TE OGH 1966/7/13 7Ob125/66

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Veröffentlicht am 13.07.1966
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Norm

Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrversicherung §14
ZPO §577
  1. ZPO § 577 heute
  2. ZPO § 577 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 577 gültig von 22.12.2001 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2001
  4. ZPO § 577 gültig von 01.05.1983 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Anmerkung

Z39132

Kopf

SZ 39/132

Spruch

Der Sachverständigenausschuß im Sinne des § 14 AKB. ist kein Schiedsgericht nach § 577 ZPO. Nur offenbar unbillige Schiedsgutachten können angefochten werdenDer Sachverständigenausschuß im Sinne des Paragraph 14, AKB. ist kein Schiedsgericht nach Paragraph 577, ZPO. Nur offenbar unbillige Schiedsgutachten können angefochten werden

Entscheidung vom 13. Juli 1966, 7 Ob 125/66

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wienrömisch eins. Instanz: Handelsgericht Wien; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Wien

Text

Der Kläger beantragt, den Schiedsspruch vom 8. Oktober 1965 über den Marktzeitwert des LKW's mit dem ehemaligen polizeilichen Kennzeichen B 32.020 von 35.000 S und den Wrackwert von 12.000 S aufzuheben, in eventu festzustellen, daß die Festsetzung dieser Werte unverbindlich sei.

Der Erstrichter wies beide Begehren ab. Nach seinen Feststellungen wurde, weil zwischen den Streitteilen über die Höhe der von der Beklagten an den Kläger zu erbringenden Kaskoversicherungsleistungen keine Einigung erzielt werden konnte, ein Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB. durchgeführt. Da sich die von den Streitteilen bestimmten Ausschußmitglieder nicht über einen Schadensbetrag einigen konnten, sei ein Obmann bestellt worden, der die vom Versicherer zu erbringende Leistung mit 35.000 S festgestellt habe. Die Sachverständigenkommission nach § 14 AKB. sei ihrem Wesen nach kein Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozeßordnung, sondern ein Ausschuß von Schiedsgutachtern. Die Entscheidung dieses Ausschusses sei kein Schiedsurteil, sondern ein Gutachten. Das Verfahren vor dem Ausschuß sei völlig formlos, eine Beiziehung der Parteien sei nicht erforderlich. Verfahrensmängel seien kein Anlaß zur Anfechtung des Gutachtens, dieses sei vielmehr nur wegen offenbarer Unrichtigkeit bekämpfbar. Eine offenbare Unrichtigkeit sei vom Kläger nicht behauptet worden.Der Erstrichter wies beide Begehren ab. Nach seinen Feststellungen wurde, weil zwischen den Streitteilen über die Höhe der von der Beklagten an den Kläger zu erbringenden Kaskoversicherungsleistungen keine Einigung erzielt werden konnte, ein Sachverständigenverfahren nach Paragraph 14, AKB. durchgeführt. Da sich die von den Streitteilen bestimmten Ausschußmitglieder nicht über einen Schadensbetrag einigen konnten, sei ein Obmann bestellt worden, der die vom Versicherer zu erbringende Leistung mit 35.000 S festgestellt habe. Die Sachverständigenkommission nach Paragraph 14, AKB. sei ihrem Wesen nach kein Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozeßordnung, sondern ein Ausschuß von Schiedsgutachtern. Die Entscheidung dieses Ausschusses sei kein Schiedsurteil, sondern ein Gutachten. Das Verfahren vor dem Ausschuß sei völlig formlos, eine Beiziehung der Parteien sei nicht erforderlich. Verfahrensmängel seien kein Anlaß zur Anfechtung des Gutachtens, dieses sei vielmehr nur wegen offenbarer Unrichtigkeit bekämpfbar. Eine offenbare Unrichtigkeit sei vom Kläger nicht behauptet worden.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es billigte die Rechtsausführungen des Erstrichters.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die klagende Partei wiederholt ihre Rechtsansicht, ein gemäß § 14 AKB. erstattetes Gutachten stelle einen Schiedsspruch dar, das ihn fällende Schiedsgericht sei an die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung gebunden. Im vorliegenden Fall sei aber der Grundsatz des beiderseitigen Gehörs verletzt worden, es sei auch der Spruch nicht von sämtlichen Schiedsrichtern unterschrieben. Er sei daher aufzuheben. Jedenfalls wäre dem Eventualbegehren stattzugeben gewesen.Die klagende Partei wiederholt ihre Rechtsansicht, ein gemäß Paragraph 14, AKB. erstattetes Gutachten stelle einen Schiedsspruch dar, das ihn fällende Schiedsgericht sei an die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung gebunden. Im vorliegenden Fall sei aber der Grundsatz des beiderseitigen Gehörs verletzt worden, es sei auch der Spruch nicht von sämtlichen Schiedsrichtern unterschrieben. Er sei daher aufzuheben. Jedenfalls wäre dem Eventualbegehren stattzugeben gewesen.

§ 14 AKB. bestimmt, daß bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens ... ein aus zwei Mitgliedern bestehender Sachverständigenausschuß und, mangels einer Einigung dieser beiden Sachverständigen innerhalb des durch sie gegebenen Rahmens, ein Obmann entscheidet. Der Sachverständigenausschuß und mangels einer Einigung des Ausschusses der Obmann, stellen daher lediglich einen Schadensbetrag fest. Das wesentliche Merkmal eines Schiedsgerichtes ist es jedoch, daß die Schiedsrichter - ähnlich einem Richter - durch die Subsumtion festzustellender Tatsachen unter eine Rechtsnorm eine Entscheidung fällen. Die Ansicht der Vorinstanzen, daß die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das schiedsgerichtliche Verfahren hier nicht zur Anwendung gelangen, ist daher unbedenklich und stimmt mit Lehre (Pienitz AKB.[2] S. 246) und Rechtsprechung (JBl. 1955 S. 503, DREvBl. 1939 Nr. 637) überein. Der Kläger kann daher nicht mit Erfolg das Gutachten deshalb anfechten, weil er nicht gehört wurde und weil der Spruch des Obmannes nicht von den beiden Ausschußmitgliedern unterfertigt ist.Paragraph 14, AKB. bestimmt, daß bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens ... ein aus zwei Mitgliedern bestehender Sachverständigenausschuß und, mangels einer Einigung dieser beiden Sachverständigen innerhalb des durch sie gegebenen Rahmens, ein Obmann entscheidet. Der Sachverständigenausschuß und mangels einer Einigung des Ausschusses der Obmann, stellen daher lediglich einen Schadensbetrag fest. Das wesentliche Merkmal eines Schiedsgerichtes ist es jedoch, daß die Schiedsrichter - ähnlich einem Richter - durch die Subsumtion festzustellender Tatsachen unter eine Rechtsnorm eine Entscheidung fällen. Die Ansicht der Vorinstanzen, daß die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das schiedsgerichtliche Verfahren hier nicht zur Anwendung gelangen, ist daher unbedenklich und stimmt mit Lehre (Pienitz AKB.[2] Sitzung 246) und Rechtsprechung (JBl. 1955 Sitzung 503, DREvBl. 1939 Nr. 637) überein. Der Kläger kann daher nicht mit Erfolg das Gutachten deshalb anfechten, weil er nicht gehört wurde und weil der Spruch des Obmannes nicht von den beiden Ausschußmitgliedern unterfertigt ist.

Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, könnte ein derartiges Schiedsgutachten nur im Falle des Nachweises offenbarer Unbilligkeit angefochten werden (Pienitz a. a. O., DREvBl. 1943 Nr. 90). Als offenbar unbillig ist ein Schiedsgutachten anzusehen, wenn es die Maßstäbe von Treu und Glauben in gröbster Weise verletzt und seine Unrichtigkeit für einen sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort erkennbar wird. Sie liegt nicht in jedem Fall einer unrichtigen objektiven Beurteilung vor. Eine offenbare Unbilligkeit des Schiedsgutachtens wurde vom Kläger nicht einmal behauptet.

Die Vorinstanzen haben daher mit Recht sowohl das Hauptbegehren als auch das Eventualbegehren abgewiesen.

Schlagworte

Anfechtung eines Schiedsgutachtens, Sachverständigenausschuß nach § 14 AKB. kein Schiedsgericht, Schiedsgericht, Sachverständigenausschuß nach § 14 AKB. kein -, Schiedsgutachten, Anfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:0070OB00125.66.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19660713_OGH0002_0070OB00125_6600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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