- RS0011186">1 Ob 204/66
Veröff: SZ 39/140 = EvBl 1967/83 S 95
- 8 Ob 346/66
Entscheidungstext OGH 13.12.1966 8 Ob 346/66
nur: Die schenkungsweise Zession einer Forderung bedarf der Form eines Notariatsaktes gemäß § 1 Abs 1 lit d NZwG dann nicht, wenn eine wirkliche Übergabe im Sinne des
§ 427 ABGB stattgefunden hat (JB 142 alt). (T1) Beisatz: Schriftliche Verständigung des Schuldners. (T2)
- 5 Ob 81/70
Entscheidungstext OGH 08.04.1970 5 Ob 81/70
nur T1; Beisatz: Übergabe der Abtretungsurkunde und Verständigung des Drittschuldners sind zusammen nicht notwendig. (EvBl 1963,465). (T3)
- 5 Ob 109/75
nur T1; Veröff: SZ 48/81 = EvBl 1976/24 S 46 = NZ 1977,138
- RS0011186">7 Ob 780/79
nur T1; Beisatz: Hier: Anwartschaftsrecht gemäß §§ 23, 25 WEG 1975, Verständigung des Zessus als Behl WEO im Prozess gemäß
§ 25 WEG 1975 nach Schenkungsvertragsabschluss. (T4) Veröff: SZ 52/176 = JBl 1980,264 = NZ 1981,37
- 3 Ob 573/80
Entscheidungstext OGH 25.02.1981 3 Ob 573/80
Vgl auch; Beisatz: Von einer bloßen Besitzauftragung kann nicht gesprochen werden, wenn die beiden Sparbücher mit dem Willen des Geschenkgebers tatsächlich in Besitz der Übernehmerin gelangten und vor ihr aus dem Zimmer des Geschenkgebers verbracht wurden. (T5) Veröff: RZ 1982/22 S 61 = NZ 1982,65
- 6 Ob 819/82
Entscheidungstext OGH 03.02.1983 6 Ob 819/82
Auch
- 8 Ob 212/82
Entscheidungstext OGH 10.03.1983 8 Ob 212/82
nur T1; Beisatz: Für gewöhnliche (nicht an den Besitz von Wertpapieren gebundene) Schuldforderungen werden etwa die Aushändigung der zum Beweis der abgetretenen Forderung dienenden Urkunden, die Verständigung des abgetretenen Schuldners durch den Zedenten oder die Übergabe der schriftlichen Abtretungsurkunde an den Beschenkten für ausreichend erachtet. (T6) Veröff: JBl 1984,378
- 1 Ob 675/83
Entscheidungstext OGH 14.12.1983 1 Ob 675/83
nur T1
- RS0011186">7 Ob 579/92
nur: Ein mit Losungswort versehenes Sparbuch wird durch Übergabe und Mitteilung des Losungswortes ins Eigentum des Übernehmers übertragen. (T7) Veröff: WBl 1993,95
- RS0011186">8 Ob 630/92
Beisatz: Die Bekanntgabe des Losungswortes genügt nicht, wenn dem angeblich Beschenkten der Aufbewahrungsort des Sparbuches bekannt ist; eine "gemeinsame Gewahrsame" liegt bei bloßer Kenntnis des Aufbewahrungsortes des Sparbuches nicht vor. (T8)
- RS0011186">4 Ob 516/95
nur T7
- RS0011186">1 Ob 39/97k
Auch; nur T7
- RS0011186">6 Ob 85/98p
- RS0011186">6 Ob 56/99z
Auch; nur T7; Beisatz: Der Erwerb von Einlagen, die durch nicht vinkulierte oder (bloß) mittels Losungswort vinkulierte, auf Überbringung lautende Sparurkunden verkörpert sind, erfolgt nach sachenrechtlichen Regeln. (T9)
- RS0011186">1 Ob 147/00z
Auch; Beisatz: Bei schenkungsweiser Abtretung der Ansprüche des Treugebers gegen den Treuhänder aus der Treuhandschaft genügt die Verständigung des Treuhänders durch den Treugeber von der Zession als wirkliche Übergabe der Forderung durch Zeichen im Sinne des § 943 in Verbindung mit
§ 427 ABGB; eine solche Abtretung ist formwirksam. (T10)
- RS0011186">1 Ob 115/02x
Ähnlich; Beisatz: Hier: Übergabe der Wertpapierbons in Schenkungsabsicht unter Bekanntgabe des Losungswortes. (T11)
- RS0011186">1 Ob 274/02d
Auch; nur T1
- RS0011186">2 Ob 47/03f
Vgl auch; nur T7
- RS0011186">6 Ob 181/02i
nur T1
- RS0011186">8 Ob 22/07d
Beisatz: Die Identifizierungspflicht nach dem BWG spielt für die Beurteilung der Frage, ob die Schenkung eines Sparbuches wirksam zustandegekommen ist, keine Rolle. (T12); Veröff: SZ 2007/74
- RS0011186">3 Ob 37/08z
nur T7
- RS0011186">6 Ob 53/08z
nur T7; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Typ 2-Sparbuch. Die vom Erblasser verfügte „Banksperre", die eine Auszahlung des Sparbuchs erst an die Vorlage einer Sterbeurkunde knüpfte, die bloße Übergabe des Sparbuchs und Nennung des Losungsworts ermöglichte dem Empfänger gerade keine unmittelbare Verfügung über das Sparguthaben. Im Hinblick auf diese Besonderheit könnte eine wirkliche Übergabe im Sinne des
§ 943 ABGB nur dann vorliegen, wenn der Erblasser sich mit der Übergabe jeder Dispositionsmöglichkeit über das Sparbuch begeben hätte und auch keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, durch eine allfällige Rücknahme der Sperre die beim Sparbuch bestehenden Dispositionsmöglichkeiten zu beeinflussen. (T13)
- RS0011186">2 Ob 246/08b
nur T1; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verständigung des Schuldners durch in Anwesenheit der Rechtsvertreter der Parteien protokollierte Aussage in einem Prozess. (T14)
- RS0011186">1 Ob 136/11y
nur T7; Beisatz: Darüber hinaus setzt ein derartiger Eigentumserwerb eine entsprechende Schenkungsabrede voraus. (T15)
- RS0011186">2 Ob 122/17f
Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 03.05.2018
2 Ob 122/17f verstärkter Senat
Vgl aber; Beisatz: Vgl jetzt aber
2 Ob 122/17f (verstSen). (T16); Veröff: SZ 2018/35
- RS0011186">10 Ob 50/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
vgl; Beisatz: Hier: Entgeltliche Zession - keine Formnichtigkeit. (T17)
- RS0011186">3 Ob 7/25p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.07.2025 3 Ob 7/25p
nur T1