Norm
ZPO §86Rechtssatz
Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Ausfälle in Rechtsmittelschriften ist sowohl das Erstgericht als auch das Rechtsmittelgericht zuständig. Auch eine sachlich berechtigte Kritik kann wegen ihrer beleidigenden und ausfälligen Form die dem Gericht schuldige Achtung verletzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0036332Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024