Norm
KO §19Rechtssatz
Auch die Herbeiführung einer an sich nach §§ 19, 20 KO zulässigen Aufrechnung kann wegen Begünstigung angefochten werden.Auch die Herbeiführung einer an sich nach Paragraphen 19, 20, KO zulässigen Aufrechnung kann wegen Begünstigung angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0064265Dokumentnummer
JJR_19670315_OGH0002_0060OB00288_6600000_001