TE OGH 1969/3/5 5Ob46/69

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Veröffentlicht am 05.03.1969
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Norm

Handelsgesetzbuch §345
Ratengesetz §1 (2)

Kopf

SZ 42/37

Spruch

Bei Abzahlungsgeschäften, die vom Verkäufer in Ausübung eines Handelsgewerbes oder eines anderen Gewerbes geschlossen werden und für den Käufer kein Handelsgeschäft bilden, gelangen primär die Bestimmungen des Ratengesetzes zur Anwendung.

Entscheidung vom 5. März 1969, 5 Ob 46/69.

I. Instanz: Bezirksgericht Kremsmünster; II. Instanz: Kreisgericht Steyr.

Text

Am 10. August 1967 erschienen zwei Handelsvertreter der Klägerin bei der Tankstelle der Christine Sch. (der Ehefrau des Beklagten) und boten dem Beklagten einen Sechsschacht-Zigarettenautomaten um den Preis von 14.800 S an.

Zwischen den Vertretern der Klägerin und dem Beklagten wurde vereinbart, daß der Automat um den Preis von 14.800 S innerhalb von 14 Tagen geliefert wird. Bei der Lieferung sollte keine Anzahlung zu leisten sein. Der Kaufpreis war in 36 Monatsraten zu begleichen, wobei der Kreditzuschlag monatlich 0.8% des Kaufpreises betragen sollte. Die monatlichen Raten wurden mit 411 S festgelegt, wobei der Erlös aus einem Schacht des Automaten zur Bezahlung der Raten verwendet werden sollte. Mit Schreiben vom 14. August 1967 bestätigte die Klägerin den Abschluß des Kaufvertrages.

Einige Wochen danach wurde der Automat auch ausgeliefert, wobei vom Beklagten eine Anzahlung von 800 S verlangt wurde. Der Beklagte verwies aber auf den Inhalt des Kaufvertrages, wonach eine Anzahlung nicht vereinbart wurde, und verweigerte die Annahme des Automaten. Daraufhin entfernten sich die Vertreter der Klägerin unter Mitnahme des Zigarettenautomaten.

Mit Schreiben vom 15. September 1967 ersuchte der Beklagtenvertreter die Klägerin um Stellungnahme und Mitteilung, ob sie bereit wäre, den Vertrag unter den vereinbarten Bedingungen durchzuführen. Der Klagevertreter antwortete dem Beklagten mit Schreiben vom 1. Dezember 1967, ohne dabei auf das vereinbarungswidrige Begehren einer Anzahlung einzugehen, daß der Beklagte die Annahme des Gerätes mit der Begründung verweigert hätte, daß er keine Genehmigung zum Verkauf von Zigaretten besitze. Dem Beklagten wurde der Automat zu den ursprünglich am 10. August 1967 vereinbarten Bedingungen neuerlich angeboten.

Der Beklagte hatte zwar Interesse am Erwerb des Automaten, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt, und zwar im Frühjahr 1968. wo er höhere Einnahmen bei der Tankstelle erwartete. Es bestanden auch noch Unklarheiten bezüglich der behördlichen Bewilligung, auf die der Beklagte von seinem Anwalt aufmerksam gemacht wurde.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihr den Betrag von 14.800 S samt 0.8% monatlicher Zinsen seit dem Klagstag zu bezahlen. Die Klage wird darauf gestützt, daß der Beklagte die Übernahme des gelieferten Automaten verweigert habe, weil er keine Konzession zu dessen Betrieb besitze. Die Klägerin habe daraufhin dem Beklagten mitgeteilt, daß das Gerät zur Verfügung stehe.

ie Beschaffung der notwendigen Genehmigung für den Betrieb des Automaten sei nach Punkt 7 der Verkaufs- und Lieferbedingungen alleinige Sache des Käufers. Nach Punkt 4 der Verkaufs- und Lieferbedingungen sei auch bei einer Vereinbarung von Ratenzahlungen der Kaufpreis sofort fällig, wenn der Käufer die Annahme der Ware ablehne. Durch das Verhalten des Beklagten sei Terminsverlust eingetreten.

Der Beklagte wendete ein, daß bei der Lieferung des Gerätes vereinbarungswidrig von ihm eine Anzahlung von 800 S begehrt worden sei. Außerdem sei ihm beim Abschluß des Kaufvertrages zugesagt worden, daß die Raten nach Maßgabe des monatlichen Erlöses aus dem Automaten zu bezahlen seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging davon aus, daß kein zweiseitiges Handelsgeschäft vorliege, weil dem Beklagten die Kaufmannseigenschaft fehle. Es gelangen daher die Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes und des Ratengesetzes zur Anwendung, welche nur auf der Verkäuferseite die Kaufmannseigenschaft voraussetzen. Nach § 6 RatG. trete aber Terminverlust erst ein, wenn der Käufer nach Übergabe der Sache mit wenigstens zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Teilzahlungen im Rückstand sei. Eine Übernahme des Gerätes sei aber vom Beklagten Wegen des vertragswidrigen Verlangens einer Anzahlung verweigert worden. Die Klägerin habe wegen des Verlangens einer Anzahlung nicht ordnungsgemäß geliefert. Gemäß § 918 ABGB., welche Gesetzesstelle auch bei Abzahlungsgeschäften zur Anwendung komme, könne nämlich, wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil nicht auf die bedungene Weise erfüllt werde, der andere unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Das habe der Beklagte auch mit dem Schreiben vom 15. September 1967 getan. Die Klägerin selber in Lieferverzug geraten, wovon sie sich nur durch eine dem getroffenen Vereinbarungen entsprechende Lieferung hätte befreien können, nicht aber durch ihr bloßes Anbot, das im übrigen auch verspätet erfolgt sei. Die Kaufpreisforderung der Klägerin bestehe daher nicht zu Recht.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Prozeßgerichtes dahin ab, daß der Beklagte schuldig erkannt wurde, der Klägerin den Betrag von 14.800 S samt Nebengebühren Zug um Zug gegen Lieferung eines Sechsschacht-Zigarettenautomaten zu bezahlen. Das Gericht zweiter Instanz übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen zur Gänze und stellte zusätzlich fest, daß das von der Klägerin an den Beklagten gerichtete Schreiben vom 1. Dezember 1967 auch die Aufforderung an den Beklagten enthält, der Klägerin bis zum 15. Dezember 1967 mitzuteilen, daß der Automat geliefert werden könne.

Rechtlich würdigte das Berufungsgericht den Sachverhalt dahin, daß der Rücktritt vom Vertrag nur berücksichtigt werden könne, wenn er eingewendet worden sei. Er stelle etwas anderes dar als die Behauptung der nicht gehörigen Vertragserfüllung. Mangels hinreichender Behauptungen über einen erfolgten Rücktritt vom Vertrag könne darauf nicht Bedacht genommen werden. Im übrigen hätte der Rücktritt vom Vertrag in unmißverständlicher Weise am Beginn der Nachfrist erklärt werden müssen, gleichgültig, ob die Nachfrist ausdrücklich gesetzt oder nur tatsächlich gewährt worden sei. Eine solche Erklärung, mit der der Zurücktretende den Erfüllungsanspruch verliere, sei jedoch dem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 15. September 1967 nicht zu entnehmen. Darin werde nur der Vorgang bei der Zustellung des Gerätes gerügt, auf den vereinbarten Bedingungen bestanden und um Mitteilung ersucht, ob der Vertrag entsprechend den getroffenen Abreden durchgeführt werde. Auch im Schreiben vom 29. Dezember 1967 werde keine Vertragsauflösung infolge Rücktrittes vom Vertrag behauptet. Da ein Abzahlungsgeschäft vorliege, habe der Beklagte nach § 3 (1) RatG. spätestens bei der Übergabe der Sache eine Anzahlung von 2660 S zu leisten gehabt. Ein Verzicht auf die Leistung einer Anzahlung sei nach § 15 (1) Z. 1 RatG. unwirksam, wobei die Unwirksamkeit dieses Verzichtes nach § 15 (2) RatG. nicht die Rechtsunwirksamkeit des Abzahlungsgeschäftes zur Folge hätte. Die Klägerin sei daher befugt gewesen, bei der Lieferung eine Anzahlung von 800 S zu begehren. Der Beklagte habe sich daher jedenfalls nach dem Inhalt des Schreibens vom 1. Dezember 1967 spätestens am 1. Jänner 1968 im Annahmeverzug befunden. Da aber schon am 1. März 1968 zwei Raten fällig gewesen seien, sei der gesamte Kaufpreis zu entrichten. Der Beklagte sei allerdings nur Zug um Zug gegen Lieferung des Automaten zur Zahlung des Kaufpreises verbunden, worauf bei der Fassung des Urteilsspruches Bedacht zu nehmen gewesen sei.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten Folge und stellte das Ersturteil wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Daß der Verkauf des Zigarettenautomaten von der Klägerin in Ausübung ihres Gewerbes erfolgte und daß der Beklagte nicht als Kaufmann anzusehen ist, haben die Vorinstanzen festgestellt und wird von der Revision nicht in Abrede gestellt. Nach der im § 1 (2) RatG. getroffenen Sonderregelung gelangen aber (abweichend vom § 345 HGB.) bei Abzahlungsgeschäften, die vom Verkäufer in Ausübung eines Handelsgewerbes oder eines anderen Gewerbes geschlossen werden und für den Käufer kein Handelsgeschäft bilden (Mayrhofer, Das Abzahlungsgeschäft nach dem neuen Ratengesetz, S. 24 ff., Edlbacher, Kommentar zum Ratengesetz, Anm. 8, 9 und 10 zu § 1 RatG., Hämmerle, Handelsrecht[1], II. Band S. 1005) primär die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 15. November 1961, BGBl. Nr. 279, über das Abzahlungsgeschäft (Ratengesetz) zur Anwendung. Subsidiär sind, sofern das Abzahlungsgeschäft auf der Verkäuferseite im Rahmen eines Handelsgeschäftes geschlossen wird, die Bestimmungen über die einseitigen Handelsgeschäfte und dann die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechtes maßgebend (Mayrhofer, a. a. O. S. 8 Punkt 2, S. 26 Punkt6 und 8).

Ein Abzahlungsgeschäft im Sinne des § 1 RatG., das ist ein Kaufvertrag über bewegliche körperliche Sachen, in dem sich der Verkäufer verpflichtet, die Sache vor der vollständigen Zahlung des Kaufpreises dem Käufer zu übergeben, der Käufer aber den Kaufpreis in Teilzahlungen zu entrichten hat, liegt nur vor, wenn der Gesamtkaufpreis des Rechtsgeschäftes den Betrag von 50.000 S nicht übersteigt und außer der Anzahlung mindestens drei Teilzahlungen vereinbart werden (§ 1 (1) und (2) RatG.).

Es trifft zu, daß zwischen der Klägerin und dem Beklagten zwar keine Anzahlung, aber 36 Monatsraten vereinbart wurden. Trotzdem finden die Bestimmungen des Ratengesetzes Anwendung. Der Anzahlung kommt mangels anderer Vereinbarung der Parteien die Funktion einer Teilzahlung auf den Kaufpreis zu. Es reicht daher jedenfalls hin, wenn mehr als drei Teilzahlungen zwischen den vertragsschließenden Parteien ausbedungen wurden (Edlbacher, Komm. zum RatG. S. 23 Anm. 1 und 2, Martinek - Schwarz, Ratengesetz S. 21, Mayrhofer, Das Abzahlungsgeschäft nach dem neuen Ratengesetz S. 36 erster Absatz, Brunner, Das neue Ratengesetz JBl. 1962 S. 248, Schönfeld, Neuerungen im neuen Ratengesetz JBl. 1962 S. 586).

Entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers kann dem Schreiben seines Vertreters vom 15. September 1967. nicht entnommen werden, daß der Beklagte vom Vertrag zurücktreten will. Darin wird der Vorgang bei der Zustellung des Automaten gerügt, auf den getroffenen Vereinbarungen bestanden und um Mitteilung ersucht, ob der Vertrag vereinbarungsgemäß durchgeführt werde. Im Falle einer negativen Antwort behält sich der Beklagte alle sich aus der Sachlage ergebenden Schritte vor. Von einem Rücktritt vom Vertrag ist aber nicht die Rede. Auch das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 29. Dezember 1967 nimmt nicht auf eine Vertragsauflösung infolge eines Rücktrittes vom Rechtsgeschäft Bezug. Allein diesem Umstand kommt aus rechtlichen Gründen keine Bedeutung zu.

Im Rahmen der geltendgemachten Rechtsrüge hat der Oberste Gerichtshof den von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt nach allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen. Nach § 10 (1) RatG. ist der das Abzahlungsgeschäft darstellende Vertrag schriftlich zu errichten. Der Ratenbrief hat u.

a. den Vor- und Zunamen, die Firma, den Beruf oder den Gegenstand des Unternehmens, den gewöhnlichen Aufenthaltsort oder den Sitz der Parteien, den Gegenstand des Abzahlungsgeschäftes, den Kaufpreis bei Barzahlung, den Gesamtkaufpreis, die Höhe der Anzahlung, die Zahl, die Höhe und Fälligkeit der Teilzahlungen, den Zeitpunkt der bereits vorgenommenen oder in Aussicht genommenen Übergabe der Sache, den Wortlaut und die Überschrift des § 4 RatG. (Rücktrittsrecht des Käufers) zu enthalten. Nach Abs. 2 des § 10 leg. cit. hat der Verkäufer auf seine Kosten dem Käufer unverzüglich, nachdem der Käufer den Ratenbrief unterfertigt hat, eine Abschrift davon auszufolgen. Der Klägerin, welche die Bezahlung des Kaufpreises begehrt, obliegt der Nachweis, daß ein den im § 10 RatG. aufgestellten Erfordernissen entsprechender Ratenbrief errichtet und eine Abschrift dem Beklagten zugestellt wurde.

Im vorliegenden Fall enthält die Beilage B weder die nach § 10 (1) Z. 10 RatG. vorgesehene Wiedergabe des § 4 RatG., noch die nach § 10

(1) Z. 6 RatG. erforderliche Höhe der Anzahlung. Dem Beklagten als Käufer ist daher - sofern man überhaupt die Beilage B als Ratenbrief ansehen kann - keine Abschrift eines den Erfordernissen des § 10 RatG. entsprechenden Ratenbriefes zugekommen. Das führt zwar nicht zur Ungültigkeit des Abzahlungsgeschäftes, denn nach § 10 (3) RatG. ist die Rechtswirksamkeit des Abzahlungsgeschäftes nicht von der Errichtung des Ratenbriefes abhängig.

Zu untersuchen ist aber, ob ungeachtet der Gültigkeit des Abzahlungsgeschäftes nicht doch ein Schwebezustand besteht, der zur Folge hat, daß nicht alle an den Ratenbrief geknüpften Rechtsfolgen eintreten. Nach den Feststellungen der Untergerichte erschienen zwei Handelsvertreter der Klägerin bei der Tankstelle der Ehegattin des Beklagten und boten dem Beklagten einen Sechsschacht-Zigarettenautomaten an. Nach einer Absprache über die zu erbringenden Leistungen wurde der Kaufvertrag abgeschlossen. Der Kaufvertrag ist damit außerhalb der für geschäftliche Zwecke vom Verkäufer dauernd benützten Räume (§ 4 (1) RatG.) - der Sitz der Klägerin ist Wien - und nach einer vorausgehenden mündlichen Besprechung (§ 4 (2) RatG.), somit unter Anwesenden durch Unterzeichnung einer einheitlichen Urkunde zustandegekommen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin waren nämlich ihre beiden Vertreter zum Abschluß des Rechtsgeschäftes befugt. Daraus ergibt sich aber, daß dem Beklagten mangels Ausfolgung eines Ratenbriefes die Befugnis zum Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 4 RatG. noch offensteht. Erst die Zustellung der Abschrift eines "ordnungsgemäßen" Ratenbriefes setzt die fünftägige Frist für eine allfällige Rücktrittserklärung in Gang (Mayrhofer, a. a. O. S. 55, Edlbacher, a. a. O. S. 52, S. 53 Anm. 6 und 7, Brunner a. a. O. S. 250). Auf das Recht des Rücktrittes und auf die Ausfolgung einer Abschrift des Ratenbriefes kann, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat EvBl. 1967 Nr. 159), rechtswirksam nicht verzichtet werden (§§ 15 (1) Z.3 und 11 RatG.).

Besteht aber noch ein Schwebezustand des Rechtsgeschäftes, der erst durch die Übermittlung einer Abschrift des Ratenbriefes beendet wird, und behält man den Zweck des Ratengesetzes (Schutz des Ratenkäufers vor übereilten Bestellungen bei Kaufabschlüssen außerhalb der Geschäftsräume des Verkäufers) im Auge, dann kann auch der Verkäufer, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (EvBl. 1967 Nr. 159), den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nicht geltend machen, bevor er nicht dem Käufer eine Abschrift eines ordentlich errichteten Ratenbriefes ausgefolgt hat und die fünftägige, dem Käufer offenstehende Rücktrittsfrist verstrichen ist. Würde man einen anderen Standpunkt einnehmen, hätte der Verkäufer die Möglichkeit, durch Nichtausfolgung einer Abschrift des Ratenbriefes den nicht über sein Rücktrittsrecht nach § 4 (1) RatG. belehrten Käufer durch eine vorzeitige Klagseinbringung um den dem Käufer vom Gesetzgeber zugesagten Schutz zu bringen.

Da die Klägerin dafür, daß dem Beklagten eine Abschrift des ordnungsgemäß errichteten Ratenbriefes ausgefolgt wurde, nicht den Nachweis erbracht hat, ist ihr Anspruch nicht gerechtfertigt.

Anmerkung

Z42037

Schlagworte

Einseitiges Handelsgeschäft, primäre Anwendung des RatG, Gewerbe, primäre Anwendung des RatG., Handelsgeschäft, primäre Anwendung des RatG, Handelsgewerbe, primäre Anwendung des RatG, Käufer, primäre Anwendung des RatG., Kaufvertrag, primäre Anwendung des RatG, Ratengeschäft, primäre Anwendung des Ratengesetzes, Verkäufer, primäre Anwendung des RatG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:0050OB00046.69.0305.000

Dokumentnummer

JJT_19690305_OGH0002_0050OB00046_6900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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