Haus ein. Die Beklagte nahm im Herbst 1981 bei der Raiffeisenkasse Lermoos daraufhin einen Kredit über S 1,500.000 auf, um ihren durch den Zahlungsverzug des Klägers verursachten Verpflichtungen nachkommen zu können. Die Beklagte hat mit diesem Kredit fällige Kreditrückzahlungen, die der Kläger nicht geleistet hat, im Umfang von S 462.800, S 326.103,47 und S 60.339,72 sowie S 752.307,12 bezahlt. Sie hat Forderungen von Banken gegen den Kläger in Höhe von S 109.419 einlösen müssen. Seit 1981 war die Beklagte nicht mehr in der Lage, ihren Kreditverpflichtungen gegenüber der Raiffeisenkasse Lermoos nachzukommen. Mit Übergabsvertrag vom 11.1.1984 übergab sie einen Großteil der Grundparzelle 542/2 samt dem darauf befindlichen Gebäude ihrer Tochter Elisabeth S*** und ihrem Schwiegersohn Ing. Siegfried S*** je zur Hälfte ins Miteigentum. Im Übergabsvertrag behielt sie sich ein lebenslängliches und unentgeltliches Fruchtgenußrecht an den Parterreräumen des Hauses vor. Die Übernehmer verpflichteten sich zur ungeteilten Hand, die Kreditverpflichtungen der Beklagten gegenüber der Raiffeisenkasse Lermoos von insgesamt S 2,281.739,61 zu übernehmen, welche die Beklagte aufgrund der vom Kläger hinterlassenen Schulden eingegangen war. Zur teilweisen Abdeckung dieser Verbindlichkeiten bezahlten die Übernehmer seit 31.3.1982 S 110.863 an die Raiffeisenkasse Lermoos, weiters leisteten sie S 35.000 an die Firma F*** zur Abdeckung einer Verbindlichkeit des Klägers aus dem Hausbau. Der Übernahmspreis des Ehepaares S*** betrug unter Berücksichtigung des Fruchtgenußrechtes der Beklagten S 2,439.502,63.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bezahlung von S 1,417.352,70, in eventu die Hinterlegung dieses Betrages. Er brachte dazu vor, für das Haus der Beklagten und deren Einrichtung insgesamt S 2,950.319,25 aufgewendet zu haben, wovon er aus Vorsichtsgründen derzeit lediglich den Klagebetrag verlange. Er habe diese Aufwendungen nur auf das Versprechen der Beklagten, ihm 2/3 der Liegenschaft zu übertragen, gemacht. Die in diesem Sinne errichtete Vertragsurkunde sei von seiner Schwester nicht mitunterfertigt worden, weshalb die Übergabe an den Kläger unterblieben sei. Aufgrund von Unstimmigkeiten habe die Beklagte den Kläger aus dem Haus gewiesen, wobei er alle seine Aufwendungen und das von ihm angeschaffte Inventar zurückgelassen habe. Das mit den Aufwendungen des Klägers geschaffene Haus der Beklagten samt Fremdenpensionsbetrieb habe einen Wert von S 3,544.800. Um diesen Wert sei die Beklagte bereichert. Die von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen bestünden nicht zu Recht, sie würden aber auf jeden Fall im Differenzbetrag von S 2,127.447,30 hinreichend Deckung finden. Allfällige Gegenforderungen seien auch verjährt. Die Beklagte verweigere trotz mehrfachen Anerkenntnisses jegliche Bezahlung.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen seien überhöht. Der Ausbau der beiden Obergeschosse zum Zweck der Errichtung eines Fremdenpensionsbetriebes sei gegen den ausdrücklichen Willen der Beklagten erfolgt, sodaß der Kläger diesbezüglich keinen Ersatz seiner Aufwendungen von ihr begehren könne. Der Kläger sei seinen Kreditrückzahlungsverpflichtungen aus verschiedenen Krediten, die er zur Finanzierung des Hausbaues aufgenommen habe, nicht nachgekommen. Zur Einlösung dieser Kreditverpflichtungen habe die Beklagte S 794.307,12, S 326.663,99 und S 727.684,21 aufwenden müssen. Weiters schulde der Kläger der Beklagten aus einem von ihm verlorenen Prozeß noch restliche S 26.319,72 an Verfahrenskosten. Auch die Einnahmen des Klägers aus dem Pensionsbetrieb von 1977 bis Sommer 1981 von insgesamt S 670.283,97 würden der Klageforderung gegenüber aufgerechnet. Der Kläger habe jahrelang, zuletzt zusammen mit seiner Ehegattin, im Haus der Beklagten gewohnt und müsse sich daher auch diesen Vorteil anrechnen lassen. Die Klageforderung bestehe auch deshalb nicht zu Recht, weil der Kläger den Bruch zwischen den Streitteilen selbst verschuldet habe, weshalb die vorgesehene Übergabe der Liegenschaft gescheitert sei. Im übrigen sei die Klageforderung verjährt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Es folgerte rechtlich, daß der Kläger namhafte Aufwendungen zum Bau des Hauses in der begründeten Erwartung getätigt habe, daß ihm 2/3 der Liegenschaft übereignet werde. Zufolge der Veräußerung des Hauses stehe ihm gemäß § 1435 ABGB gegenüber der Beklagten ein angemessenes Entgelt für seine Aufwendungen zu. Dies errechne sich unter Einschluß des von ihm gekauften Inventars mit insgesamt S 2,438.052,03. Dem stünde aber ein Aufwand der Beklagten von S 2,355.959,93 sowie ein Zinsenaufwand von S 100.000 gegenüber. Durch diese Zahlungen der Beklagten und ihre berechtigten Gegenforderungen aus der Nutzung der Wohnung und aus dem Vorteil, den der Kläger aus der Privatzimmervermietung gezogen habe, sei die Klageforderung getilgt. Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Berufungsgericht die Nichtigkeitsberufung des Klägers zurück, gab aber im übrigen seiner Berufung Folge und hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Die unterlassene Dreifachgliederung des Ersturteiles begründe zwar einen Verfahrensmangel, durch den der Kläger aber nicht beschwert sei. Ansonsten lägen die vom Kläger aufgezeigten Verfahrensmängel vor. Das Erstgericht habe keinen der vom Kläger für weitere Aufwendungen von S 200.000 angebotenen Zeugen einvernommen. Unklar sei, warum dem Kläger Rechtsanwaltskosten von S 60.339,72 angelastete worden seien. Von den bekämpften Feststellungen werde nur übernommen, daß die Beklagte gezwungen war, das Haus zu verkaufen, um die offenen Kreditverbindlichkeiten abdecken zu können, weil der Kläger seine Zahlungen eingestellt hat. Das Berufungsgericht beurteilte den geltend gemachten Anspruch des Klägers ebenfalls nach § 1435 ABGB, weil er weitgehend das nunmehr von der Beklagten verkaufte Haus in der Erwartung erbaut habe, daß ihm davon 2/3 übertragen werde. Die Berechnung des Erstgerichtes über den der Beklagten durch die Tätigkeit des Klägers und Zuschuß von Geldmitteln verschafften Nutzen sei aber nicht nachvollziehbar, weil einerseits hinsichtlich des ersten Bauabschnittes von einem Anteil des Klägers an den aufgewendeten Kosten und der aufgewendeten Arbeit ausgegangen worden sei, andererseits dieser Nutzen beim zweiten Bauabschnitt mit einem eher willkürlich angenommenen Prozentteil des Verkehrswertes des Gebäudes bemessen worden sei. Der Verkehrs- bzw. der Zeitwert des Gebäudes könne aber nicht als Grundlage für die Berechnung des durch die Bauführung des Klägers der Beklagten verschafften Nutzens herangezogen werden. Es sei zu berücksichtigen, daß die Veräußerung des Hauses nur deshalb erforderlich geworden sei, weil der Kläger nicht mehr in der Lage war, die von ihm teilweise gegen den Willen der Beklagten zur Finanzierung des Hauses aufgenommenen Kredite zurückzubezahlen und auch die Beklagte nicht über die Mittel zur Abdeckung dieser Verbindlichkeiten verfügt habe. Die Veräußerung des Hauses an die Schwester des Klägers und deren Ehegattin sei also als Notverkauf zu qualifizieren. Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen fehlten jedoch Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte das Haus jemandem anderen um einen höheren Preis verkaufen hätte können. Die Berechnung des der Beklagten durch den Kläger verschafften Nutzen habe daher vom tatsächlich erzielten Erlös auszugehen. Zu diesem sei aber auch noch der Kapitalwert des der Beklagten an den Parterreräumlichkeiten im Haus eingeräumten Fruchtgenußrechtes hinzuzuzählen. Zum Bau des Hauses habe aber nicht nur der Kläger, sondern auch die Beklagte beigetragen. Werden von beiden Seiten Leistungen zum Hausbau erbracht, so sei das Entgelt im Sinne des § 1431 ABGB nach dem Verhältnis der Beiträge zum verschafften Nutzen zu bestimmen. Dazu seien jedoch noch ergänzende Feststellungen über das Ausmaß der Eigenleistungen des Klägers, wie dieser behauptet, erforderlich, damit dieser Aufwand an Hand des ortsüblichen Lohnes bemessen werden könne. Sollte der Kläger das Inventar aus eigenen Mitteln angeschafft haben, so wären auch diese Auslagen den Eigenleistungen des Klägers hinzuzurechnen. Erörterungsbedürftig seien auch die vom Kläger behaupteten (vom Erstgericht aber nicht berücksichtigten) Kreditrückzahlungen. Die Feststellungen des Erstgerichtes über den Umfang der Eigenleistungen des Klägers und den Gesamtumfang der Rückzahlungen der Beklagten seien nicht nachvollziehbar. Der Gewinn des Klägers aus der Zimmervermietung sei nicht nach dem Ertragswert, sondern nach dem noch zu ermittelnden Reingewinn zu berechnen. Der vom Erstgericht für die Wohnungsnutzung dem Kläger angelastete Betrag von S 130.000 sei durch nichts belegt, hiezu wäre ein Gutachten eines Immobilienmaklers einzuholen. Völlig unerörtert sei der Wert des Grundanteils an dem von der Beklagten erziehlten Verkaufserlös und der Kapitalwert des von ihr eingeräumten Fruchtgenußrechtes geblieben. Bei Ermittlung des der Beklagten tatsächlich zugekommenen Erlöses sei nämlich einerseits der Kapitalwert des Fruchtgenußrechtes zum Verkaufspreis hinzuzuzählen und andererseits wiederum der im Verkaufspreis allenfalls enthaltene Kaufpreisanteil für das Grundstück, auf welchem das Haus errichtet worden sei, in Abzug zu bringen. Der Anspruch des Klägers verhalte sich zu dem der Beklagten zugekommenen Erlös so wie die Leistungen des Klägers zum Hausbau zu der Gesamtleistung der Streitteile.

Gegen diesen Aufhebungsbeschluß richten sich die Rekurse beider Parteien, jener des Klägers wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, jener der Beklagten wegen mangelhafter und unrichtiger Tatsachenfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Kläger beantragt Sachentscheidung im Sinne einer vollen Klagsstattgebung, der Beklagte stellt den Antrag auf Sachentscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteiles. Beide Streitteile beantragen wechselseitig, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Rekurse sind nicht berechtigt.

Zum Nichtigkeitsvorwurf des Klägers:

Richtig ist, daß nach herrschender Rechtsprechung

(vgl. MGA/ZPO13 § 391 E 81 ff) bei Annahme des Zurechtbestehens der eingewendeten Gegenforderung die Entscheidung gemäß § 545 Abs. 3 Geo in Form eines dreigliedrigen Urteilsspruches zu ergehen hat. Das Berufungsgericht hat die dem widersprechende Vorgangsweise des Erstgerichtes (zutreffend) als Verfahrensmangel behandelt, diesem jedoch keine Relevanz zugemessen, weil ihm die Höhe der als zu Recht bestehend erkannten Klagsforderung und der als zu Recht bestehend erkannten Gegenforderung unrichtig errechnet erschien. Nichtigkeitsvorwürfe, die vom Berufungsgericht nicht als solche erkannt worden sind, können aber ebenso wie angebliche im Berufungsverfahren geltend gemachte Verfahrensmängel im Revisionsverfahren nur dann wiederholt werden, wenn auch das Berufungsverfahren an dieser Nichtigkeit leidet.

Zur Beweisrüge der Beklagten:

Das Berufungsgericht hat nur die bereits erwähnte erstgerichtliche Feststellung als unbedenklich übernommen und ging auf die darüber hinausgehenden Beweisrügen beider Teile mit der wie im Ergebnis zutreffenden Begründung nicht ein, daß sie Feststellungen beträfen, die unter Zugrundelegung einer anderen Rechtsansicht ohnedies nicht entscheidungswesentlich sind. Mit dem Vorwurf der fehlenden Tatsachenfeststellung bekämpft die Beklagte daher im Revisionsverfahren unzulässigerweise die Lösung der Tatfrage durch das Erstgericht.

Zu beiden Rechtsrügen:

Zunächst haben beide Unterinstanzen zutreffend erkannt, daß das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen nicht als ein solches aus der Liquidation einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist. Sieht man davon ab, daß keine der Parteien Derartiges behauptet hat, läßt der bisherige Verfahrensstand nicht erkennen, daß die Beklagte außer der nicht realisierten Übergabszusage aus dem Jahr 1976 bindende Zusagen gemacht hätte, mit denen dem Kläger Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte versprochen worden wären (vgl. JBl. 1974, 430; QuHGZ 1969, 181/49; 1 Ob 83/74). Die Arbeitsleistungen und sonstigen Aufwendungen des Klägers erfolgten unbestrittenermaßen nur in Erwartung der Übergabe von zumindestens 2/3 der Liegenschaft auf ihn. Wurde bei gemeinschaftlicher Bebauung eines Grundstückes zwar keine ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendungen getroffen, aber doch wie im gegenständlichen Fall deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Leistungen des Klägers im Hinblick auf den bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens bzw. dem Betrieb einer Fremdenbeherbergungspension erbracht werden, so begründet die Zweckverfehlung dieser Leistungen im Falle der Unmöglichkeit des zu verwirklichenden Zweckes wie hier durch den Verkauf der Liegenschaft an dritte Personen grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB (vgl. Arb 5877; SZ 43/16, SZ 40/123; EvBl. 1964/424). Wesentlich für die Beurteilung der Aufwendungen und persönlichen Arbeitsleistungen des Klägers als zweckverfehlte Leistung ist, daß die Beklagte all diese Leistungen anfänglich bewußt für ihre Zwecke in Anspruch genommen hat, dh absichtlich veranlaßt hat (vgl. Bydlinski in der FS für Wilburg, 71). Werden aber Dienste in der dem Empfänger deutlich erkennbaren Erwartung einer Betriebsübergabe oder eines ähnlich bestimmten Erfolges geleistet oder entgegengenommen, so zeigt dies, daß die Dienste nicht unentgeltlich geleistet werden sollten, daß vielmehr der Leistende sich eine Gegenleistung erwartet. Das Berufungsgericht hat ohne Stellungnahme zu den Beweisrügen dem Erstgericht im Rahmen seiner Aufhebungsaufträge eine Reihe von rechtlichen Lösungen überbunden, sodaß der Oberste Gerichtshof trotz fehlender Sachverhaltsfeststellung im Rahmen der umfassenden rechtlichen Überprüfung bereits in diesem Verfahrensstadium dazu Stellung nehmen muß.

Trifft den Leistenden an der Verfehlung des von ihm angestrebten Erfolges kein Verschulden, sondern wird er grundlos vom Bereicherten daran gehindert, so weil sich diese zB entschlossen hat, das Anwesen einem anderen Kind zu übergeben, so steht dem Leistenden gegenüber dem Bereicherten ein Anspruch auf angemessene Entlohnung für seine Arbeitsleistung unabhängig von dem dadurch verschafften Nutzen zu (vgl. Bydlinski aaO, 75 f). Da nicht einzusehen ist, warum die Geld- und Materialaufwendungen des Leistenden in einem solchen Fall ein anderes rechtliches Schicksal als die Arbeitsleistungen zu erfahren hätten, ist der Bereicherte auch verpflichtet, dem Leistenden auch diese Zuwendungen voll abzugelten. Wären diese Zuwendungen nicht durch den Leistenden erfolgt, so wäre der Empfänger gezwungen gewesen, die Arbeitsleistungen durch eine andere von ihm zu entlohnende Person verrichten zu lassen und hätte er sich das vom Leistenden zur Verfügung gestellte Geld oder Material selbst erwerben müssen.

Für die causalose Leistung reicht mangels Vertrauensschutzes und zufolge Fehlen der Möglichkeit, Vertragstreue geltend zu machen, der Wegfall jedes Zweckes, soweit er einvernehmlich als Grundlage der Leistung angesehen wurde, aus, um bei Verfehlung prinzipiell Rückforderung zu gestatten. Wer in Kenntnis dieser Leistungsgrundlage causalose Leistungen entgegennimmt, hat sie bei Fehlschlagen - also in der Regel - zurückzuerstatten. Solange die Zweckabrede gilt, ist Rückforderung hingegen ausgeschlossen. Fällt sie weg, so greift die Analogie zu § 1435 ABGB, also zur condictio causa data causa non secuta ein. Im Bereich der Dienst- und Werkleistungen hat Bydlinski darüber hinaus für die analoge Anwendung des § 1152 ABGB, also für eine angemessene ortsübliche Entlohnung plädiert. Diese Meinung hat die Zustimmung von Lehre und Rechtsprechung gefunden (vgl. Rummel, JBl 1978, 449 ff mwN). Bydlinski hat dabei für den von ihm behandelten Teilbereich das Konkurrenzproblem zwischen § 1152 ABGB und § 1435 ABGB so gelöst, daß bei bewußt in Anspruch genommener Leistung in Kenntnis der Entgelterwartung statt § 1152 ABGB der § 1435 ABGB dann eingreife, wenn der Leistende die Erreichung des Endzweckes selbst - durch "Weggehen" - vereitelt. Dieses Weggehen dürfe aber nicht treuwidrig sein. Die Frage, ob ein Verschulden des Zuwendenden das Rückforderungsrecht ausschließt, wurde in der Entscheidung SZ 48/59 unter eingehender Darstellung der bisher ergangenen Judikatur und Lehre beantwortet. Danach kann von der Unabhängigkeit des Bereicherungsanspruches von einem Verschulden des Bereicherten nicht ohne weiteres auf eine Unbeachtlichkeit eines Verschuldens des Leistenden an der Zweckvereitelung für seinen Rückforderungsanspruch geschlossen werden. Anders als im § 815 BGB enthält das ABGB keine ausdrückliche Regelung über die Auswirkungen eines solchen Verschuldens des Leistenden. In Übereinstimmung mit der Lehre hat auch die Rechtsprechung den im § 815 BGB zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken, daß die Rückforderung dann ausgeschlossen ist, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszweckes gegen Treu und Glauben verhindert hat, auch für das österreichische Recht als anwendbar erkannt. § 815 BGB schließt die Rückforderung, wenn der mit einer Leistung bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist, dann aus, wenn der Leistende den Eintritt des Erfolges selbst wider Treu und Glauben verhindert hat. Diese Gesetzesbestimmung schließt somit nach ihrem Wortlaut den Bereicherungsanspruch wegen Nichteintrittes des Erfolges, dessen Voraussetzungen an sich gegeben sind, deshalb aus, weil der Leistende wider Treu und Glauben selbst zur Entstehung des Rückforderungsanspruches beigetragen hat.

Im Falle des Bereicherungsanspruches wegen Nichteintrittes des Erfolges (condictio causa data, causa non secuta) nehmen die Parteien bis zum Eintritt des bezweckten Erfolges einen Schwebezustand in Kauf. Es wird erwartet, daß in der Zwischenzeit der Leistende nichts gegen Treu und Glauben unternimmt, das geeignet ist, den Eintritt des Erfolges zu verhindern. Im Falle des Bereicherungsanspruches wegen Wegfalls des Rechtsgrundes (condictio causa finita) besteht dagegen nach der Vorstellung der Parteien kein Schwebezustand. Es wird nicht in einen von den Parteien bewußt geschaffenen Schwebezustand eingegriffen, sondern es wird bei einer als endgültig angesehenen Regelung durch das treuwidrige Verhalten eines Teiles bewirkt, daß der Rechtsgrund für die von ihm erbrachten Leistungen nachträglich wegfällt. Für diesen Fall gilt die Ausnahmevorschrift des § 815 BGB nicht (vgl. SZ 48/59 mwN). Wurde die Übergabszusage seitens der Beklagten grundlos nicht verwirklicht, so wäre sie verpflichtet, dem Kläger den vollen angemessenen Lohn sowie den vollen Geld- und Materialeinsatz unabhängig von dem dadurch bewirkten Nutzen zurückzuerstatten. Es ist nicht einzusehen, daß der Leistende in einem solchen Fall schlechter als ein Arbeitnehmer gestellt werden soll, obwohl er dem Bereicherten gleich wie ein Arbeitnehmer Leistungen und Aufwendungen erbracht hat. Hat aber der Leistende von der Erreichung des Endzweckes Abstand genommen, weil ihm aus von ihm zu vertretenden Gründen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Leistungsempfänger unzumutbar erschien, so ändert sich in diesem Fall sein Entgeltanspruch. Dort, wo der Beschäftigte selbst den zunächst angestrebten Erfolg durch sein Verhalten (wenn auch nicht gerade durch einen Verstoß gegen Treu und Glauben) vereitelt hat, kann er aber nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung des Emfpängers, also auf den dem "verschafften Nutzen angemessenen Lohn" (§ 1431 ABGB) sohin auf Bereicherung stellen. In einem solchen Fall kann der Empfänger als Abzugspost bei der Bestimmung des Nutzens auch seinen Vertrauensschaden geltend machen, so zB ins Treffen führen, daß er im Vertrauen auf die Dienste des in Aussicht genommenen Betriebsübernehmers sich zu hohen Investitionen verpflichtet hat und bei Ausscheiden des Leistenden zu einem ungünstigen Verkauf gezwungen wird. Liegen die adäquaten Ursachen der Zweckvereitelung auf beiden Seiten, so bleibt nichts anderes übrig, als das Leistungsrisiko, das sich in der Differenz zwischen dem Entgeltanspruch und dem am Nutzen orientierten Kondiktionsanspruch ausdrückt, in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen (vgl. Bydlinski aaO sowie EvBl. 1988/49 mwN). Vereitelt der Leistende den angestrebten Erfolg wider Treu und Glauben, so verliert er den Bereicherungsanspruch zur Gänze.

Die Nichtbefolgung der Bitte oder des Verbotes der Beklagten, weitere Ausbauarbeiten vorzunehmen, weil deren Finanzierbarkeit nicht mehr gewährleistet sei, kann nach dem derzeitigen Verfahrensstand noch nicht als Vereitelung des angestrebten Erfolges wider Treu und Glauben beurteilt werden. Eine bloße Bitte, von derartigen Maßnahmen Abstand zu nehmen, wäre für den Kläger noch nicht ausreichend gewesen, um daraus zu erkennen, daß er bei Nichtbefolgung die Verwirklichung der Übergabszusage gefährdet, weil die Beklagte den Kläger ursprünglich ja aufgefordert hat, durch die Zimmervermietung den weiteren Ausbau den Hauses zu finanzieren und sie grundsätzlich nicht gegen einen Ausbau des Obergeschosses war, sondern sich lediglich gegen den ihrer Ansicht nach zu früh gewählten Zeitpunkt dieses Vorhabens wandte. Aber auch die Nichteinhaltung eines ausdrücklich ausgesprochenen Verbotes könnte nur einen Schadenersatzanspruch der Beklagten zur Folge haben, den sie durch die letztlich durch die aus den Einnahmen des Fremdenbeherbergungsbetriebes nicht mehr finanzierbaren Kreditaufnahmen notwendig gewordenen Umschuldigungen erlitten hätte. Die Beklagte muß sich entgegenhalten lassen, daß sie ihr zumutbare gerichtliche Schritte gegen eine unerwünschte Bauführung des Klägers verabsäumt hat. Für den Zeitraum, in der der Kläger, was noch festzustellen sein wird, den Ausbau gegen den Willen oder gegen die Wünsche der Beklagten ausgeführt hat, steht ihm aber, wie im folgenden noch ausführlich behandelt wird, eine Entlohnung für seinen Arbeitseinsatz im Fremdenbeherbergungsbetrieb zu, die nicht mit dem Nutzen der dadurch verschafften Tätigkeit zu begrenzen ist, sondern allenfalls einer Aufrechnung gegen einen noch festzustellenden Vertrauensschaden der Beklagten unterliegt. Abschließend kommt man zum Ergebnis, daß nicht jedes Fehlverhalten des Leistenden vom Leistungsemfpänger als Grund für die Rückgängigmachung eines Übergabsversprechens herangezogen werden kann, sondern daß vom Leistungsempfänger erwartet werden muß, daß er durch andere Maßnahmen versucht, seinen Standpunkt durchzusetzen. Erst wenn sich der Leistende derartigen Maßnahmen widersetzt oder ein Verhalten an den Tag legt, das ein weiteres Zusammenleben unzumutbar macht, sohin eindeutig gegen die Interessen des Empfängers handelt, kann von einer Zweckvereitelung wider Treu und Glauben gesprochen werden. Ging aber das Fehlverhalten vom Leistungsempfänger aus, so daß er etwa dem Leistenden das Zusammenleben unzumutbar machte oder daß er den Leistenden an der Verwirklichung des ursprünglich in Aussicht genommenen Erfolges grundlos hinderte, so kann dem Leistenden eine in verständlicher Gemütserregung unterlaufene Verfehlung nicht zum Vorwurf gemacht werden und könnte ein solches als geringfügig zu bewertendes Vergehen nicht dafür herangezogen werden, daß das "Weggehen" des Leistenden den Anspruch des Empfängers auf Vertrauensschaden auslöst. Da der Fremdenbeherbergungsbetrieb des Klägers der Finanzierung s Hausausbaues dienen sollte, muß sich der Kläger, sofern er dies mit den erzielten Gewinnen auch getan hat, darauf nichts anrechnen lassen; er hat vielmehr gegenüber der Beklagten Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für seine Leistungen im Fremdenbeherbergungsbetrieb. Diese Tätigkeit des Klägers war ja von der Beklagten so gewollt, dh im Sinne der vorstehenden Darlegungen von ihr veranlaßt. Allerdings wird das Erstgericht über den Aufhebungsauftrag des Berufungsgerichtes hinaus noch festzustellen haben, ob der Kläger die Gewinne aus der Zimmervermietung tatsächlich für die Kreditrückzahlung verwendet hat und ob das Inventar aus den Gewinnen oder aber aus dem dem Kläger zustehenden Gehalt angeschafft worden ist.

Dem Berufungsgericht kann auch bei seiner Rechtsauffassung über eine berechtigte Gegenforderung der Beklagten durch die jahrelange Beherbergung des Klägers nicht zur Gänze beigepflichtet werden. Die Beherbergung eines volljährigen Kindes und wohl auch seines Gatten (familienhaftes Wohnen) beruht auf einem prekaristischen Rechtsverhältnis. Wurde zwischen den Streitteilen nicht von vornherein vereinbart, daß für dieses Wohnen ein Unkostenbeitrag zu leisten ist, so erfolgt die Beherberung im Zweifel unentgeltlich (vgl MietSlg 2189 = EFSlg 1653; EFSlg 1651). Allerdings stellt eine auch aus den Umständen ableitbare Zusage freier Kost und freien Quartiers einen Teil des nach § 1152 ABGB zu bezahlenden Entgeltes des Kondiktionsgläubigers dar und wäre dadurch bereits eine teilweise Abgeltung eines Anspruches auf Entschädigung für seine Arbeitsleistungen erfolgt. Dieser Beitrag wäre im fortgesetzten Verfahren nach ungefährer Ermittlung der Arbeitsleistungen des Klägers mit einem entsprechenden Abschlag nach § 273 ZPO zu bewerten. Letztlich wäre auch noch festzustellen, ab wann der Kläger erkennen konnte, daß die Beklagte ihre Zusage, ihm 2/3 der Liegenschaft samt Haus zu übereignen, endgültig erkennbar rückgängig gemacht hat. Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen wäre allerdings die Annahme naheliegend, dies mit dem Zeitpunkt der Bekämpfung des Provisorialbegehrens des Klägers durch die Beklagte anzusetzen. Nicht unberücksichtigt bleiben darf, daß der Beklagten nach der Weigerung ihrer Tochter, eine zusätzliche Garantie für ihre Altersversorgung zu geben, es durchaus möglich gewesen wäre, die unbestritten gegenüber dem Kläger abgegebene Übergabszusage auch ohne Einbindung der beiden Töchter zu verwirklichen. Sollte die Beklagte dem Kläger - unvorgreiflich der noch zu treffenden Feststellungen - den weiteren Ausbau wegen der nicht mehr zu finanzierenden Rückzahlungsverpflichtungen untersagt haben, so hätte dies für den Kläger keinen ausreichenden Grund für die Aufgabe des Fremdenbeherbergungsbetriebes dargestellt. Wie bereits dargelegt, stellt nur die für den Kläger erkennbare Absicht der Beklagten, ihre Übergabszusage grundlos nicht einzuhalten, einen derartigen Grund dar. Die Beklagte mußte andererseits damit rechnen, daß sie mit der Bekanntgabe, dem Kläger nicht übergeben zu wollen, nicht mehr auf seine weitere Mitarbeit zählen durfte und ihr dadurch der Fremdenbeherbergungsbetrieb sowie die Schuldentilgung zur Last fallen wird. Die vom Berufungsgericht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegte Auffassung eines Notverkaufes ist also nur dann berechtigt, wenn der Kläger trotz ausdrücklichen Ausbauverbotes durch die Beklagte durch eine unverantwortliche Kreditaufnahme (dh daß die Rückzahlungsverpflichtungen nicht mehr aus dem Fremdenbeherbergungsbetrieb finanzierbar wurden) und durch die folgende Aufgabe des Betriebes die Beklagte zu einer Umschuldung und dann zu einem Verkauf gezwungen hätte, nicht aber, wenn die Aufgabe des Fremdenbeherbergungsbetriebes durch den Kläger infolge der Weigerung der Beklagten, zu übergeben, Ursache dafür war, daß sie den Rückzahlungsverbindlichkeiten nicht mehr nachkommen konnte. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Gleichung zur Ermittlung des der Beklagten durch den Arbeits- Material- und Geldeinsatzes des Klägers verschafften Nutzens hat nur während der Ausbauphase Platz zu greifen, in der die Beklagte noch Geldmittel für den Ausbau aufwendete. Ihre Kreditrückzahlungen aus Anlaß des "Weggehens" des Klägers sind nur mehr im Rahmen des geltend zu machenden Vertrauensschadens zu berücksichtigen. Richtig ist, daß der Erlös aus der Zimmervermietung nicht nach dem Ertragswert, sondern nach dem tatsächlich erzielten Gewinn zu berechnen ist. Bei der Berechnung des der Beklagten verschafften Nutzens hat die Wertsteigerung des Grundstückes außer Betracht zu bleiben, falls der Kläger zum Anschaffungspreis nicht aufgetragen hat. Letztlich haben beide Unterinstanzen unberücksichtigt gelassen, daß sich trotz einer entsprechenden Anleitung des Klägers nach § 182 ZPO durch das Erstgericht nicht nachvollziehen läßt, welche Gegenforderungen der Beklagten von ihm auf seine von ihm veranschlagte Gesamtleistung anerkannt werden (vgl. AS 93). Unberücksichtigt blieb auch die Verjährungseinrede des Klägers gegenüber den Gegenforderungen der Beklagten (vgl. AS 453). Zutreffend hat aber das Berufungsgericht erkannt, daß die Gesamtheit der Kreditrückzahlungen durch Kläger und Beklagte immer noch nicht nachvollziehbar ist, und daß auf Grund der unterbliebenen Beweisaufnahmen der vom Kläger geleistete Arbeits- und Geldaufwand nicht erfaßbar ist, weiters, daß die Feststellungen keinen zwingenden Schluß auf eine Prozeßkostenverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten zulassen. Zufolge unvollständiger Ausschöpfung der zur Höhe des Anspruches angebotenen Beweismittel, die keineswegs mit einem unzumutbaren Aufwand aufgenommen werden müßten, kann eine Schätzung nach § 273 ZPO noch nicht Platz greifen. Richtig ist auch, daß die Ergebnisse der beiden Sachverständigengutachten noch keine Ermittlung des vom Kläger ab dem allfälligen Verbot der Beklagten, weitere Ausbauleistungen vorzunehmen, dieser durch seine Ausbautätigkeit verschafften Nutzens zulassen und daß dazu weitere Gutachtensergänzungen und Feststellungen erforderlich sind. Im Ergebnis erweist sich jedoch der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes als gerechtfertigt und war daher beiden Rekursen ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E21723

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00538.89.0531.000

Dokumentnummer

JJT_19900531_OGH0002_0080OB00538_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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