TE OGH 1995/2/20 1Nd5/95

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Veröffentlicht am 20.02.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Friedrich Wilhelm K*****, vertreten durch Dr.Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 768.296,85 S sA, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung und Verhandlung der Rechtssache wird gemäß § 28 JN das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständig bestimmt.Zur Entscheidung und Verhandlung der Rechtssache wird gemäß Paragraph 28, JN das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Das Geschwornengericht bei einem (szt.) Kreisgericht erkannte mit Urteil vom 18.Dezember 1984 den Kläger des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit b WaffenG schuldig. Der Oberste Gerichtshof verwarf mit Urteil vom 2.Juli 1986 die vom Kläger, seiner Mutter und Ehegattin erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und verurteilte den Kläger - der beim Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof am 2.Juli 1986 nicht anwesend war - in Stattgebung der Berufung der zuständigen Staatsanwaltschaft statt zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im folgenden EGMR) entschied mit Urteil vom 21. September 1993, Zl. 29/1992/374/448, daß eine Verletzung des Art 6 Abs 1 iVm Art 6 Abs 3 lit c MRK stattgefunden habe, was die Nichtanwesenheit des Klägers bei der Verhandlung über seine Berufung im Strafverfahren (ungeachtet des Fehlens eines entsprechenden Antrags) anlange, nicht jedoch auch eine Verletzung des Art 6 Abs 1 iVm Art 6 Abs 3 lit c MRK, soweit es um die Nichtanwesenheit des Klägers bei der Verhandlung über seine Nichtigkeitsbeschwerde gehe, und erachtete auch weitere, vom Kläger ins Treffen geführte, hier nicht relevante Konventionsverletzungen als nicht gegeben.Das Geschwornengericht bei einem (szt.) Kreisgericht erkannte mit Urteil vom 18.Dezember 1984 den Kläger des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffenG schuldig. Der Oberste Gerichtshof verwarf mit Urteil vom 2.Juli 1986 die vom Kläger, seiner Mutter und Ehegattin erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und verurteilte den Kläger - der beim Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof am 2.Juli 1986 nicht anwesend war - in Stattgebung der Berufung der zuständigen Staatsanwaltschaft statt zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im folgenden EGMR) entschied mit Urteil vom 21. September 1993, Zl. 29/1992/374/448, daß eine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK stattgefunden habe, was die Nichtanwesenheit des Klägers bei der Verhandlung über seine Berufung im Strafverfahren (ungeachtet des Fehlens eines entsprechenden Antrags) anlange, nicht jedoch auch eine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK, soweit es um die Nichtanwesenheit des Klägers bei der Verhandlung über seine Nichtigkeitsbeschwerde gehe, und erachtete auch weitere, vom Kläger ins Treffen geführte, hier nicht relevante Konventionsverletzungen als nicht gegeben.

Der Kläger leitet nun einen Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich aus folgendem behaupteten rechtswidrigen Verhalten von deren Organen ab: Obwohl die beklagte Partei und alle ihre Organe an das obgenannte Urteil des EGMR gebunden seien, hätten Organe der beklagten Partei (ständiger Vertreter der beklagten Partei beim Europarat) in Straßburg, somit im Ausland, gegenüber dem Ministerkomitee des Europarates tatsachenwidrig erklärt, der nach Art 53 MRK gebotenen Umsetzung des obgenannten Urteils des EGMR sei durch die beklagte Partei bereits vollständig entsprochen worden, um damit einerseits die Fortsetzung des Strafvollzuges gegen den Kläger als rechtmäßig hinzustellen und andererseits im Hinblick auf die bereits anhängigen Schadenersatzprozesse vor den innerstaatlichen Gerichten die vollständige Erfüllung ihrer verfassungs-und völkerrechtlich obliegenden Verpflichtungen nachzuweisen. Daraus sei dem Kläger ein im einzelnen dargestellter Vermögensschaden entstanden.Der Kläger leitet nun einen Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich aus folgendem behaupteten rechtswidrigen Verhalten von deren Organen ab: Obwohl die beklagte Partei und alle ihre Organe an das obgenannte Urteil des EGMR gebunden seien, hätten Organe der beklagten Partei (ständiger Vertreter der beklagten Partei beim Europarat) in Straßburg, somit im Ausland, gegenüber dem Ministerkomitee des Europarates tatsachenwidrig erklärt, der nach Artikel 53, MRK gebotenen Umsetzung des obgenannten Urteils des EGMR sei durch die beklagte Partei bereits vollständig entsprochen worden, um damit einerseits die Fortsetzung des Strafvollzuges gegen den Kläger als rechtmäßig hinzustellen und andererseits im Hinblick auf die bereits anhängigen Schadenersatzprozesse vor den innerstaatlichen Gerichten die vollständige Erfüllung ihrer verfassungs-und völkerrechtlich obliegenden Verpflichtungen nachzuweisen. Daraus sei dem Kläger ein im einzelnen dargestellter Vermögensschaden entstanden.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag des Klägers ist berechtigt.

Nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung besteht die österr. inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen für alle Rechtssachen, die durch positive gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regeln oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunkts an das Inland vor die österr. Gerichte verwiesen sind (RdW 1994, 313 mwN; SZ 62/101, SZ 62/31 ua; Fasching, Lehrbuch2 RZ 76). Nun ist auch rechtswidriges hoheitliches Organverhalten im Ausland nach österr. Amtshaftungsrecht zu prüfen (Schragel AHG2 Rz 235; Vrba-Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 23 mwN in FN 24, 137 f). Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung wie hier, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, hat § 28 JN Abhilfe zu schaffen (RdW 1994, 313 mwN). Nach § 28 Abs 1 Z 2 JN hat der Oberste Gerichtshof, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die Bestimmung der Zuständigkeit (Ordination) durch den Obersten Gerichtshof setzt somit, außer bei Vorliegen einer hier fehlenden völkerrechtlichen Regelung (§ 28 Abs 1 Z 1 JN), eine - hier anzunehmende - hinreichende Nahebeziehung zum Inland voraus. Aus dem Vorhandensein einer solchen hinreichenden Nahebeziehung allein folgt indes noch nicht die inländische Gerichtsbarkeit. Für die Rechtsverfolgung im Inland muß darüber hinaus ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein (RdW 1994, 313 mwN; Mayr in Rechberger, Rz 4 zu § 28 JN mwN). Das ist bei Amtshaftungssachen wegen der fehlenden Anerkennung und Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung gegen österr. Rechtsträger zu bejahen (Schragel aaO Rz 236 mwN). Da sich aus der, § 74 JN verdrängenden Sonderbestimmung des § 9 AHG kein Anknüpfungspunkt für ein örtlich zuständiges Gericht ergibt, ist angesichts dieser Gesetzeslücke (Vrba-Zechner aaO 232 unter Hinweis auf EvBl 1981/24) über Antrag des Klägers (§ 28 Abs 2 JN) ein inländisches Landesgericht gemäß § 28 JN als zuständig zu bestimmen (JBl 1978, 653; Schragel aaO Rz 257; Vrba-Zechner aaO 232). Weil beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz bereits Rechtssachen im Zusammenhang mit der obgenannten Entscheidung des EGMR anhängig sind, ist dieses Gericht als zuständig zu bestimmen.Nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung besteht die österr. inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen für alle Rechtssachen, die durch positive gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regeln oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunkts an das Inland vor die österr. Gerichte verwiesen sind (RdW 1994, 313 mwN; SZ 62/101, SZ 62/31 ua; Fasching, Lehrbuch2 RZ 76). Nun ist auch rechtswidriges hoheitliches Organverhalten im Ausland nach österr. Amtshaftungsrecht zu prüfen (Schragel AHG2 Rz 235; Vrba-Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 23 mwN in FN 24, 137 f). Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung wie hier, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, hat Paragraph 28, JN Abhilfe zu schaffen (RdW 1994, 313 mwN). Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN hat der Oberste Gerichtshof, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die Bestimmung der Zuständigkeit (Ordination) durch den Obersten Gerichtshof setzt somit, außer bei Vorliegen einer hier fehlenden völkerrechtlichen Regelung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN), eine - hier anzunehmende - hinreichende Nahebeziehung zum Inland voraus. Aus dem Vorhandensein einer solchen hinreichenden Nahebeziehung allein folgt indes noch nicht die inländische Gerichtsbarkeit. Für die Rechtsverfolgung im Inland muß darüber hinaus ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein (RdW 1994, 313 mwN; Mayr in Rechberger, Rz 4 zu Paragraph 28, JN mwN). Das ist bei Amtshaftungssachen wegen der fehlenden Anerkennung und Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung gegen österr. Rechtsträger zu bejahen (Schragel aaO Rz 236 mwN). Da sich aus der, Paragraph 74, JN verdrängenden Sonderbestimmung des Paragraph 9, AHG kein Anknüpfungspunkt für ein örtlich zuständiges Gericht ergibt, ist angesichts dieser Gesetzeslücke (Vrba-Zechner aaO 232 unter Hinweis auf EvBl 1981/24) über Antrag des Klägers (Paragraph 28, Absatz 2, JN) ein inländisches Landesgericht gemäß Paragraph 28, JN als zuständig zu bestimmen (JBl 1978, 653; Schragel aaO Rz 257; Vrba-Zechner aaO 232). Weil beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz bereits Rechtssachen im Zusammenhang mit der obgenannten Entscheidung des EGMR anhängig sind, ist dieses Gericht als zuständig zu bestimmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0010ND00005.95.0220.000

Dokumentnummer

JJT_19950220_OGH0002_0010ND00005_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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