RS OGH 1966/11/15 4Ob522/66, 5Ob46/69, 3Ob135/73

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Veröffentlicht am 15.11.1966
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Norm

ABGB §1052 B3
RatenG §4 Abs1
RatenG §10 Abs3
RatenG §15

Rechtssatz

Bei Nichterrichtung eines Ratenbriefes ist zwar das Abzahlungsgeschäft rechtswirksam zustandegekommen (§ 10 Abs 3 RatenG), der Verkäufer kann aber den Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises nicht geltend machen, bevor er nicht dem Käufer eine Abschrift eines ordentlich errichteten Ratenbriefes ausgefolgt hat und die fünftägige, dem Käufer offenstehende Rücktrittsfrist verstrichen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0021059

Dokumentnummer

JJR_19661115_OGH0002_0040OB00522_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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