Norm
ZPO §391 Abs3 CRechtssatz
Obwohl die Anwendung der Bestimmung des § 391 Abs 3 ZPO an sich eine Frage des Prozessrechtes ist, hängt ihre richtige Lösung von der materiellrechtlichen Frage des rechtlichen Zusammenhangs zweier Forderungen ab, weshalb diese Frage im Rahmen des Revisionsgrundes des § 503 Z 4 ZPO erörtert werden kann.Obwohl die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO an sich eine Frage des Prozessrechtes ist, hängt ihre richtige Lösung von der materiellrechtlichen Frage des rechtlichen Zusammenhangs zweier Forderungen ab, weshalb diese Frage im Rahmen des Revisionsgrundes des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO erörtert werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0040731Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012