Norm
StPO §125Rechtssatz
Welche Untersuchungsmethoden ein Sachverständiger nach den Erfahrungen seiner Wissenschaft im einzelnen anzuwenden hat, muss allein ihm überlassen bleiben; die Anwendung oder Nichtanwendung von mehreren möglichen Untersuchungsmethoden kann eine Mangelhaftigkeit des Befundes im Sinne des § 125 StPO nicht begründen, soferne er Mängel der dort angeführten Art nicht aufweist und im übrigen - wenn es sich um eine psychiatrische Expertise handelt - auch der Vorschrift des § 134 Abs 2 StPO gerecht wird.Welche Untersuchungsmethoden ein Sachverständiger nach den Erfahrungen seiner Wissenschaft im einzelnen anzuwenden hat, muss allein ihm überlassen bleiben; die Anwendung oder Nichtanwendung von mehreren möglichen Untersuchungsmethoden kann eine Mangelhaftigkeit des Befundes im Sinne des Paragraph 125, StPO nicht begründen, soferne er Mängel der dort angeführten Art nicht aufweist und im übrigen - wenn es sich um eine psychiatrische Expertise handelt - auch der Vorschrift des Paragraph 134, Absatz 2, StPO gerecht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0097355Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2023