Norm
StPO §271 Abs1Rechtssatz
Die achtundvierzigstündige Übertragungsfrist des § 271 Abs 4 StPO - eine Mahnfrist - bezieht sich nur auf das vom Vorsitzenden gesondert anzuordnende stenographische Vollprotokoll, nicht aber auf das normale Hauptverhandlungsprotokoll im Sinne des § 271 Abs1 StPO.Die achtundvierzigstündige Übertragungsfrist des Paragraph 271, Absatz 4, StPO - eine Mahnfrist - bezieht sich nur auf das vom Vorsitzenden gesondert anzuordnende stenographische Vollprotokoll, nicht aber auf das normale Hauptverhandlungsprotokoll im Sinne des Paragraph 271, Abs1 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0099061Dokumentnummer
JJR_19670216_OGH0002_0110OS00172_6600000_002