RS OGH 2025/9/23 6Ob115/67; 6Ob83/70; 1Ob105/74; 6Ob765/78; 7Ob595/80; 3Ob605/83; 7Ob545/84; 5Ob563/

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Veröffentlicht am 27.04.1967
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Rechtssatz

Die Teilhaber einer Gemeinschaft können verbindlich eine Vereinbarung der Fortsetzung der Gemeinschaft eingehen. Diese Regelung der Ausübung der Gemeinschaft stellt einen obligatorischen Vertrag dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0013344

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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