RS OGH 1993/1/14 9Os65/66, 9Os70/68, 11Os57/72, 11Os196/81, 12Os107/82, 9Os106/84, 10Os120/86, 10Os3

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Veröffentlicht am 19.01.1967
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Norm

FinStrG §9
  1. FinStrG Art. 1 § 9 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 9 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. FinStrG Art. 1 § 9 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Rechtssatz

Der Irrtum über die Strafbarkeit eines tatbildmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens sowie dessen strafrechtliche Subsumtion bleibt im Rahmen des Finanzstrafgesetzes unbeachtlich. Hingegen ist ein Rechtsirrtum, auf Grund dessen der Täter Tatbestandsmerkmale oder die Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise nicht zu erkennen vermag, im Sinne des § 9 FinStrG zu beachten.Der Irrtum über die Strafbarkeit eines tatbildmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens sowie dessen strafrechtliche Subsumtion bleibt im Rahmen des Finanzstrafgesetzes unbeachtlich. Hingegen ist ein Rechtsirrtum, auf Grund dessen der Täter Tatbestandsmerkmale oder die Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise nicht zu erkennen vermag, im Sinne des Paragraph 9, FinStrG zu beachten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0086179

Dokumentnummer

JJR_19670119_OGH0002_0090OS00065_6600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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