Norm
ZPO §160Rechtssatz
Rückstellung der Akten durch den Obersten Gerichtshof an das Berufungsgericht, weil ein Parteienvertreter vor dem Einlagen des Rekurses gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluß verstorben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0036894Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.03.2023