TE OGH 1992/9/17 7Ob579/92

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Veröffentlicht am 17.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otto K*****, vertreten durch Dr.Reinhard Weber, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Landeshypothekenbank N*****, vertreten durch Dr.Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf seiten der beklagten Partei Gertraud Sch*****, vertreten durch Dr.Franz Mayer, Rechtsanwalt in Baden, wegen S 310.000,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21.Jänner 1992, GZ 12 R 218/91-45, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28.Juni 1991, GZ 25 Cg 79/88-37 , bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.929,40 (darin S 2.154,90 Umsatzsteuer) und der Nebenintervenientin auf seiten der beklagten Partei die mit S 12.929,40 (darin S 2.154,90 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Johann Sch***** verstarb am 16.9.1987 unter Hinterlassung eines Kodizills, in dem er 10/16-stel Anteile an einer Liegenschaft einer Nichte vermachte. Seine Verlassenschaft wurde mit rechtskräftiger Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Baden zu 1 A 739/87-17 vom 17.3.1988 seiner Nichte, der Nebenintervenientin auf seiten der beklagten Partei, aufgrund des Gesetzes eingeantwortet.

Der Kläger hat sich um Johann Sch***** in den letzten Jahren dessen Lebens gekümmert. Er ist im Besitz eines Sparbuches der beklagten Partei, Zweigstelle Baden, mit der Nr.3.765-008971 mit einem Stand per 16.9.1987 von S 1,628.739,24. Es konnte nicht festgestellt werden, daß Johann Sch***** dieses Sparbuch in Abgeltung der Pflegetätigkeit dem Kläger geschenkt hat bzw. ob der Verstorbene dem Kläger das Losungswort für dieses Sparbuch bekanntgegeben hat. Der Kläger versuchte am 13.1.1988, von diesem Sparbuch S 310.000,-- zu beheben und gab das Losungswort mit "Berlin mit SW" an. Eine Auszahlung wurde ihm von der beklagten Partei verweigert, das Losungswort lautet "Berlin SW 11".

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bezahlung von S 310.000,--. Die beklagte Partei habe sich geweigert, den geforderten Betrag von dem ihm geschenkten Sparbuch trotz ausreichender Angabe des Losungswortes auszuzahlen.

Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung. Sie wendete ein, mangels richtiger Angabe des Losungswortes habe der Kläger sein Eigentum am Sparbuch nicht nachgewiesen.

Die auf seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin bestritt eine rechtswirksame Schenkung des Sparbuches von Sch***** an den Kläger.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und folgerte rechtlich, daß dem Kläger das Sparbuch nicht geschenkt worden sei.

Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es erklärte die Revision für zulässig. Es folgerte rechtlich, daß ein nach § 18 Abs.6 KWG mit einem Losungswort vinkuliertes Sparbuch ein Rektapapier sei, zu dessen rechtswirksamer Schenkung es neben der Übergabe der Urkunde entweder der Bekanntgabe des Losungswortes oder der Errichtung eines Notariatsaktes bedürfe. Da der Verstorbene dem Kläger aus welchen Gründen immer nicht das richtige bzw. vollständige Losungswort genannt habe, sei ihm die mit der Sparurkunde verbriefte Forderung gegen die beklagte Partei nicht rechtswirksam übertragen worden.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Daß der Revisionswerber über die Feststellungen des Erstgerichtes hinaus in seinem Rechtsmittel davon ausgeht, daß er das Losungswort mit "Berlin mit SW" bekanntgegeben hat, schadet nicht, weil dies von der beklagten Partei zugestanden worden ist.

Nach § 1 Abs.1 lit.d NotZwG ist die Gültigkeit einer Schenkung ohne körperliche Übergabe von der Errichtung eines Notariatsaktes abhängig. Der Rechtstitel der Schenkung entsteht durch die Errichtung des Notariatsaktes, woraus sich ergibt, daß dieses Erfordernis zur Schaffung des Titels gehört. Demnach muß aber auch jener Vorgang, der die Schaffung eines Titels ohne Notariatsakt ermöglicht, zum Titel gehören. Wird ein Notariatsakt nicht errichtet, kommt ein gültiger Schenkungsvertrag nur bei wirklicher Übergabe zustande. Die wirkliche Übergabe ist daher ein Teil der Schaffung des Titels und nicht bloß Modus für den Eigentumserwerb. Wird eine Forderung schenkungsweise, aber ohne Aufnahme eines Notariatsaktes zediert, bedarf es daher der wirklichen Übergabe der Forderung. Dieser Übergabsakt muß dabei nach außen erkennbar und so beschaffen sein, daß daraus der ernstliche Wille des Schenkers hervorgeht, die Forderung in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. Als solche Übergabsakte kommen bei Rektapapieren die Übergabe des Papiers, die traditio brevi manu oder die Besitzanweisung in Betracht. Ob eine andere Maßnahme als tauglicher Übergabsakt anzusehen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Voraussetzung ist aber stets, daß mit einem solchen Akt dem Beschenkten die volle und uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Forderung eingeräumt wird, weil nur dadurch der Schenkungswille des Schenkers zweifelsfrei zum Ausdruck kommt. Die Rechtsnatur eines mit einem Losungswort vinkulierten Sparbuches wurde vom Berufungsgericht zutreffend erkannt (§ 510 Abs.3 ZPO), wobei die in der Lehre für diese Urkunde verschieden gebrauchte Bezeichnung nicht von Belang ist (vgl. SZ 47/24 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. SZ 48/81, SZ 39/149, zuletzt 7 Ob 506/92) ist für die Schenkung eines Guthabens aus einem vinkulierten Sparbuch im allgemeinen die Übergabe des Sparbuches samt Bekanntgabe des Losungswortes erforderlich. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß ohne Übergabe des Sparbuches der Schenkungswille meist nach außen hin nicht in Erscheinung tritt. "Wirkliche Übergabe" liegt vor, wenn zum Schenkungsvertrag noch ein anderer, von diesem verschiedener als Übergabe erkennbarer Akt hinzukommt. Dieser Akt muß sinnfällig nach außen hin bemerkbar und so beschaffen sein, daß aus ihm der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen (Stanzl in Klang2 II/1, 612, Koziol-Welser I9, 349, SZ 54/51, SZ 45/35 ua). Der Ausdruck "wirkliche Übergabe" bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens (Schubert in Rummel ABGB2 Rz 1 zu § 943, JBl. 1985, 672 ua). Die nur teilweise oder fehlerhafte Bekanntgabe des Losungswortes räumt dem der Bank das Sparbuch Präsentierenden keine uneingeschränkte Verfügungsmacht über die der Urkunde zugrundeliegende Forderung ein, weil die Bank in einem solchen Fall nicht zur Auszahlung verpflichtet bzw. dazu gar nicht ermächtigt ist, muß sie doch mit allfälligen Regreßansprüchen ihres Vertragspartners rechnen. Die fehlerhafte bzw. unvollständige Bekanntgabe des Losungswortes eines Sparbuches wird daher im allgemeinen nicht zu einer Schenkung der der Urkunde zugrundeliegenden Forderung führen. Ob ausnahmsweise andere Vorgänge bezüglich einer Annahme wirklicher Übergabe auch dann führen können, wenn das vom Schenker dem Beschenkten genannte Losungswort unrichtig ist (etwa im Falle eines diesbezüglichen Irrtums), muß hier nicht geprüft werden, weil Grundvoraussetzung für jede Schenkung ein entsprechender Schenkungswille des Schenkers ist. Einen solchen Willen haben die Vorinstanzen nicht als erwiesen angenommen. Hiebei handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO. Das Begehren der Nebenintervenientin auf Zuspruch eines Streitgenossenzuschlages war abzuweisen, da der Nebenintervenientin nur ein Gegner gegenüberstand.

Anmerkung

E30237

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB00579.92.0917.000

Dokumentnummer

JJT_19920917_OGH0002_0070OB00579_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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