Norm
JN §28Rechtssatz
Aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt sich, daß die inländische Gerichtsbarkeit auch dann gegeben ist, wenn die österreichische Rechtsordnung in einem bestimmten Fall die Entscheidung einer ausländischen Behörde nicht anerkennt oder nicht vollstreckt, der Rechtsweg offen steht und ein inländisches Tatbestandsmerkmal (wie zB Staatsbürgerschaft einer Partei) vorliegt (Wolff ZPR 2.Auflage S 71 f, Pollak System 2.Auflage S 248, Sperl, LB I S 29). In diesem Fall bedarf der zugrundeliegende Anspruch seiner Natur nach einer Entscheidung im Inland; der OGH ist berufen, die Lücke, die durch das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts entsteht, im Wege der Ordination zu schließen. Die Verweigerung einer Ordination käme in diesem Fall einer Rechtsverweigerung gleich (Pollak aaO S 250). Hier: außereheliche Vaterschaft.Aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt sich, daß die inländische Gerichtsbarkeit auch dann gegeben ist, wenn die österreichische Rechtsordnung in einem bestimmten Fall die Entscheidung einer ausländischen Behörde nicht anerkennt oder nicht vollstreckt, der Rechtsweg offen steht und ein inländisches Tatbestandsmerkmal (wie zB Staatsbürgerschaft einer Partei) vorliegt (Wolff ZPR 2.Auflage S 71 f, Pollak System 2.Auflage S 248, Sperl, LB römisch eins S 29). In diesem Fall bedarf der zugrundeliegende Anspruch seiner Natur nach einer Entscheidung im Inland; der OGH ist berufen, die Lücke, die durch das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts entsteht, im Wege der Ordination zu schließen. Die Verweigerung einer Ordination käme in diesem Fall einer Rechtsverweigerung gleich (Pollak aaO S 250). Hier: außereheliche Vaterschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0046644Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2024