Norm
ABGB §879 BIIoRechtssatz
1.) Für die Frage, ob ein Schiedsgutachtervertrag oder ein echter Schiedsvertrag vorliegt, ist maßgebend, ob die bestellten Vertrauensmänner einen Rechtsstreit zu entscheiden oder ob sie bloß eine Tatsache festzustellen oder die Höhe einer Leistung festzustellen haben. In den letzteren Fällen haben sie nur ein Gutachten abzugeben oder wie der in § 1056 ABGB genannte Dritte, dem im Kaufvertrag die Festsetzung des Preises überlassen wurde, an der Bildung des materiellen Rechtsverhältnisses mitzuwirken. 2.) Dass der Schiedsgutachter seine gutachtliche Tätigkeit unentgeltlich ausüben müsse, ist nicht vorgeschrieben, und die Annahme einer Entlohnung hiefür kann nicht als unsittlich angesehen werden. 3.) Ein Schiedsgutachten ist dann nicht bindend, wenn es offenbar der Billigkeit widerstreitet. Als offenbar unbillig ist eine Bestimmung dann anzusehen, wenn sie den Maßstab von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und ihre Unrichtigkeit sich dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss. Es liegt also nicht in jedem Fall eine objektive Unrichtigkeit oder Sachwidrigkeit vor.1.) Für die Frage, ob ein Schiedsgutachtervertrag oder ein echter Schiedsvertrag vorliegt, ist maßgebend, ob die bestellten Vertrauensmänner einen Rechtsstreit zu entscheiden oder ob sie bloß eine Tatsache festzustellen oder die Höhe einer Leistung festzustellen haben. In den letzteren Fällen haben sie nur ein Gutachten abzugeben oder wie der in Paragraph 1056, ABGB genannte Dritte, dem im Kaufvertrag die Festsetzung des Preises überlassen wurde, an der Bildung des materiellen Rechtsverhältnisses mitzuwirken. 2.) Dass der Schiedsgutachter seine gutachtliche Tätigkeit unentgeltlich ausüben müsse, ist nicht vorgeschrieben, und die Annahme einer Entlohnung hiefür kann nicht als unsittlich angesehen werden. 3.) Ein Schiedsgutachten ist dann nicht bindend, wenn es offenbar der Billigkeit widerstreitet. Als offenbar unbillig ist eine Bestimmung dann anzusehen, wenn sie den Maßstab von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und ihre Unrichtigkeit sich dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss. Es liegt also nicht in jedem Fall eine objektive Unrichtigkeit oder Sachwidrigkeit vor.
RG vom 18.11.1942, Veröff: DREvBl 1943,90
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0016769Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026